Norm: ABGB §1065ABGB §1276
Rechtssatz: "Gehoffte Sache" ist nur eine solche Sache, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache (§ 1276 ABGB), nicht aber zB ein bestimmtes, dem ungefähren Flächeninhalt nach bekanntes Grundstück, mit dessen Erwerb der Verkäufer rechnet. Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIaABGB §1091 DABGB §1175 B2ABGB §1276
Rechtssatz: Zur Abbaupflicht bei Abbauverträgen mit aleatorischem bzw pachtrechtlichem bzw gesellschaftlichem Charakter (Magnesitabbauverträge der Alpine - Montan - Gesellschaft). Entscheidungstexte 6 Ob 373/60 Entscheidungstext OGH 14.12.1960 6 Ob 373/60 8 Ob 139/65 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1276
Rechtssatz: Im Abschluß eines anfechtbaren Vertrages liegt deshalb allein noch kein Hoffnungskauf. Entscheidungstexte 2 Ob 827/50 Entscheidungstext OGH 20.12.1950 2 Ob 827/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025422 Dokumentnummer JJR_19501220_OGH0002_0020OB0082... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIaABGB §1276
Rechtssatz: Ein Abbauvertrag, mit dem der Berechtigte gegen die Bezahlung eines einmaligen Preises das Recht auf Gewinnung von Bodenschätzen auf so lange erwirbt, als ihm (seinen Rechtsnachfolgern) die Gewinnung ersprießlich erscheinen wird, ist nach den Regeln des Hoffnungskaufes zu beurteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 915/27 Entscheidungstext OGH 11.10... mehr lesen...