Norm: ABGB §1475
Rechtssatz: Von Bedeutung ist bei der Ersitzung die Abwesenheit des Ersitzungsgegners, bei der Verjährung die Abwesenheit des Gläubigers. Entscheidungstexte 10 Ob 44/07d Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 44/07d Veröff: SZ 2007/153 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122540 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1475
Rechtssatz: Die Abwesenheit ist bei einer Verjährungszeit von dreißig Jahren nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 511/79 Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 511/79 3 Ob 168/01d Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 168/01d Vgl auch; Beisatz: §1475 ABGB ist nur auf die ordentliche (kurze) Er... mehr lesen...
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 5326 S 40 g s. A. mit der Begründung: , daß er über Auftrag des inzwischen verstorbenen Gatten der Beklagten für diesen Dachdeckerarbeiten verrichtet habe und daß die Beklagte als Alleinerbin diese Forderung im Verlassenschaftsverfahren anerkannt, aber bisher noch nicht bezahlt habe. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Erstur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1475ABGB §1486 Z1
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Forderungen eines inländischen Gläubigers gegen den unbekannten Aufenthaltes im Ausland befindlichen Schuldner fällt nicht unter § 1475 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 45/63 Entscheidungstext OGH 03.04.1963 1 Ob 45/63 Veröff: EvBl 1963/403 S 546 = SZ 36/55 10 Ob 44/07d ... mehr lesen...