RS OGH 2007/2/27 1Ob13/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Norm

ABGB §163 E
ABGB §164 Abs1 Z3 litb
ABGB §164 Abs2
IPRG §25 Abs1

Rechtssatz

Für die Vaterschaftsbestreitung gilt nach § 25 Abs 1 Satz 3 IPRG - wohl auch aus Gründen der Rechtssicherheit - jedenfalls das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, also unabhängig davon, ob das Personalstatut nach Satz 1 oder nach Satz 2 der zitierten Rechtsnorm der Feststellung beziehungsweise dem Anerkenntnis zu Grunde lag. Dem festgestellten Vater die Berufung auf ein für ihn allenfalls günstigeres Recht, das ihm eine Bestreitung ermöglichte, zu gestatten, erscheint vom Sinngehalt der Regelung her nicht geboten. Es ist somit weder ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, noch die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf § 1 IPRG zu erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121839

Dokumentnummer

JJR_20070227_OGH0002_0010OB00013_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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