Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich ist einerseits ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also ein Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, andererseits ist er eine Prozeßha... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §2 Z4;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;GJGebG 1962 §6 Abs4;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Bei Auslegung des Begriffes "vertragschließende Partei" gemäß § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale ganz allgemein jene Person bezeichnet, die a... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ABGB §1380;GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;ZPO §204 Abs1;
Rechtssatz: Der gerichtliche Vergleich ist ein vor Gericht geschlossener prozeßrechtlicher Vertrag, durch den die Parteien den Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen. Nach der Lehre von der Doppelnatur ode... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)22/02 Zivilprozessordnung62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §1380;ABGB §914;IESG §1 Abs2;VwRallg;ZPO §204;
Rechtssatz: Ausführungen zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches (Hinweis E 19.3.1986, 85/11/0059). Schlagworte Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrecht... mehr lesen...