Entscheidungsdatum
31.03.2014Norm
AsylG 2005 §12Spruch
I406 2005501-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, eingebracht am 19.03.2014, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. IFA 487544107, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, eingebracht am 19.03.2014, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zl. IFA 487544107, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Am 03.05.2009 stellte der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 11.05.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid.Mit Bescheid vom 11.05.2009 wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2011 verfügte der Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG 2005 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Einstellung des Beschwerdeverfahrens.Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2011 verfügte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers die Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
Mit Bescheid vom 25.10.2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie der Abschiebung gemäß § 46 FPG.Mit Bescheid vom 25.10.2011 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG sowie der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG.
Am 09.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Hungerstreiks als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid vom 01.02.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 25.04.2012 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB und verhängte im Fall des § 27 Abs. 3 SMG neun Monaten Freiheitsstrafe, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB acht Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 25.04.2012 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB und verhängte im Fall des Paragraph 27, Absatz 3, SMG neun Monaten Freiheitsstrafe, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB acht Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Bescheid vom 21.05.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 54 Abs. 2 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot.Mit Bescheid vom 21.05.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Mit Bescheid vom 25.06.2012 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab.
Mit Bescheid vom 25.02.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab.
Am 27.05.2013 erließ die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid zur Regelung seiner Ausreise.
Am 23.09.2013 erließ die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer neuerlich einen Ladungsbescheid zur Regelung seiner Ausreise.
Da der Beschwerdeführer diesem Ladungsbescheid nicht Folge leistete, erging seitens der Landespolizeidirektion Wien am 29.10.2013 ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 75 Abs. 1 FPG 2005 betreffend die Räumlichkeiten in 1110 Wien, Strindberggasse 2/5/15, da anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Räumlichkeiten aufhalte.Da der Beschwerdeführer diesem Ladungsbescheid nicht Folge leistete, erging seitens der Landespolizeidirektion Wien am 29.10.2013 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 75, Absatz eins, FPG 2005 betreffend die Räumlichkeiten in 1110 Wien, Strindberggasse 2/5/15, da anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Räumlichkeiten aufhalte.
Am 25.11.2013 erließ die Landespolizeidirektion Wien neuerlich einen Ladungsbescheid und führte in diesem ua. aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei, er einem Ladungsbescheid für den 24.10.2013 keine Folge geleistet habe, am 25.11.2013 jedoch persönlich erschienen angegeben habe, vom Bevollmächtigten vom Ladungstermin nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, und ersuchte den Beschwerdeführer zur Regelung seiner Ausreise am 03.12.2013 persönlich zu erscheinen.
Mit Schreiben vom 25.11.2013 an das fremdenpolizeiliche Büro widerrief die Landespolizeidirektion Wien den am 31.10.2013 übermittelten Festnahmeauftrag.
Mit Schreiben vom 14.02.2014 teilte die Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, Team 04, der Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Abteilung B/2 mit, dass eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer erlassen wurde und beabsichtigt sei, diesen nach Erlangen eines Heimreisezertifikates in sein Heimatland abzuschieben und ersuchte deshalb, via die Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Ausfüllung der Heimreisezertifikatsfragen verweigert worden sei.
Mit Ladungsbescheid vom 05.03.2014 zur Zl. IFA 487544107 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Ladungsbescheid und führte darin ua. aus, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8. Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen habe, dass Gegenstand der Amtshandlung die Feststellung seiner Identität sei, gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, eine "Vorsprache vor der Delegation" notwendig sei, damit seine Identität festgestellt werden und für ihn ein Ersatzreisedokument erlangt werden könne. Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund -z.B. Krankheit, Gebrechlichkeitnicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst beziehungsweise das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§§ 19 AVG, 34 BFA-VG). Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 18 Abs. 5, 19 und 56 AVG, § 34 BFA-VG sowie § 46 Abs. 2 sowie 2a FPG angeführt. Weiters wurde im Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."Mit Ladungsbescheid vom 05.03.2014 zur Zl. IFA 487544107 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Ladungsbescheid und führte darin ua. aus, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2014 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8. Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen habe, dass Gegenstand der Amtshandlung die Feststellung seiner Identität sei, gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, eine "Vorsprache vor der Delegation" notwendig sei, damit seine Identität festgestellt werden und für ihn ein Ersatzreisedokument erlangt werden könne. Wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund -z.B. Krankheit, Gebrechlichkeitnicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst beziehungsweise das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (Paragraphen 19, AVG, 34 BFA-VG). Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen 18, Absatz 5, 19 und 56 AVG, Paragraph 34, BFA-VG sowie Paragraph 46, Absatz 2, sowie 2a FPG angeführt. Weiters wurde im Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abzuerkennen gewesen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 eingelangtem Schreiben Beschwerde.
Dies wurde im wesentlichen damit begründet, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation nicht gestattet werde und deren Handlungen keiner Kontrolle unterlägen.
Mit Mail vom 25.03.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, der Beschwerdeführer sei zum Ladungstermin am 14.03.2014 nicht erschienen und habe am 19.03.2014 einen Asylfolgeantrag gestellt. Daher könne der zuvor beabsichtigte Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG nicht umgesetzt werden und sei die Vorführung vor die nigerianische Delegation erst nach Abschluss des Asylverfahrens möglich.Mit Mail vom 25.03.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, der Beschwerdeführer sei zum Ladungstermin am 14.03.2014 nicht erschienen und habe am 19.03.2014 einen Asylfolgeantrag gestellt. Daher könne der zuvor beabsichtigte Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG nicht umgesetzt werden und sei die Vorführung vor die nigerianische Delegation erst nach Abschluss des Asylverfahrens möglich.
Am 31.03.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf telefonische Anfrage mit, der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers sei nicht aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 11.05.2009 wies das Bundesasylamt den am 03.05.2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 11.05.2009 wies das Bundesasylamt den am 03.05.2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Mit Bescheid vom 25.02.2013 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.05.2009 erhobene Berufung ab.
Mit Bescheid vom 21.05.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 54 Abs. 2 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot.Mit Bescheid vom 21.05.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Am 05.03.2014 erging zur Zl. IFA 487544107 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der angefochtene Ladungsbescheid an den Beschwerdeführer zur Regelung seiner Ausreise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erschien am 14.03.2014 nicht zum Ladungstermin.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2014 einen Asylfolgeantrag.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nicht auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
Da ein Fall des § 12a nicht vorliegt, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers auf Grund des anhängigen Asylverfahrens nicht zulässig.Da ein Fall des Paragraph 12 a, nicht vorliegt, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers auf Grund des anhängigen Asylverfahrens nicht zulässig.
Damit ist ein Ladungsbescheid, der einzig der Vorbereitung seiner Heimreise dient, rechtswidrig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Bescheidqualität, faktische Unabschiebbarkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I406.2005501.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014