RS OGH 1981/10/7 3Ob562/81, 5Ob620/88, 8Ob570/93, 6Ob9/01v, 6Ob131/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1981
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Norm

ABGB §143 Abs2
EheG §68
EheG §69 Abs3
EheG §71

Rechtssatz

Durch die Schaffung des § 143 Abs 2 ABGB idF BGBl 1977/403 wurde an der bisherigen Rangordnung der Unterhaltspflichtigen nach §§ 68, 71 EheG nichts geändert. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG ist also auch weiterhin erst zuzubilligen, wenn der Unterhalt des bedürftigen Ehegatten nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte, zB Kinder, gedeckt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 562/81
    Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 562/81
    Veröff: SZ 54/140 = EvBl 1982/5 S 16 = JBl 1982,660
  • 5 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 620/88
    Auch; Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = EFSlg 25/2 = NZ 1989,99
  • 8 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 570/93
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich und im Regelfall steht der Billigkeitsunterhaltsanspruch nach § 68 EheG gegen den geschiedenen Gatten nur subsidiär zu, soweit keine unterhaltspflichtigen Verwandten vorhanden sind oder diese im Einzelfall keinen (oder keinen ausreichenden) Unterhalt schulden. Dieser Regelfall gilt dann nicht mehr, wenn er nicht der Billigkeit entspricht. (hier: der geschiedene Ehegatte hat ein derart hohes Einkommen, das jenes der primär unterhaltspflichtigen Kinder um ein Vielfaches übersteigt); er hat daher einen Teil des Unterhaltes zu leisten. (T1)
  • 6 Ob 9/01v
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 9/01v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG idF vor EheRÄG 1999 geltenden Grundsätze über das Verhältnis des Anspruches auf Billigkeitsunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten zum Unterhaltsanspruch gegenüber den in § 71 EheG genannten Verwandten können auch auf Unterhaltsansprüche nach § 69 Abs 3 EheG angewendet werden. (T2)
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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