RS OGH 1991/3/21 8Ob515/91, 6Ob525/94, 2Ob295/97i, 7Ob185/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB idF KindRÄG 2001 §145a
ABGB §186a Abs2

Rechtssatz

Haben die Eltern die Obsorge gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das relative Vetorecht kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048893

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0080OB00515_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten