Norm: ABGB §145a
Rechtssatz: Jede Sachwalterbestellung für einen Elternteil bewirkt, dass dieser als nicht mehr voll Geschäftsfähiger von der Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§145a ABGB idF KindRÄG 2001). Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 7 Ob 185/02k Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 185/02k ... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist folgendes festzustellen: Das Rekursgericht gab mit Punkt 1. seines Beschlusses dem Rekurs der Kindesmutter gegen einen Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß (ON 46) nicht Folge und sprach diesbezüglich aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Mit Punkt 2. seiner Entscheidung gab es dem Rekurs der Kindesmutter gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 47 betreffend pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nicht Folge und bestätigte diesen gleich... mehr lesen...
Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §145aABGB §186a Abs2
Rechtssatz: Das relative Vetorecht der Kindeseltern gegen die Übertragung der Obsorge kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde. Entscheidungstexte 8 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 515/91 2 Ob 295/97i Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §145aABGB §186a Abs2
Rechtssatz: Haben die Eltern die Obsorge gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das relative Vetorecht kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde. Entscheidungstexte 8 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 21.03... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern der drei Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Oktober 1973, 6 Cg 181/73, rechtskräftig geschieden. Das Kind Gabriele befand sich bereits seit August 1972, die Kinder Susanne und Doris seit August 1973 im Haushalt der mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung. Am 8. Feber 1974 stellte die Mutter den Antrag, ihr die Kinder in Eigenpflege zu übergeben. Diesem Antrag wurde zunächst stattgegeben, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19. Ju... mehr lesen...
Norm: ABGB §145ABGB §145aABGB §176 BABGB §177 BABGB §178 C
Rechtssatz: Für die Unterbringung bei einem Dritten muß ein Erziehungsnotstand vorliegen, der gegeben ist, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird. Entscheidungstexte 8 Ob 573/77 Entscheidungstext OGH 18.01.1978 8 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §145ABGB §145aABGB §176 BABGB §178 C
Rechtssatz: Ruht die Erziehungsgewalt eines Elternteiles und ist der andere Elternteil unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB zur Erziehung nicht geeignet, kann die Erziehungsgewalt einer dritten Person oder Stelle übertragen und das Kind auch auf einen geeigneten Pflegeplatz untergebracht werden. Daran hat die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nichts geändert. ... mehr lesen...