RS OGH 2022/5/30 2Ob42/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2022
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Norm

ABGB §178 Abs1
ABGB §204
  1. ABGB § 178 heute
  2. ABGB § 178 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 178 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 178 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 204 heute
  2. ABGB § 204 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 204 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die nachstehend genannten Wortfolgen in Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben:

1. In § 178 Abs 1 ABGB idF des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“

2. In § 204 ABGB idF des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“ sowie „oder betraut werden können“.

3. Hilfsweise stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art 140 B?VG nur die nachstehend genannten Wortfolgen in Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs als verfassungswidrig aufheben:

1. In § 178 Abs 1 ABGB idF des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolgen: „oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil)“ sowie „Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).“

2. In § 204 ABGB idF des BG BGBl I 15/2013 die Wortfolge: „noch Großeltern oder Pflegeeltern“.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134138

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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