TE Bvwg Beschluss 2014/3/26 W120 2006075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2014
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Entscheidungsdatum

26.03.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
TKG 2003 §121a Abs1
TKG 2003 §25 Abs1
TKG 2003 §25 Abs4 Z3
TKG 2003 §91
TKG 2003 §91 Abs1
TKG 2003 §91 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 121a gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Spruch

W120 2006075-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sandra Walder, der gegen den Bescheid der XXXX vom 18. Februar 2014, RAUF 06/2013-09, betreffend einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 TKG 2003 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sandra Walder, der gegen den Bescheid der römisch 40 vom 18. Februar 2014, RAUF 06/2013-09, betreffend einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, TKG 2003 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 121a Abs. 1 Telekommunikations-Gesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz eins, Telekommunikations-Gesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der RTR vom 18.2.2014, RAUF 06/2013-09, wurde folgenderweise ausgesprochen:

"1. Gemäß § 91 Abs. 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass die XXXX gegen ihre Verpflichtung zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 TKG 2003 verstößt, in dem die XXXX als Bedingung für die Beendigung ihrer Dienste die Verpflichtung des Kunden, die Löschung der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl selbst zu veranlassen, entgegen § 25 Abs. 4 Z 3 TKG 2003 faktisch aufstellt, ohne dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit vorzusehen."1. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003 wird festgestellt, dass die römisch 40 gegen ihre Verpflichtung zur Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, TKG 2003 verstößt, in dem die römisch 40 als Bedingung für die Beendigung ihrer Dienste die Verpflichtung des Kunden, die Löschung der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl selbst zu veranlassen, entgegen Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, TKG 2003 faktisch aufstellt, ohne dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit vorzusehen.

2. Bis zur Anzeige Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 TKG 2003, welche eine dahingehende Verpflichtung des Kunden explizit festlegen, wird es der XXXX untersagt, die in Spruchpunkt I bezeichnete Vorgangsweise aufrecht zu erhalten."2. Bis zur Anzeige Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, TKG 2003, welche eine dahingehende Verpflichtung des Kunden explizit festlegen, wird es der römisch 40 untersagt, die in Spruchpunkt römisch eins bezeichnete Vorgangsweise aufrecht zu erhalten."

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.3.2014 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 ein. Zur Begründung dieses Antrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.3.2014 Beschwerde und brachte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 ein. Zur Begründung dieses Antrags führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:

§ 91 Abs. 1 und 2 TKG 2003 sehe ausdrücklich vor, dass dem Unternehmen, das angeblich gegen die Vorschriften des TKG 2003 verstoßen habe, Gelegenheit zur Abstellung etwaiger Mängel binnen angemessener Frist, welche gesetzt werden müsse, gegeben werden müsse. Der angefochtene Bescheid sehe allerdings keinerlei Fristen für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen im Spruch, ebenso wenig in der Begründung bzw. der rechtlichen Beurteilung vor. Dies widerspreche § 91 Abs. 2 TKG 2003.Paragraph 91, Absatz eins und 2 TKG 2003 sehe ausdrücklich vor, dass dem Unternehmen, das angeblich gegen die Vorschriften des TKG 2003 verstoßen habe, Gelegenheit zur Abstellung etwaiger Mängel binnen angemessener Frist, welche gesetzt werden müsse, gegeben werden müsse. Der angefochtene Bescheid sehe allerdings keinerlei Fristen für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen im Spruch, ebenso wenig in der Begründung bzw. der rechtlichen Beurteilung vor. Dies widerspreche Paragraph 91, Absatz 2, TKG 2003.

"Da gerechtfertigte Zweifel an der Richtigkeit des Spruches bestehen, würde jedoch für den Zeitraum, der bis zur Klärung dieser Frage im Sinne dieses Rechtsmittels vergeht, eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Beschwerdeführerin entstehen, dessen Folgen aufgrund der Unklarheiten, die sich wie beschrieben aus dem gegenständlichen Bescheid ergeben, nicht absehbar wären und dabei auch nicht ausschließbar ist, dass damit ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Liest man nämlich den gegenständlichen Bescheid so, dürfen derzeit weder aktuelle Kunden noch neue Kunden betreut und mit der von der Behörde angenommenen, aber bestrittenen Vorgehensweise, welche aber grundsätzlich zulässig ist, behandelt werden. Dies würde faktisch und in letzter Konsequenz für die Beschwerdeführerin einen Stillstand des Unternehmens bedeuten. Demgegenüber scheint im Sinne einer Abwägung aller berührten Interessen zumindest die Einräumung einer angemessenen Frist, welche ohnehin gesetzlich vorgeschrieben wäre, eine zumutbare Maßnahme seitens der belangten Behörde darzustellen, die sie allerdings unterlassen hat, so dass diese nicht mehr nachträglich angefordert werden kann. Aus diesem Grund ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde notwendig und unabdingbar. Zu bedenken ist dabei auch, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausdrücklich die Umsetzbarkeit des Spruchpunktes II im Bezug auf die Anzeige (neuer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst in Zweifel zieht und somit die Rechtsunsicherheit in diesem Zusammenhang zusätzlich und mutwillig verstärkt und damit Maßnahmen im Sinne des untersagten Verhaltens erzwungen werden, für die es keine rechtliche Grundlage gibt und deren Folgen, ebenfalls aufgrund der Unklarheiten des gegenständlichen Bescheides, ebenso schwer und nicht wiedergutzumachen sein könnten. Mit zu berücksichtigen sind auch die jedenfalls neben den leider nicht näher bezifferbaren wirtschaftlichen Folgen, die, die mit der dadurch in Zusammenhang stehenden Verpflichtung der Kunden, nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwingend über die XXXX zu telefonieren, entstehen könnten; dies sind Beschwerden, allfällige Schadenersatzansprüche, etc., was insbesondere im Zusammenhang mit der anstehenden erheblichen Änderung der Tarifstruktur samt erheblichen Tariferhöhungen seitens der XXXX im Ausmaß von rund über 200%, wobei sich der Konsumentenschutz bereits damit befasst, im Hinblick auf das Ausmaß derartige Beschwerden ebenfalls schwer einschätzbar, aber potenziell schwer bzw. nicht wiedergutzumachen sind. Die sofortige Umsetzung des Bescheides würde die Beschwerdeführerin letztenendlich in die faktische Untätigkeit zwingen, welche einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht.""Da gerechtfertigte Zweifel an der Richtigkeit des Spruches bestehen, würde jedoch für den Zeitraum, der bis zur Klärung dieser Frage im Sinne dieses Rechtsmittels vergeht, eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Beschwerdeführerin entstehen, dessen Folgen aufgrund der Unklarheiten, die sich wie beschrieben aus dem gegenständlichen Bescheid ergeben, nicht absehbar wären und dabei auch nicht ausschließbar ist, dass damit ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. Liest man nämlich den gegenständlichen Bescheid so, dürfen derzeit weder aktuelle Kunden noch neue Kunden betreut und mit der von der Behörde angenommenen, aber bestrittenen Vorgehensweise, welche aber grundsätzlich zulässig ist, behandelt werden. Dies würde faktisch und in letzter Konsequenz für die Beschwerdeführerin einen Stillstand des Unternehmens bedeuten. Demgegenüber scheint im Sinne einer Abwägung aller berührten Interessen zumindest die Einräumung einer angemessenen Frist, welche ohnehin gesetzlich vorgeschrieben wäre, eine zumutbare Maßnahme seitens der belangten Behörde darzustellen, die sie allerdings unterlassen hat, so dass diese nicht mehr nachträglich angefordert werden kann. Aus diesem Grund ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde notwendig und unabdingbar. Zu bedenken ist dabei auch, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausdrücklich die Umsetzbarkeit des Spruchpunktes römisch zwei im Bezug auf die Anzeige (neuer) Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst in Zweifel zieht und somit die Rechtsunsicherheit in diesem Zusammenhang zusätzlich und mutwillig verstärkt und damit Maßnahmen im Sinne des untersagten Verhaltens erzwungen werden, für die es keine rechtliche Grundlage gibt und deren Folgen, ebenfalls aufgrund der Unklarheiten des gegenständlichen Bescheides, ebenso schwer und nicht wiedergutzumachen sein könnten. Mit zu berücksichtigen sind auch die jedenfalls neben den leider nicht näher bezifferbaren wirtschaftlichen Folgen, die, die mit der dadurch in Zusammenhang stehenden Verpflichtung der Kunden, nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwingend über die römisch 40 zu telefonieren, entstehen könnten; dies sind Beschwerden, allfällige Schadenersatzansprüche, etc., was insbesondere im Zusammenhang mit der anstehenden erheblichen Änderung der Tarifstruktur samt erheblichen Tariferhöhungen seitens der römisch 40 im Ausmaß von rund über 200%, wobei sich der Konsumentenschutz bereits damit befasst, im Hinblick auf das Ausmaß derartige Beschwerden ebenfalls schwer einschätzbar, aber potenziell schwer bzw. nicht wiedergutzumachen sind. Die sofortige Umsetzung des Bescheides würde die Beschwerdeführerin letztenendlich in die faktische Untätigkeit zwingen, welche einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich zieht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Gemäß § 121a Abs. 2 TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die XXXX belangte Behörde ist durch Senate. Jedoch legt § 9 Abs. 1 BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der angefochtene Bescheid wurde nicht von der XXXX sondern von der RTR erlassen.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Gemäß Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die römisch 40 belangte Behörde ist durch Senate. Jedoch legt Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG fest, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der angefochtene Bescheid wurde nicht von der römisch 40 sondern von der RTR erlassen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die RTR.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die RTR.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Nichtstattgebung des Antrages

4. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).4. Vorweg geschickt wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist vergleiche zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).

5. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.5. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

6. Gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden abweichend von § 13 VwGVG, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.6. Gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 haben Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden abweichend von Paragraph 13, VwGVG, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG) ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang - ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. 2194 der Beilagen XXIV. GP 12) - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG.Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang - ausweislich der Gesetzesmaterialien vergleiche 2194 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 12) - unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG.

7. In Umsetzung von Art. 4 der Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der RTR gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint den Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre (vgl. den zu § 39 Abs. 1 KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2014, GZ: W194 2001567-1/2E).7. In Umsetzung von Artikel 4, der Rahmenrichtlinie stellt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der RTR gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 den Normalfall und die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist demnach nur zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für "den Berufungswerber" (gemeint den Beschwerdeführer) ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre vergleiche den zu Paragraph 39, Absatz eins, KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2014, GZ: W194 2001567-1/2E).

8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062 sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062 sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

9. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 121a Abs. 1 TKG 2003 gelegen wäre.9. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin insbesondere konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 gelegen wäre.

Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung iSv § 121a Abs. 1 TKG 2003 zu ermöglichen (vgl. neuerlich den zu § 39 Abs. 1 KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, GZ W194 2001567-1/2E).Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einen - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen vergleiche VwGH 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung iSv Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 zu ermöglichen vergleiche neuerlich den zu Paragraph 39, Absatz eins, KOG ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014, GZ W194 2001567-1/2E).

Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Frist für die Umsetzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen festzusetzen, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebend ist, nicht aber im Zusammenhang mit der nach § 121a Abs. 1 TKG 2003 vorzunehmenden Beurteilung. Die Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht vorbringen, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden konkret durch diese unterlassene Fristsetzung bei ihr entstanden ist.Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung damit begründet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine Frist für die Umsetzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen festzusetzen, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebend ist, nicht aber im Zusammenhang mit der nach Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 vorzunehmenden Beurteilung. Die Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht vorbringen, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden konkret durch diese unterlassene Fristsetzung bei ihr entstanden ist.

10. Auch das übrige unter I.2. wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Erfolg zu verhelfen.10. Auch das übrige unter römisch eins.2. wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zum Erfolg zu verhelfen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere nicht erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund des angefochtenen Bescheides gehindert wäre, aktuelle und neue Kunden zu betreuen und zu behandeln. Weshalb der angefochtene Bescheid daher "faktisch und in letzter Konsequenz [...] einen Stillstand des Unternehmens" bedeuten würden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entfalten könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag den zuvor angeführten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin drohenden schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens iSd § 121a Abs. 1 TKG 2003 aber in keiner Weise gerecht zu werden. Vielmehr erschöpft sich das unter I.2. zusammengefasste Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den faktischen Stillstand des Unternehmens, und unterlässt sie es, näher zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher konkrete Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftlichen Folgen nicht näher bezifferbar wären (vgl. Seite 21 der Beschwerde). Auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass Beschwerden sowie Schadenersatzansprüche der Kunden dadurch entstehen könnten, dass diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwingend über die XXXX zu telefonieren hätten, unterlässt es die Beschwerdeführerin näher zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher tatsächliche Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht und weshalb dieser konkret bei ihr eintreten würde.Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere nicht erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund des angefochtenen Bescheides gehindert wäre, aktuelle und neue Kunden zu betreuen und zu behandeln. Weshalb der angefochtene Bescheid daher "faktisch und in letzter Konsequenz [...] einen Stillstand des Unternehmens" bedeuten würden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entfalten könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag den zuvor angeführten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin drohenden schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens iSd Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 aber in keiner Weise gerecht zu werden. Vielmehr erschöpft sich das unter römisch eins.2. zusammengefasste Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den faktischen Stillstand des Unternehmens, und unterlässt sie es, näher zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher konkrete Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftlichen Folgen nicht näher bezifferbar wären vergleiche Seite 21 der Beschwerde). Auch im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass Beschwerden sowie Schadenersatzansprüche der Kunden dadurch entstehen könnten, dass diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit zwingend über die römisch 40 zu telefonieren hätten, unterlässt es die Beschwerdeführerin näher zu substantiieren und insbesondere nachvollziehbar darzulegen, welcher tatsächliche Schaden der Beschwerdeführerin hierdurch droht und weshalb dieser konkret bei ihr eintreten würde.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.11. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu § 121a Abs. 1 TKG 2003 - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar steht diese Bestimmung in einem Naheverhältnis zu § 30 Abs. 2 VwGG, sodass gute Gründe für die Übertragbarkeit der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung sprechen, explizite Rechtsprechung dazu fehlt aber.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zu Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 - konkret zur Formulierung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar steht diese Bestimmung in einem Naheverhältnis zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sodass gute Gründe für die Übertragbarkeit der zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ergangenen Rechtsprechung sprechen, explizite Rechtsprechung dazu fehlt aber.

Schlagworte

angemessene Frist, aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel,
Interessensabwägung, konkreter Schaden, Konkretisierung, schwerer
Schaden, unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2006075.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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