Entscheidungsdatum
02.04.2014Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
W205 2001528-1/10E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, AIS 13 17.188, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, AIS 13 17.188, beschlossen:
A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wird der Antrag aufA) Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf
internationalen Schutz mit 25.03.2014 als gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß "Art. 16 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 21.11.2013 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß ""Art". 16 (1)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
2. Am 18.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung über die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ein (OZ 4).
3. Am 02.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro XXXX, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 25.03.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist sei (OZ 9).3. Am 02.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro römisch 40 , ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 25.03.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist sei (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste die beschwerdeführende Partei am 25.03.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland aus.Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.11.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste die beschwerdeführende Partei am 25.03.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland aus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt römisch eins. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.
Die beschwerdeführende Partei ist nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 25.03.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist, weswegen ihr Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2001528.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014