Begründung: Der Antragsgegner kam am 11. 6. 1980 als tschechoslowakischer Staatsbürger in Prag zur Welt. Der Antragsteller erkannte im März 1982 vor einer Behörde in Prag die Vaterschaft zum Antragsgegner an. Daraufhin stellte das tschechoslowakische Innenministerium eine Geburtsurkunde aus, die den Antragsteller als Vater ausweist. Dem Antragsgegner wurde später die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Nachdem der Antragsteller spätestens im Dezember 2003 begründete Zweif... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EABGB §164 Abs1 Z3 litbABGB §164 Abs2IPRG §25 Abs1
Rechtssatz: Für die Vaterschaftsbestreitung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung beziehungsweise dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem fe... mehr lesen...