Entscheidungen zu § 1332a ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2001/5/10 8Ob93/01m

Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit der in der Berufung vorgebrachten Tatsachenrüge auseinandergesetzt, entbehrt jeglicher Grundlage. Richtig ist vielmehr, dass das Berufungsgericht in überaus umfangreicher Weise die bekämpften Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die dagegen vorgebrachten Argumente geprüft hat. Die dazu vorgebrachten Ausführungen des Revisionswerbers stellen... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.05.2001

TE OGH 1998/9/29 1Ob160/98f

Entscheidungsgründe: Im Sommer 1994 kam es durch Blitzschlag zu einer Abschmelzung eines Metallteils in einer Trafostation der beklagten Kraftwerksgesellschaft und als dessen Folge zu einem Stromfluß über das Erdungssystem ins Freie, was trotz Überprüfungsmaßnahmen und Umbauarbeiten an der Trafostation durch Bedienstete der beklagten Partei unbemerkt blieb. Als der Kläger (vormals Zweitkläger) und seine Ehegattin (vormals Erstklägerin) am 11. Dezember 1994 mit ihren Freizeitpferde... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.09.1998

RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 8Ob93/01m, 6Ob177/19a, 2Ob142/20a

Norm: ABGB §1331ABGB §1332a
Rechtssatz: Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz "über die Rechtsstellung von Tieren" (BGBl 1988/179) sind die sachenrechtlichen und nicht die personenrechtlichen Vorschriften auf Tiere anzuwenden. Grund und Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Verletzung eines Tiers bestimmen sich somit weiterhin nach den Regelungen des ABGB über die Sachbeschädigung. Lediglich für die Kosten der Heilung des verletzten Tiers gi... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1998

RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 6Ob177/19a

Norm: ABGB §1331ABGB §1332a
Rechtssatz: Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen, doch sind daraus resultierende, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1331 ABGB nicht ersatzfähige Kosten (hier: Einstell... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1998

RS OGH 1998/9/29 1Ob160/98f, 8Ob93/01m

Norm: ABGB §1323 GABGB §1332a
Rechtssatz: Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers. Entscheidungstexte 1 Ob 160/98f Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f Veröff: SZ 71/156 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1998

Entscheidungen 1-5 von 5