Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Für Bestandverträge sieht schon § 1109 ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungsverbot und Aufrechnungsverbot vor, welches im § 1440 Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet, ist beizupflichten.Für Bestandverträge sieht schon Paragraph 1109, ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungsverbot und Aufrechnungsverbot vor, welches im Paragraph 1440, Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet, ist beizupflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110471Im RIS seit
12.08.1998Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021