Norm: ABGB §178 Abs1 ABGB §204 ABGB § 178 heute ABGB § 178 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 178 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 ABGB § 178 gültig von 01.07.1989... mehr lesen...
Begründung: Im Scheidungsfolgenvergleich vom 28. März 2006 vereinbarten die Eltern der beiden Töchter die Obsorge der Mutter und eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. April 2006 von monatlich 470 EUR für die ältere Tochter und 420 EUR für die jüngere Tochter. Im P 1. des Vergleichs verpflichtete sich die Mutter, den Vater sowohl von wichtigen als auch von minderwichtigen Angelegenheiten der Kinder zu verständigen. Der Vergleich wurde am 18. Mai 2006 vom Pflegschaftsgericht... mehr lesen...
Norm: ABGB §178 Abs1 FABGB idF KindNamRÄG 2013 §189AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE1
Rechtssatz: Im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nach § 178 ABGB sind sowohl das Kind als auch der auskunftspflichtige obsorgeberechtigte Elternteil Partei. Entscheidungstexte 3 Ob 246/07h Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 246/07h ... mehr lesen...
Begründung: Der 1992 geborene Tobias befindet sich zufolge pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleichs vom 13. Jänner 1995 seiner Eltern in der Obsorge seiner Mutter und lebt seit der Trennung seiner Eltern bei der Mutter, die nach ihrer neuerlichen Verehelichung den Familiennamen ihres nunmehrigen Ehegatten (Stiefvater des Kindes) trägt. Der Ehe der Mutter des Kindes und seines Stiefvaters entstammt ein Halbbruder des Kindes. Tobias ist normal entwickelt und g... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2 GABGB §178 Abs1 ENÄG §8 Abs1
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus § 8 Abs 1 Z 5 NÄG 1988 ergebenden Parteistellung abgesehen, aus § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. D***** A*****, in Obsorge der Mutter C*****, wegen Einräumung eines Besuchsrechts infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, gegen den Besc... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6. Feber 1974, 14 Cg 61/74, aus dem Verschulden des Vaters geschieden. In dem am selben Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleich vereinbarten die Eltern u. a., daß das Kind in Pflege und Erziehung der Mutter verbleibe. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 7. Mai 1974, 2 P 96/74-5, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Am 8. März 1977 beantragte der Vater, sein Besuchsr... mehr lesen...