RS OGH 1958/4/16 5Ob13/58, 2Ob607/83, 2Ob597/84, 7Ob518/87, 6Ob157/16f, 6Ob127/17w, 6Ob28/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1958
beobachten
merken

Norm

ABGB §1216e Abs3
HGB §155
HGB §156

Rechtssatz

Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. Finden sich die Abwickler auch auf Grund des im Prozesse der Gesellschafter ergangenen Urteiles zur Verteilung nicht bereit, dann steht den Gesellschaftern eine Klage zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 13/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 5 Ob 13/58
    Veröff: SZ 31/62 = JBl 1958,627
  • 2 Ob 607/83
    Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 607/83
    Auch; Beisatz: Feststellungsklage über das wirksame Zustandekommen einer Vereinbarung, die Voraussetzung für Abgabe der Aufsandungserklärung ist. (T1) Veröff: HS XIV/XV/26
  • 2 Ob 597/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 597/84
    nur: Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Höhe der ihnen zustehenden Kapitalanteile oder über die Gewinnanteile, falls diese als Verteilungsschlüssel zugrunde zu legen wären, dann kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen. Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten. (T2)
  • 7 Ob 518/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 518/87
    Auch; Veröff: SZ 60/22 = EvBl 1987/200 S 755 = NZ 1987,320 = GesRZ 1989,40 = WBl 1987,343
  • 6 Ob 157/16f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 157/16f
    Vgl; Beisatz: Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB dann erlischt, wenn das Verfahren nach § 155 Abs 3 HGB (= § 155 Abs 3 UGB) nicht eingehalten wurde. (T3)
  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Vgl; Beisatz: Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen. (T4)
    Veröff: SZ 2017/90
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschieden­heit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. (T5); Beisatz: Die Schlussverteilung und ein allfälliger Ausgleich nach § 155 Abs 4 UGB sind grundsätzlich erst nach Abschluss der Liquidationsmaß­nahmen vorzunehmen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0061907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten