Norm
ABGB §1065Rechtssatz
"Gehoffte Sache" ist nur eine solche Sache, "die noch zu erwarten steht", dh also eine Sache, die im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden ist, sondern erst in Zukunft entstehen soll, wie die künftigen Nutzungen einer Sache (§ 1276 ABGB), nicht aber zB ein bestimmtes, dem ungefähren Flächeninhalt nach bekanntes Grundstück, mit dessen Erwerb der Verkäufer rechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024837Dokumentnummer
JJR_19661220_OGH0002_0080OB00314_6600000_002