TE OGH 1991/5/29 9Ob1736/91

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Veröffentlicht am 29.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. D***** A*****, in Obsorge der Mutter C*****, wegen Einräumung eines Besuchsrechts infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12.Juni 1990, GZ 1 b R 99/90, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Es trifft zu, daß eine Besuchsrechtsversagung nach ständiger Rechtsprechung nur bei einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls erfolgen darf (EFSlg 59.676, 53.907, 45.770 uva). Soweit aber die seelische und körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet ist, kommt im Konfliktsfall dem Kindeswohl Vorrang vor dem Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils zu (vgl Pichler in Rummel, ABGB2 § 148 Rz 4; EFSlg 59.691, 56.684, 56.626, 53.890 f,

45.722 uva). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgegangen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm der uneheliche Vater den Minderjährigen am 4.Juni 1988 bei der Erkundung möglicher Einbruchsobjekte auf dem Parkplatz bei der Martinswand in Zirl mit. Der Vater wurde in der Folge auch wegen Autoeinbrüchen auf diesem Parkplatz und wegen Einbruchsdiebstählen in Kleiderkästen im Schwimmbad Seefeld zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wie er gegenüber der Gendarmerie zugab, ist er öfter auf diesen Parkplatz gefahren, um nachzusehen, ob geeignete Objekte zu finden seien (S 115 dA).

Nach Verbüßung der Haftstrafe wurde der Vater wieder rückfällig. Er wurde im Februar 1990 bei einem Autoeinbruch in Fügen auf frischer Tat betreten und durch einen Warnschuß an einer weiteren Flucht gehindert. Bei dieser Sachlage sind die Befürchtungen der Mutter, der Minderjährige werde bei seinem Vater einen psychischen oder physischen Schaden erleiden, nicht bloß abstrakt, sondern bereits hinreichend konkretisiert. Das Rekursgericht hat daher zu Recht darauf verwiesen,

daß - derzeit - nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Minderjährige einmal direkt in die wiederholten Straftaten seines Vaters involviert werde. Schließlich ist auch der Einwand des Revisionsrekurswerbers unberechtigt, daß er zu den Vorwürfen nicht habe Stellung nehmen können (vgl S 63 und 65 dA).

Anmerkung

E26040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01736.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_0090OB01736_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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