Entscheidungsdatum
01.04.2014Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
W136 2003678-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER, Dr.-A.-Heinzle Straße 34, 8640 GÖTZIS, gegen den Suspendierungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 04.02.2014, Zl. 1 Jv 4855-11/11a-20, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER, Dr.-A.-Heinzle Straße 34, 8640 GÖTZIS, gegen den Suspendierungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2014, Zl. 1 Jv 4855-11/11a-20, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer
XXXX (im Folgenden kurz BF) gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Hinsichtlich des Verdachtes der die Suspendierung begründenden Dienstpflichtverletzung wurde begründend folgender Sachverhalt dargelegt (wörtlich):römisch 40 (im Folgenden kurz BF) gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Hinsichtlich des Verdachtes der die Suspendierung begründenden Dienstpflichtverletzung wurde begründend folgender Sachverhalt dargelegt (wörtlich):
"Mit einer am 8.7.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Note teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 Abs. 1 StGB eingeleitet und in Folge an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien abgetreten worden sei. Vom Oberlandesgericht XXXX als Dienstbehörde konnte nunmehr erhoben werden, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 28.1.2014 eine mit 21.1.2014 datierte Anklageschrift gegen XXXX beim Landesgericht XXXX eingebracht hat."Mit einer am 8.7.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Note teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB eingeleitet und in Folge an die Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien abgetreten worden sei. Vom Oberlandesgericht römisch 40 als Dienstbehörde konnte nunmehr erhoben werden, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 28.1.2014 eine mit 21.1.2014 datierte Anklageschrift gegen römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 eingebracht hat.
XXXX wird darin vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Anfang 2001 bis 31.8.2006 in einer Vielzahl von Angriffen mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten, nämlich insbesondere die Republik Österreich an deren Gebührenansprüchen, zu schädigen, als Leiter der für das Firmenbuch zuständigen Geschäftsabteilung des LG XXXX, sohin als Beamter, seine Befugnis im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, und zwar Gewährung von Akteneinsicht und - kopiegemäß §§ 170 Geo iVm 33 FBG und bezughabende Einhebung bzw. Verrechnung von Gebühren nach dem GGG, vorzunehmen, dadruchmissbraucht, dass er unter Missachtung der in § 33 FBG geregelten Modalitäten der Einsicht in das Firmenbuch und der einschlägigen Gebührenbestimmung ohne Vorschreibung bzw. Verrechnung der hierfür zu entrichtenden Gebühren Verfügungsberechtigten der Firma XXXX, der Raiffeisenbank XXXX, der XXXX, der Firma XXXX, der XXXX, gegen ein von ihm privat verlangtes und vereinnahmtes Entgelt von insgesamt € 18.358,49 von ihm selbst angefertigte Kopien aus nicht mehr festzustellenden Firmenbuchakten, insbesondere Kopien von Eintragungsbeschlüssen zusandte.römisch 40 wird darin vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Anfang 2001 bis 31.8.2006 in einer Vielzahl von Angriffen mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen in seinen Rechten, nämlich insbesondere die Republik Österreich an deren Gebührenansprüchen, zu schädigen, als Leiter der für das Firmenbuch zuständigen Geschäftsabteilung des LG römisch 40 , sohin als Beamter, seine Befugnis im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, und zwar Gewährung von Akteneinsicht und - kopiegemäß Paragraphen 170, Geo in Verbindung mit 33 FBG und bezughabende Einhebung bzw. Verrechnung von Gebühren nach dem GGG, vorzunehmen, dadruchmissbraucht, dass er unter Missachtung der in Paragraph 33, FBG geregelten Modalitäten der Einsicht in das Firmenbuch und der einschlägigen Gebührenbestimmung ohne Vorschreibung bzw. Verrechnung der hierfür zu entrichtenden Gebühren Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 , der Raiffeisenbank römisch 40 , der römisch 40 , der Firma römisch 40 , der römisch 40 , gegen ein von ihm privat verlangtes und vereinnahmtes Entgelt von insgesamt € 18.358,49 von ihm selbst angefertigte Kopien aus nicht mehr festzustellenden Firmenbuchakten, insbesondere Kopien von Eintragungsbeschlüssen zusandte.
Nach dem Inhalt dieser Anklageschrift wird XXXX vorgeworfen, dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen zu haben.Nach dem Inhalt dieser Anklageschrift wird römisch 40 vorgeworfen, dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
XXXX verantwortet sich in objektiver und subjektiver Hinsicht geständig.römisch 40 verantwortet sich in objektiver und subjektiver Hinsicht geständig.
Auf Grund des Inhaltes dieser Anklageschrift besteht der begründete Verdacht, dass XXXX seine Dienstpflichten in schwerwiegender Weise dadurch verletzt hat, dass er es spätestens ab Anfang des Jahres 2001 andauernd bis Ende August 2006 in einer Vielzahl von Fällen unterlassen hat, Gebühren nach dem GGG einzuheben bzw. zu verrechnen und statt dessen für diverse dritte "Auftraggeber" maßgebliche Aktenstücke, insbesondere Eintragungsbeschlüsse , auch Firmenbuchakten des LG XXXX gegen privates Entgelt kopierte und diesen zur Verfügung stellte. Er vereinnahmte in zumindest 32 Zahlungen seiner "Auftraggeber" Geldbeträge von insgesamt €Auf Grund des Inhaltes dieser Anklageschrift besteht der begründete Verdacht, dass römisch 40 seine Dienstpflichten in schwerwiegender Weise dadurch verletzt hat, dass er es spätestens ab Anfang des Jahres 2001 andauernd bis Ende August 2006 in einer Vielzahl von Fällen unterlassen hat, Gebühren nach dem GGG einzuheben bzw. zu verrechnen und statt dessen für diverse dritte "Auftraggeber" maßgebliche Aktenstücke, insbesondere Eintragungsbeschlüsse , auch Firmenbuchakten des LG römisch 40 gegen privates Entgelt kopierte und diesen zur Verfügung stellte. Er vereinnahmte in zumindest 32 Zahlungen seiner "Auftraggeber" Geldbeträge von insgesamt €
18.358,49 privat für sich selbst. Auf Grund der Handlungsweise des XXXX besteht auch der dringende Verdacht, dass er den Befugnismissbrauch wissentlich beging und die Schädigung der Republik Österreich zumindest billigend in Kauf nahm.18.358,49 privat für sich selbst. Auf Grund der Handlungsweise des römisch 40 besteht auch der dringende Verdacht, dass er den Befugnismissbrauch wissentlich beging und die Schädigung der Republik Österreich zumindest billigend in Kauf nahm.
XXXX ist in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat III, vom 10.7.2013 wurde er schuldig erkannt, im Zeitraum Anfang 2008 bis 1. August 2011 als faktisch in der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes XXXX tätiger Funktionsträger wiederholt entgegen den Erlässen des BMJ vom 26. Juni 2009, BMJ-L703.012./0001-II 2/2009, und vom 5. April 1990, GZ 598.001/25-II 2/90, von den Sicherheitsbehörden übergebene Suchtmittel in nicht versiegelten Behältern übernommen zu haben und entgegen den §§ 614 Abs. 3, 615 Abs. 1 und 2, 616 Geo Dokumentierungspflichten betreffend verwahrtes Suchtgift mit der - teilweise fehlerhaften - Führung eines "Journalheftes", wobei die Nummer dieses Verzeichnisses ("Journalheft") als "Standblattnummer" lediglich auf dem Übergabeblatt der Sicherheitsbehörde vermerkt wurde, nicht nachgekommen zu sein. Wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 wurde er gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 im § 290 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 zur Disziplinarstrafe des Verweises und gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 zum Ersatz von mit € 100,-römisch 40 ist in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat römisch drei, vom 10.7.2013 wurde er schuldig erkannt, im Zeitraum Anfang 2008 bis 1. August 2011 als faktisch in der Verwahrungsstelle des Landesgerichtes römisch 40 tätiger Funktionsträger wiederholt entgegen den Erlässen des BMJ vom 26. Juni 2009, BMJ-L703.012./0001-II 2 aus 2009,, und vom 5. April 1990, GZ 598.001/25-II 2/90, von den Sicherheitsbehörden übergebene Suchtmittel in nicht versiegelten Behältern übernommen zu haben und entgegen den Paragraphen 614, Absatz 3, 615, Absatz eins und 2, 616 Geo Dokumentierungspflichten betreffend verwahrtes Suchtgift mit der - teilweise fehlerhaften - Führung eines "Journalheftes", wobei die Nummer dieses Verzeichnisses ("Journalheft") als "Standblattnummer" lediglich auf dem Übergabeblatt der Sicherheitsbehörde vermerkt wurde, nicht nachgekommen zu sein. Wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 wurde er gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 im Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 zur Disziplinarstrafe des Verweises und gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 zum Ersatz von mit € 100,-
bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.
Bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 26. April 2000 war über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen worden, da er als Leiter der Geschäftsabteilung in Firmenbuchsachen des Landesgerichtes XXXX in den Jahren 1996 und 1997 Gerichtskostenmarken bzw. Barbeträge von zumindest 71 Kraftloserklärungsakten entnommen und für andere Anträge verwendet hat."Bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 26. April 2000 war über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen worden, da er als Leiter der Geschäftsabteilung in Firmenbuchsachen des Landesgerichtes römisch 40 in den Jahren 1996 und 1997 Gerichtskostenmarken bzw. Barbeträge von zumindest 71 Kraftloserklärungsakten entnommen und für andere Anträge verwendet hat."
Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 112, 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 59 Abs.1 BDG 1979 wurde begründend unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht zu unrecht Geldleistungen entgegengenommen zu haben bei einem Gerichtsbeamten offenkundig geeignet ist, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Gerichte insgesamt zu gefährden. Da die Bekämpfung der Korruption eine der vordringlichsten Aufgaben der Justiz darstelle, würde das Belassen eines Beamten, der selbst mit massiven Korruptionsvorwürfen belastet ist, im Dienst während eines öffentlich durchzuführenden Strafverfahrens das Ansehen der Justiz massiv schädigen. Bei Belassung im Dienst als Rechnungsführer des Landesgerichtes XXXX bestünde angesichts seiner aktenkundigen Unzuverlässigkeit die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Unzuverlässigkeiten insbesondere auch im Hinblick auf die Finanzgebarung. Auf Grund der Schwere der erhobenen Vorwürfe, der verdichteten Verdachtslage sowie auf Grund des Umstandes, dass der BF auch im nachfolgenden Zeitraum Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sei in Anbetracht der Öffentlichkeit des Strafverfahrens im Falle einer Belassung im Dienst eine massive Gefährdung des Ansehens der Justiz zu befürchten.Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 112, 43, Absatz eins, 46, Absatz eins und 59 Absatz eins, BDG 1979 wurde begründend unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht zu unrecht Geldleistungen entgegengenommen zu haben bei einem Gerichtsbeamten offenkundig geeignet ist, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Gerichte insgesamt zu gefährden. Da die Bekämpfung der Korruption eine der vordringlichsten Aufgaben der Justiz darstelle, würde das Belassen eines Beamten, der selbst mit massiven Korruptionsvorwürfen belastet ist, im Dienst während eines öffentlich durchzuführenden Strafverfahrens das Ansehen der Justiz massiv schädigen. Bei Belassung im Dienst als Rechnungsführer des Landesgerichtes römisch 40 bestünde angesichts seiner aktenkundigen Unzuverlässigkeit die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Unzuverlässigkeiten insbesondere auch im Hinblick auf die Finanzgebarung. Auf Grund der Schwere der erhobenen Vorwürfe, der verdichteten Verdachtslage sowie auf Grund des Umstandes, dass der BF auch im nachfolgenden Zeitraum Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sei in Anbetracht der Öffentlichkeit des Strafverfahrens im Falle einer Belassung im Dienst eine massive Gefährdung des Ansehens der Justiz zu befürchten.
2. Gegen diesen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
XXXX erhob der BF am 18.02.2014 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und führte nach Darlegung allgemeiner Überlegungen zur Suspendierung begründend hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides Folgendes (auszugsweise wörtlich) aus:römisch 40 erhob der BF am 18.02.2014 Beschwerde, beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und führte nach Darlegung allgemeiner Überlegungen zur Suspendierung begründend hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides Folgendes (auszugsweise wörtlich) aus:
"In § 56 Abs. 2 BDG konnte die Wendung der "wesentlichen dienstlichen Interessen" im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen so gedeutet werden, dass der Beamte nicht in die Gefahr kommen darf, wichtige Dienstpflichten zu verletzen. Übertragen auf § 112 BDG bedeutet dies, dass eine Suspendierung wohl in erster Linie dann zu verhängen ist, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung - und zwar besonders wichtiger - Dienstpflichten zu befürchten wäre. Die Suspendierung beinhaltet damit einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen gehindert werden (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4 Aufl, 2010, 510)."In Paragraph 56, Absatz 2, BDG konnte die Wendung der "wesentlichen dienstlichen Interessen" im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen so gedeutet werden, dass der Beamte nicht in die Gefahr kommen darf, wichtige Dienstpflichten zu verletzen. Übertragen auf Paragraph 112, BDG bedeutet dies, dass eine Suspendierung wohl in erster Linie dann zu verhängen ist, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung - und zwar besonders wichtiger - Dienstpflichten zu befürchten wäre. Die Suspendierung beinhaltet damit einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtsverletzungen gehindert werden (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4 Aufl, 2010, 510).
In diesen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene tatrelevante Verhalten mehrere Jahren nämlich bereits acht Jahre zurückliegt. Wenn auch der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX in seinem Bescheid davon ausgeht, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Ende des inkriminierten Tatzeitraumes keine Rede sein kann, so ist anzuführen, dass die angeführte Disziplinarstrafe sich auf den Tatzeitraum von Anfang 2008 bis 01.08.2011 bezieht. Somit ist von einem Wohlverhalten seit mindestens 01.08.2011 auszugehen. Da gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift eingebracht wurde und das Strafverfahren anhängig ist, steht der Beschwerdeführer ohnehin unter strengerer Beobachtung und sind aus diesem Grund weiter Dienstpflichtsverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten. Dem Präventionsgedanken der Suspendierung wird somit ohnehin entsprochen, weshalb es nicht zusätzlich einer Suspendierung bedarf, um den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Abschließend ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht geständig verantwortet hat und somit das Unrecht seiner Tat eingesehen hat.In diesen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene tatrelevante Verhalten mehrere Jahren nämlich bereits acht Jahre zurückliegt. Wenn auch der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 in seinem Bescheid davon ausgeht, dass von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Ende des inkriminierten Tatzeitraumes keine Rede sein kann, so ist anzuführen, dass die angeführte Disziplinarstrafe sich auf den Tatzeitraum von Anfang 2008 bis 01.08.2011 bezieht. Somit ist von einem Wohlverhalten seit mindestens 01.08.2011 auszugehen. Da gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift eingebracht wurde und das Strafverfahren anhängig ist, steht der Beschwerdeführer ohnehin unter strengerer Beobachtung und sind aus diesem Grund weiter Dienstpflichtsverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten. Dem Präventionsgedanken der Suspendierung wird somit ohnehin entsprochen, weshalb es nicht zusätzlich einer Suspendierung bedarf, um den Beschwerdeführer von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Abschließend ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht geständig verantwortet hat und somit das Unrecht seiner Tat eingesehen hat.
Bei einer Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" soll insbesondere das Ziel verfolgt werden, zu verhindern, dass die Bevölkerung ("Publikum") eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist, allenfalls sollte auch ein schon beeinträchtigtes Vertrauen wieder hergestellt werden (Kucsko-Stadlmayer, das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl, 2010, 515).
Nunmehr ist darauf abzustellen, ob die gegenständliche Dienstpflichtverletzung geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Da die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Dienstpflichtverletzung ohnehin nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt ist, besteht keinerlei Gefahr, dass besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt wird. Abgesehen davon ist die Art und Reichweite der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung nicht geeignet, besonderes Aufsehen der Öffentlichkeit zu erregen und somit das Ansehen des Amtes bzw wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.
Somit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 112 Abs. 1 BDG 1979 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, der angefochtene Bescheid somit rechtswidrig ist und aus diesem Grund von einer Suspendierung abzusehen ist."Somit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, der angefochtene Bescheid somit rechtswidrig ist und aus diesem Grund von einer Suspendierung abzusehen ist."
3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 24.02.2014 dem BVwG (eingelangt am 10.03.2014) vorgelegt.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 24.02.2014 dem BVwG (eingelangt am 10.03.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Verdacht der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung sowie die dort dargestellten Dienstpflichtverletzungen des BF in der Vergangenheit wurden vom BF nicht bestritten und konnten somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.Der oben unter römisch eins.1. (Verfahrensgang) dargestellte Verdacht der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung sowie die dort dargestellten Dienstpflichtverletzungen des BF in der Vergangenheit wurden vom BF nicht bestritten und konnten somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
......
(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine
Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat
keine aufschiebende Wirkung.
......"
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen vergleiche VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197, mwH).
Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der BF hinsichtlich des oben dargestellten Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, welches sachgleich jedenfalls den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 ergibt, geständig zeigt, ist im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gegeben.Im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der BF hinsichtlich des oben dargestellten Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, welches sachgleich jedenfalls den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 ergibt, geständig zeigt, ist im Sinne der oben zitierten Judikatur jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gegeben.
Zu prüfen ist daher im gegenständlichen Fall, ob wegen der Art der dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden.
Wie die belangte Behörde zutreffenderweise ausgeführt hat, stellt die Bekämpfung der Korruption eine der vordringlichen Aufgaben der Justiz dar und würde daher das Belassen gerade eines Beamten der Justizverwaltung im Dienst, der selbst mit massiven Korruptionsvorwürfen belastet ist, namentlich den Vorwurf der Geldannahme für amtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB zu verantworten hat, während eines öffentlich durchzuführenden Strafverfahrens das Ansehen der Justiz und somit das Ansehen des Amtes massiv schädigen. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches, wie im vorliegen Fall unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086).Wie die belangte Behörde zutreffenderweise ausgeführt hat, stellt die Bekämpfung der Korruption eine der vordringlichen Aufgaben der Justiz dar und würde daher das Belassen gerade eines Beamten der Justizverwaltung im Dienst, der selbst mit massiven Korruptionsvorwürfen belastet ist, namentlich den Vorwurf der Geldannahme für amtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu verantworten hat, während eines öffentlich durchzuführenden Strafverfahrens das Ansehen der Justiz und somit das Ansehen des Amtes massiv schädigen. So hat der Verwaltungsgerichthof wiederholt das Ansehen des Amtes durch die weitere Belassung des Beamten im Dienst in jenen Fällen als gefährdet angesehen, wo die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung sachgleich den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Delikts, welches, wie im vorliegen Fall unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde, darstellt (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0226, vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086).
In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass unter Bedachtnahme auf die dem BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung des Amtsmissbrauches, wobei der Verdacht der Geldannahme für missbräuchliches Vorgehen als besonders schwerwiegender Vorwurf anzusehen ist, eine Belassung desselben in seinem Amt als Rechnungsführer bei einem Landesgericht, geeignet ist, das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit zu gefährden. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, dass die vom BF zu verantwortende Dienstpflichtverletzung ohnehin nur einem kleinen Kreis von Personen bekannt sei und deswegen keine Gefahr bestünde, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, ist darauf zu verweisen, dass die Kenntnis der Öffentlichkeit von der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung keine Voraussetzung für eine Suspendierung darstellt (VwGH vom 29.04.2004, Zl. 2001/09/0086 und vom 30.06.2004, Zl. 2001/09/0133).
Der BF macht weiters geltend, dass das ihm vorgeworfene relevante Verhalten bereits acht Jahre zurückliegt, von seinem Wohlverhalten seit zumindest August 2011 auszugehen sei und er auf Grund des anhängigen Strafverfahrens ohnehin unter strenger Beobachtung stünde, weshalb weitere Dienstpflichtverletzungen nicht zu befürchten seien und daher dem Präventionsgedanken der Suspendierung nicht mehr entsprochen würde. Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtwidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dargetan werden.
Zunächst kann nicht erkannt werden, inwiefern ein anhängiges Strafverfahren geeignet wäre, den BF unter strengere Beobachtung zu stellen und ist dies auch nicht Zweck eines solchen. Wenn die belangte Behörde jedoch vermeint, dass von einem Wohlverhalten des BF seit Ende des nunmehr im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die vom BF im Zeitraum 2008 bis August 2011 begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht ausgegangen werden könne und deswegen von einer Unzuverlässigkeit und somit negativen Prognose hinsichtlich der weiteren dienstlichen Verwendung des BF ausgeht, kann dem nicht entgegengetreten werden, selbst wenn die zuletzt genannte Dienstpflichtverletzung bereits mehr als zwei Jahre zurück liegt. Im Hinblick auf die Schwere der dem BF nun zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung und die Tatsache, dass der BF weitere Dienstpflichtverletzungen nach Ende des im gegenständlichen Verfahren inkriminierten Tatzeitraumes gesetzt hat, erscheinen die wesentlichen Interessen des Dienstes auf gesetzeskonformes Verhalten seiner Beamten bei Dienstverrichtung durch Belassung des BF in seiner Funktion als Rechnungsführer und damit mit der Finanzgebarung betraut, gefährdet (VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2005/09/0124). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass trotz dem der Suspendierung innewohnenden Präventionsgedanken das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung gehört (VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2005/09/0124).
Die belangte Behörde hat daher die Suspendierung zu Recht ausgesprochen, weshalb die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.
Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Antrages, das Bundesverwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, da die mit der Suspendierung verbundene Kürzung des Monatsbezuges beim BF zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führt, ist auf die Bestimmung des § 112 Abs. 6 BDG 1979 zu verweisen, wonach eine Beschwerde gegen eine Suspendierung keine aufschiebende Wirkung hat. In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung) verwiesen.Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Antrages, das Bundesverwaltungsgericht möge der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, da die mit der Suspendierung verbundene Kürzung des Monatsbezuges beim BF zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führt, ist auf die Bestimmung des Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 zu verweisen, wonach eine Beschwerde gegen eine Suspendierung keine aufschiebende Wirkung hat. In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 (Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung) verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens einer Gefährdung des Ansehen des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der unter Spruchpunkt A. dargelegten Rechtsprechung war im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer solchen Gefährdung zu bejahen.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, dienstliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2003678.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014