Entscheidungen zu § 1215 Abs. 1 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2021/9/8 Ra 2019/04/0079

1        Dem vorliegenden Revisionsfall liegt das Vergabeverfahren „Donau-Hochwasserschutz in der MG Z, Mobilschutz“ der zweitmitbeteiligten Partei als öffentliche Auftraggeberin (im Folgenden: Auftraggeberin) zu Grunde, an dem sich unter anderem die Bietergemeinschaft (im Folgenden: BIEGE) bestehend aus 1. der revisionswerbenden Partei und 2. der A GmbH in Y (Deutschland) beteiligt hat. 2        Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2011,... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.09.2021

RS Vwgh 2021/9/8 Ra 2019/04/0079

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §1215 Abs1
Rechtssatz: Der Begriff des Aktivvermögens ist weit zu verstehen und umfasst auch Forderungen der Gesellschaft, wie etwa Schadenersatzansprüche, sofern sie werthaltig und nicht uneinbringlich sind (vgl. OGH 28.2.2018, 6 Ob 28/18p; RIS-Justiz RS0060134, RS0021209 [T15]). European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.09.2021

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