RS OGH 1966/12/20 8Ob314/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1966
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Norm

ABGB §1065
ABGB §1276

Rechtssatz

"Gehoffte Sache" ist nur eine solche Sache, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache (§ 1276 ABGB), nicht aber zB ein bestimmtes, dem ungefähren Flächeninhalt nach bekanntes Grundstück, mit dessen Erwerb der Verkäufer rechnet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 314/66
    Entscheidungstext OGH 20.12.1966 8 Ob 314/66
    Veröff: RZ 1968,53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024837

Dokumentnummer

JJR_19661220_OGH0002_0080OB00314_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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