Norm
ABGB §1090 IIaRechtssatz
Ein Abbauvertrag, mit dem der Berechtigte gegen die Bezahlung eines einmaligen Preises das Recht auf Gewinnung von Bodenschätzen auf so lange erwirbt, als ihm (seinen Rechtsnachfolgern) die Gewinnung ersprießlich erscheinen wird, ist nach den Regeln des Hoffnungskaufes zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0024873Dokumentnummer
JJR_19271011_OGH0002_0030OB00915_2700000_001