RS OGH 2001/11/29 2Ob100/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

ABGB §281 B

Rechtssatz

Einer Person kann erst ab vollendetem 14. Lebensjahr ein Sachwalter bestellt werden. Mündige Minderjährige können nur für jene Geschäfte unter Sachwalterschaft gestellt werden, in denen sie selbst wirksam tätig werden könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115878

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0020OB00100_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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