Begründung: Der Kläger ist unter anderem Eigentümer der Grundstücke .690 in EZ ***** und .689 in EZ *****, jeweils KG *****. Auf diesen Grundstücken befindet sich jeweils ein Stallgebäude, nämlich der sogenannte „K*****-Stall“ und der sogenannte „D*****- oder L*****-Stall“. Die Beklagte ist unter anderem bücherliche Eigentümerin der Grundstücke 820/1 und 820/3 in EZ ***** KG *****. Die Stallgebäude wurden 1930/1931 erbaut. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Rechtsvorgänger de... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen das auf Unterlassung der Nutzung eines Grundstücksteils gerichtete Klagebegehren ebenso wie einen Zwischenantrag auf Feststellung der Ersitzungsvoraussetzungen und ein Schadenersatzbegehren wegen rechtswidriger Beseitigung eines Zauns mit der
Begründung: ab, die Kläger hätten ihr Eigentum an den strittigen Grundstücksteil nicht nachweisen können. Die Kläger machen als erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO geltend, es fehle Rechtsprechung zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** („V*****“) und EZ ***** je des Grundbuchs P*****. Zum Gutsbestand der EZ ***** zählt unter anderen das Grundstück Nr 675/3. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** („H*****“) des Grundbuchs P*****, zu deren Gutsbestand unter anderen die Grundstücke Nr 680, 681, 682/1, 685 und 697 gehören. Am 26. 10. 1967 hatten die Rechtsvorgänger der Streitteile im Eigentum an den... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die klägerische Marktgemeinde ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 72 Grundstück Nr 33/1 und EZ 71 Grundstück Nr 31/1, beide Grundbuch *****. Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 29. 1. 1988 Eigentümer der Liegenschaft EZ 538 Grundbuch ***** Grundstück Nr 33/2 mit einem Gesamtausmaß von 18 m². Diese Liegenschaft ist mit einem Kellergebäude (Presshaus) bebaut, das von allen Seiten von den Grundstücken der Klägeri... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Mit- und Wohnungseigentümer der EZ 1196 GB *****. Die Beklagten bildeten bei Eintritt der Streitanhängigkeit die Gesamtheit aller Mit- und Wohnungseigentümer der EZ 1197 GB *****. Zur EZ 1196 GB ***** gehören die GST-NR 743/14 und .1322 mit dem Haus *****, K*****. Zum grundbücherlichen Gutsbestand der EZ 1197 GB ***** gehören GST-NR 743/16 (383 m²) und .1417 mit dem Haus *****, E*****. Keines der genannten Grundstücke ist im Sinn der §§ 15 ff VermG im Gre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung (nur) von Bungalows auf der EZ ***** des Grundbuchs ***** S*****, zuletzt mit folgender zusammengefasster
Begründung: Die Klägerin habe die Liegenschaft am 20. 2. 2007 im Verfahren 8 E 1294/03s des Bezirksgerichts Gänserndorf um ein Meistbot von 260.000 EUR zugeschlagen erhalten, sodass sie außerbücherliche Eigentümerin sei. Auf der Liegenschaft befänden sich sechs Bungalows, von denen die Beklagte vier titel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 3. 7. 2002 eine Liegenschaft, welche eine vom restlichen Grundstück durch einen Zaun abgetrennte Zufahrtsstraße mitumfasst. An diese Liegenschaft grenzt ein Seegrundstück, welches in Badeplätze aufgeteilt ist, deren Pächter (neben anderen) die Drittbeklagte bzw „deren Familie", der Viertbeklagte, der Sechst-, Siebent- und Achtbeklagte sowie ein Verein sind. Eigentümer des Seegrundstücks ist seit 1883 das auf Beklagtenseite... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 65, Grundbuch *****, mit dem Grundstück Nr .150, auf dem das Haus H*****straße 3 steht. Die Beklagten sind die beiden Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ 64 desselben Grundbuchs mit dem Grundstück Nr .149, das mit dem Haus H*****straße 5 bebaut ist. Die beiden Häuser grenzen aneinander. An dieser Grenze verläuft eine etwa 17 m lange und mehr als 30 cm breite Hausmauer. Im zweiten Obergeschoß des Hauses des Kläger... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mariette M*****, 2. Dietmar M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. Irma N*****, 2. Marianne B*****N*****, bei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Hans L*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Parteien 1. Ing. Karl F*****, 2. Maria Susanne F*****, beide: *****... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind auf Grund eines 1969 geschlossenen Kaufvertrags je zur Hälfte Eigentümer einer mehrere Grundstücke umfassenden Liegenschaft mit einer Fläche von mehr als 450.000 m2, welche überwiegend aus Wald und etwa 27.000 m2 Almland besteht. Die Beklagten sind auf Grund eines 1995 geschlossenen Übergabsvertrags je zur Hälfte Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft mit einer Fläche von mehr als 100.000 m2, welche ebenfalls überwiegend aus Wald und über 22.000 m2 ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer derartigen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, A... mehr lesen...
Begründung: Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Zweifamilienhaus H*****. Der Klägerin gehört die im ersten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung top 2 mit einem von der Nordseite des Hauses aus begehbaren Garten, dem Beklagten die Erdgeschoß-Wohnung top 1 mit einem Garten, der unmittelbar von der Wohnung aus zugänglich ist. Das Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde im Jahr 1958 von Rechtsvorgängern de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Wurde vom Berufungsgericht auf die behauptete Nichtigkeit eingegangen und diese verneint, ist eine Wahrnehmung in dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981). 2. Im Übrigen betrifft die Entscheidung einen Einzelfall, bei dem sich das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersitzung von Schiabfahrten hält und ihm hiebei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist: Zur Ersitzung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb aufgrund des Kaufvertrags vom 5. 10. 1982 Eigentum an einer - aus mehreren Grundstücken bestehenden - Wiener Liegenschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. 6. 1995 ordnete die Stadt Wien die unentgeltliche Zurückstellung von Grundflächen - den nunmehrigen Teilstücken 2 und 4 der Liegenschaft der Klägerin ausgenommen bestimmte Teilflächen - an, die schon 1930 unentgeltlich an das öffentliche Gut abgetreten worden waren. Mit Kaufvertrag v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der umfangreiche, von den Vorinstanzen festgestellte und damit für den Obersten Gerichtshof maßgebliche Sachverhalt lässt sich - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - wie folgt zusammenfassen: Gegenstand des Verfahrens bildet eine hinsichtlich ihrer geografischen Lage aus dem
Spruch: näher ersichtliche Teilfläche von 400 m2 in Wien. Die Gesamtliegenschaft (einschließlich dieser Teilfläche) war 1924 von den Großeltern der beklagten Partei, K... mehr lesen...
Begründung: Über die im Hälfteeigentum der Kläger stehenden landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft - die sie vom Vater der Zweitklägerin übergeben erhalten hatten - führt ein in der Natur nur mehr teilweise ersichtlicher Weg, der im Grundbuch bis Dezember 1998 als öffentliches Gut ausgewiesen war und seither als freies Vermögen der beklagten Gemeinde ausgewiesen ist. Die Kläger begehren mit der am 26. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung ihres Eigent... mehr lesen...
Begründung: Das Grundstück Nr 3560/1 steht zu einem Neuntel im Miteigentum des Klägers. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke Nr 1496/5 und 224 samt dem darauf befindlichen Hotelbetrieb "A*****". Alle Grundstücke liegen in der Ortschaft M*****. Ein durch Ersitzung außerbücherlich erworbenes Geh- und Fahrrecht wird dem Beklagten zugunsten seiner Liegenschaft vom Kläger in dem Umfang zugestanden, der im Jahr 1959 vorlag. Der Hotelbetrieb des Beklagten verfügt gegenwärtig... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 451 Abs 1 ABGB und den §§ 4 und 9 GBG wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung im Hauptbuch erworben. Der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Für verbücherte Liegenschaften gilt der Vertrauensgrundsatz, weshalb wie die anderen büche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Liegenschaften der Kläger und jene der Beklagten, die an dem darauf errichteten Haus Wohnungseigentum erworben haben, grenzen unmittelbar aneinander. Das Haus der Beklagten wurde Mitte der 50er-Jahre errichtet und sofort nach Fertigstellung bezogen. Im Zuge der Hofgestaltung, an denen sich die Bewohner teils durch Mitarbeit, teils durch finanzielle Beiträge beteiligten, wurden im Zeitraum von 1956 bis 1958 an einer nicht unmittelbar an die Liegenschaften... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Die Beklagten sind Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Der Acker der Kläger hat ungefähr die Form eines Rechtecks, dessen kürzere Seite südlich, die längere Seite westlich an das Grundstück der Beklagten angrenzt. Südlich der südlichen Grenze des Grundstücks Nr ***** der Kläger ver... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht entgegen § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO nicht ausgesprochen hat, ob der (hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende) Entscheidungsgegenstand bei Übersteigen von S 52.000,-- auch S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Da jedoch (gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) weiters ausgesprochen wurde, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ungeachtet des unvollständig ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des südlich einer Bundesstraße gelegenen Grundstücks (GSt) 717/1. Das östlich daran anschließende GSt 717/3 steht im Miteigentum der Beklagten. Als Zufahrt zu ihrem Hof und zu den im Südosten des Grundstücks gelegenen Garagen und Parkplätzen dient den Beklagten ein Weg (im Folgenden Zufahrtsweg), der - auf ihrem Grundstück beginnend - auf eine Länge von etwa 27 m und eine Tiefe von etwa 2,5 m über das Grundstück der Klägerin ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 127 des Grundbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Waldparzelle Nr 2909 gehört. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der EZ 124 dieses Grundbuches, zu der unter anderen die östlich der Parzelle 2909 der Kläger angrenzende Parzelle Nr 1761 gehört. Hinsichtlich der strittigen gemeinsamen Grenze dieser Parzellen liegen - abgesehen von der Grundbuchsmappe - keine ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstückes 189 und des einen Weg darstellenden Grundstückes 412 je der EZ 19 Grundbuch S*****. Sie haben das landwirtschaftliche Anwesen 1963 von ihren Rechtsvorgängern übernommen. Während des Rechtsstreites verkauften sie die Liegenschaft an Michael E*****. Der genannte Weg führt von einem öffentlichen Weg in südliche Richtung abzweigend zum Grundstück 189 und trennt die westlich und öst... mehr lesen...
Begründung: Das heutige Parkhotel T***** See wird vom Ortsgebiet A***** über eine Landesstraße erreicht, die nördlich des Hotelkomplexes in einer Umkehrschleife endet. Zwischen dem Hauptgebäude des Hotels und einem westlich davon befindlichen weiteren Gebäudekomplex befindet sich eine in südliche Richtung führende asphaltierte Durchfahrt (= Teilfläche 1 des Grundstücks Nr 127), die durch einen (beide Baukörper verbindenden) zweigeschoßigen Baukörper überbaut ist. Daran anschließ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. Zu dieser Liegenschaft gehören unter anderem die landwirtschaftlich genutzten Gst. 1155/3, 1161 und 1209/1. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer einer anderen Liegenschaft, zu der auch das Gst. 1824 gehört. Dabei handelt es sich um einen etwa 2 m breiten Weg mit zwei Spurrinnen, der von den Klägern zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke mit landwirtschaftlichen Geräten befahren wird. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte betreibt Fahrnisexekutionen gegen die Verpflichtete Anneliese A*****, bei der auch ein Superädifikat in Linz, H*****-Straße 27 - im besonderen Pfändungsprotokoll des Bezirksgerichtes Linz zu 22 E 753/95-6 unter Pz 1 verzeichnet - gepfändet wurde. Die Erstbeklagte verkaufte dieses Bauwerk, das auf der von der G***** GesmbH gemäß Vertrag vom 5.1.1962 in Bestand gegebenen 100 m**2 großen Teilfläche des Grundstücks 716/41 der KG W*****, EZ **... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist zu 7/12, die Zweitklägerin zu 5/12 Eigentümer(in) einer Liegenschaft. Diese Liegenschaft war von einer Voreigentümerin mit Kaufvertrag vom 4.6.1956 erworben worden. Am 11.6.1964 verkaufte diese Voreigentümerin die Liegenschaft zu je einem Viertel an die Kläger und zur Hälfte an den Vater des Erstklägers. Mit Schenkungsverträgen vom 28.2.1972 und 30.1.1973 wurden die heutigen Eigentumsverhältnisse hergestellt. Die Kläger „kamen erstmals im April oder ... mehr lesen...