RS OGH 1999/12/15 6Ob297/99s

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

ABGB §1109

Rechtssatz

Waren die Veränderungen Teil des Bestandobjektes, scheidet das von den Bestandgebern gestellte Wiederherstellungsbegehren von vornherein aus, hat doch der Bestandnehmer hier keine nachträglichen Änderungen am Bestandobjekt vorgenommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112798

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0060OB00297_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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