Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Für die Vaterschaftsbestreitung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung beziehungsweise dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten. Es ist somit weder ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, noch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf § 1 IPRG zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121839Dokumentnummer
JJR_20070227_OGH0002_0010OB00013_07D0000_001