Norm
ABGB §1475Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für Forderungen eines inländischen Gläubigers gegen den unbekannten Aufenthaltes im Ausland befindlichen Schuldner fällt nicht unter § 1475 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011