Norm: ABGB §1109
Rechtssatz: Waren die Veränderungen Teil des Bestandobjektes, scheidet das von den Bestandgebern gestellte Wiederherstellungsbegehren von vornherein aus, hat doch der Bestandnehmer hier keine nachträglichen Änderungen am Bestandobjekt vorgenommen. Entscheidungstexte 6 Ob 297/99s Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 297/99s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 CIIIABGB §1109
Rechtssatz: Nach Beendigung des nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnisses durch gerichtliche Aufkündigung ist bis zur tatsächlichen Räumung ein Benützungsentgelt zu zahlen, bei der grundsätzlich nicht eine Abschöpfung des (durch den Kündigungsstreit verlängerten) Nutzens des bisherigen Mieters aus der Untervermietung erfolgen kann. Entscheidungstexte 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1109ABGB §1440 D
Rechtssatz: Für Bestandverträge sieht schon § 1109 ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungsverbot und Aufrechnungsverbot vor, welches im § 1440 Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet, ist beizupflichten. Entscheidungstexte 7 Ob 207/97k Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 207/97k ... mehr lesen...