Norm
ABGB idF KindRÄG 2001 §145aRechtssatz
Haben die Eltern die Obsorge gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das relative Vetorecht kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048893Dokumentnummer
JJR_19910321_OGH0002_0080OB00515_9100000_005