Entscheidungen zu § 1216e Abs. 3 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1958/4/16 5Ob13/58, 2Ob607/83, 2Ob597/84, 7Ob518/87, 6Ob157/16f, 6Ob127/17w, 6Ob28/18p

Norm: ABGB §1216e Abs3HGB §155HGB §156
Rechtssatz: Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.04.1958

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