RS VwGH Erkenntnis 2008/05/21 2007/02/0165

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Veröffentlicht am 21.05.2008
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0166 Rechtssatz

Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E 21. Oktober 1993, 93/02/0083; E 27. Juni 2006, 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird.

Im RIS seit
20.06.2008
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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