Die am 10. Jänner 1938 den Streitteilen auf ihr einverständliches Ansuchen bewilligte Scheidung ihrer Ehe von Tisch und Bett war am 21. Dezember 1938 in eine Scheidung gemäß § 115 EheG. umgewandelt worden. Bereits anläßlich der einverständlichen Scheidung war zwischen ihnen vereinbart worden, daß der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 200 S so lange zu bezahlen habe, bis sie sich ein Geschäft aufgebaut habe, für welchen Zweck er sich außerdem zur Zahlung eines Betra... mehr lesen...
Die zwischen dem Kläger und der K. L. geschlossene Ehe wurde am 22. August 1931 einverständlich von Tisch und Bett geschieden. Anläßlich dieser Scheidung haben die Ehegatten in einem in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Dissolutionsvertrag ihr gemeinsames Vermögen aufgeteilt und weiters auf jedes Erbrecht an dem Nachlaß des anderen Ehegatten ausdrücklich verzichtet. Mit Eingabe vom 6. Februar 1933 haben die Obgenannten die Wiedervereinigung dem Gerichte angezeigt, die auch vom... mehr lesen...