Entscheidungen zu § 143 Abs. 2 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-12 von 12

TE OGH 2011/2/24 6Ob242/10x

Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 20. 12. 2004 geschieden, wobei der Ausspruch der Scheidung am 2. 2. 2005 und jener über das gleichteilige Verschulden der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe am 8. 3. 2007 rechtskräftig wurden. Das gegenständliche Unterhaltsverfahren behängt seit 24. 11. 2003 und betrifft Unterhaltsansprüche der klagenden Frau sowohl für die Zeit der (damals noch) aufrechten Ehe als auch für die Zeit nach rechtskräf... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.02.2011

TE OGH 2005/10/6 2Ob79/05i

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Entscheidung | OGH | 06.10.2005

TE OGH 2002/4/18 8Ob63/02a

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Entscheidung | OGH | 18.04.2002

TE OGH 2001/2/22 6Ob9/01v

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Entscheidung | OGH | 22.02.2001

RS OGH 1994/11/22 5Ob1592/94, 6Ob128/05z, 7Ob99/15g

Norm: ABGB §143 Abs2
Rechtssatz: Die subsidiäre Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber der Mutter tritt nur dann ein, wenn diese den ihr primär vom geschiedenen Ehegatten geschuldeten Unterhalt wegen dessen Leistungsunfähigkeit nicht erlangen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 1592/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94 6 Ob 128/05z ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.11.1994

TE OGH 1993/11/30 8Ob570/93

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Entscheidung | OGH | 30.11.1993

TE OGH 1988/10/25 5Ob620/88

Begründung: Die am 29. Oktober 1949 zwischen der Klägerin und Dkfm. Peter R*** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. August 1971, 23 Cg 97/71, gemäß § 49 EheG aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Anläßlich der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen, der auch den von Dkfm. Peter R*** an seine geschiedene Frau zu leistenden Unterhalt festlegte. Dieser Vergleich wurde nach der Scheidung durch ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.10.1988

TE OGH 1987/4/29 3Ob603/86

Entscheidungsgründe: Die am 10. Juli 1928 geborene Klägerin und der am 19. August 1920 geborene Beklagte haben am 22. November 1975 vor dem Standesamt Dresden/West die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Mai 1983, GZ 28 Cg 53/80-97, geschieden. Beide Ehegatten wurden für schuldig erklärt. Ein Ausspruch, daß das Verschulden eines Teiles überwiegt, erfolgte nicht. Die Berufungen und die Revisionen beider Teile gegen diese Entscheidung ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.04.1987

TE OGH 1986/4/3 6Ob551/86

Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Feber 1979 aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Im Vergleich vom selben Tag hatte sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin bis einschließlich Juli 1985 einen wertgesicherten monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- zu zahlen. Mit der am 28. Oktober 1985 eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.500... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 03.04.1986

TE OGH 1981/10/7 3Ob562/81

Die Ehe der Streitteile wurde aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Die Klägerin begehrte einen Unterhalt in Höhe von 3000 S monatlich. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Einwendung, die Klägerin könne ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Vermögen und aus den Unterhaltszahlungen ihrer ehelichen Kinder bestreiten. Das Erstgericht wies die Klage auf Grund der Feststellungen über die Leistungsfähigkeit der sieben ehelichen Kinder der Streitteile ab, weil... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 07.10.1981

RS OGH 1981/10/7 3Ob562/81, 5Ob620/88, 8Ob570/93, 6Ob9/01v, 6Ob131/01k

Norm: ABGB §143 Abs2EheG §68EheG §69 Abs3EheG §71
Rechtssatz: Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann. Entsche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.10.1981

RS OGH 1981/10/7 3Ob562/81, 6Ob551/86, 3Ob603/86, 5Ob620/88, 8Ob570/93, 6Ob9/01v, 8Ob63/02a, 6Ob242/

Norm: ABGB §143 Abs2EheG §68EheG §69 Abs3EheG §71
Rechtssatz: Bei einer Scheidung aus beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu den sonstigen Unterhaltsansprüchen des Ehegesetzes wird hier der "Unterhaltsanspruch" erst durch den Richterspruch rechtsgestaltend begründet ("zugebilligt") und es wird auch kein echter Unterhaltsanspruch gewährt, sondern entgegen dem Wesen eines... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.10.1981

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