Norm
ABGB §143 Abs2Rechtssatz
Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.Durch die Schaffung des Paragraph 143, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach Paragraphen 68, 71, EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach Paragraph 68, EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020