TE Bvwg Beschluss 2014/4/8 L504 2003862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Entscheidungsdatum

08.04.2014

Norm

ASVG §74
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §27
VwGVG §28 Abs3
  1. ASVG § 74 heute
  2. ASVG § 74 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 74 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. ASVG § 74 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. ASVG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. ASVG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  10. ASVG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  11. ASVG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. ASVG § 74 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  13. ASVG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 74 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. ASVG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. ASVG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. ASVG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  24. ASVG § 74 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  25. ASVG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  26. ASVG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  27. ASVG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. ASVG § 74 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX, geb. am 13.01.1935, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 09.12.2010, GZ: XXXX5, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am 13.01.1935, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 09.12.2010, GZ: XXXX5, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, römisch 40 , zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, den BeschwerdeführerMit Bescheid vom 9. 12. 2010 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, römisch 40 , den Beschwerdeführer

1. gemäß § 27 iVm. § 274 Abs. 4 GSVG zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 8,19 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002,1. gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 274, Absatz 4, GSVG zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 8,19 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002,

2. gemäß § 27 GSVG zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 147,62 für den Zeitraum 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 und in Höhe von EUR 156,84 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 und2. gemäß Paragraph 27, GSVG zur Entrichtung monatlicher Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 147,62 für den Zeitraum 1. März 1999 bis 31. Dezember 1999 und in Höhe von EUR 156,84 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 und

3. gemäß § 74 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung ziffernmäßig bezeichneter jährlicher Beiträge zur Unfallversicherung im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 und ziffernmäßig bezeichneter monatlicher Beiträge zur Unfallversicherung im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010.3. gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung ziffernmäßig bezeichneter jährlicher Beiträge zur Unfallversicherung im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 und ziffernmäßig bezeichneter monatlicher Beiträge zur Unfallversicherung im Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2010.

Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer "seit 1998 bis laufend" auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "im Rahmen des GSVG" in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert sei. Außer in den Jahren 1998, 1999 und 2002 sei er von der Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ausgenommen gewesen.Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer "seit 1998 bis laufend" auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "im Rahmen des GSVG" in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie nach dem ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert sei. Außer in den Jahren 1998, 1999 und 2002 sei er von der Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ausgenommen gewesen.

Für das Kalenderjahr 1999 habe überdies nach dem B-KUVG eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden, sodass für dieses Jahr "nur die Pensionsversicherung vorzuschreiben" gewesen sei. Auf Grund der Einkommensdaten des Beschwerdeführers sei die Beitragsgrundlage errechnet worden und der Beitrag in der Pensionsversicherung unter Heranziehung des Beitragssatzes von 14,5 % gebildet worden. Dieser monatliche Betrag sei für die Monate Jänner und Februar ebenso wie der Jahresbeitrag der Unfallversicherung beglichen worden. Für März und die folgenden Monate dieses Jahres seien keine Einzahlungen getätigt worden.

Für das Kalenderjahr 2002 habe ebenfalls eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG bestanden, sodass eine Mehrfachversicherung festzustellen gewesen sei. Auf Grund der Einkommensdaten des Beschwerdeführers seien die jeweiligen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung errechnet und die Beiträge gebildet worden, wobei in der Krankenversicherung die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG berücksichtigt worden sei.

In allen restlichen Jahren komme "nur die Unfallversicherung zum Tragen", weil nach dem GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bestanden habe. Der Unfallversicherungsbeitrag werde nach dem ASVG berechnet und sei ein jährlicher bzw. (ab 2005) monatlicher Fixbetrag unabhängig von der konkreten Beitragsgrundlage.

In Summe ergebe sich ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 4.399,01 (entspricht der Summe der im Spruch genannten Beiträge). An Verzugszinsen seien bis zum Stichtag 15. Oktober 2010 EUR 1.363,94 angefallen, sodass der gesamte offene Saldo zum Stichtag EUR 5.762,95 betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der (unvertretene) Beschwerdeführer Einspruch, in dem er vorbrachte, dass es sich "hauptsächlich um Beitragsdoppelzahlungen" handle, weil er einerseits seit "ca. Juli 1992" vom Bund eine Pension bekomme und andererseits seit Jahren "Sonderklasse krankenversichert" sei. Die Unfallversicherungsbeiträge habe er "für die laufenden Jahre" bezahlt.

Mit Bescheid vom 8.3.2011 wies die Landeshauptfrau von XXXX den Einspruch als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 8.3.2011 wies die Landeshauptfrau von römisch 40 den Einspruch als unbegründet ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Einspruch weder die den Beitragsvorschreibungen zugrunde liegende Versicherungspflicht noch die rechtliche und rechnerische Korrektheit der Beitragsfestsetzung und -vorschreibung in Frage gestellt werde. Der vorliegende Akt enthalte auch keine Anhaltspunkte für gegenteilige Annahmen. Zur ins Treffen geführten "Pension vom Bund" sei festzuhalten, dass die Versicherungspflicht nach dem GSVG an der unstrittig seit 1998 bis laufend bestehenden Gewerbeberechtigung anknüpfe. Auch das Bestehen einer privaten Krankenversicherung beseitige nicht die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 Unfallversicherungsbeiträge bezahlt habe. Insoweit sei aber "insbesondere auf § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG zu verweisen"; "rückstandsbedingt" habe die Vorschreibung ab 1. Jänner 2000 zu erfolgen gehabt.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Einspruch weder die den Beitragsvorschreibungen zugrunde liegende Versicherungspflicht noch die rechtliche und rechnerische Korrektheit der Beitragsfestsetzung und -vorschreibung in Frage gestellt werde. Der vorliegende Akt enthalte auch keine Anhaltspunkte für gegenteilige Annahmen. Zur ins Treffen geführten "Pension vom Bund" sei festzuhalten, dass die Versicherungspflicht nach dem GSVG an der unstrittig seit 1998 bis laufend bestehenden Gewerbeberechtigung anknüpfe. Auch das Bestehen einer privaten Krankenversicherung beseitige nicht die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 Unfallversicherungsbeiträge bezahlt habe. Insoweit sei aber "insbesondere auf Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG zu verweisen"; "rückstandsbedingt" habe die Vorschreibung ab 1. Jänner 2000 zu erfolgen gehabt.

Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

Mit Beschluss vom 16.6.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

Mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl 2011/08/0089-8, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl 2011/08/0089-8, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Am 10.3.2014 langten die gegenständlichen Verfahrensakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

1. Feststellungen:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die notwendigen Feststellungen zum Eintritt der Fälligkeit sowie zur Verjährung unterlassen und damit nicht den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 194 Z 5 GSVG iVm § 414 ASVG ergibt sich für diesen Fall die Zuständigkeit als Einzelrichter.a) Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG in Verbindung mit Paragraph 414, ASVG ergibt sich für diesen Fall die Zuständigkeit als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

Der Verwaltungsgerichtshof führte im oa. Erkenntnis Folgendes aus:

"Die Beschwerde macht geltend, dass das Recht auf Feststellung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bereits verjährt gewesen sei. Hinsichtlich der Unfallversicherungsbeiträge habe die belangte Behörde außerdem selbst festgestellt, dass sie ab dem Jahr 2000 laufend bezahlt worden seien. Es bestehe daher kein Beitragsrückstand; eine Anrechnung der Beiträge auf längst verjährte Forderungen sei unzulässig."Die Beschwerde macht geltend, dass das Recht auf Feststellung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG bereits verjährt gewesen sei. Hinsichtlich der Unfallversicherungsbeiträge habe die belangte Behörde außerdem selbst festgestellt, dass sie ab dem Jahr 2000 laufend bezahlt worden seien. Es bestehe daher kein Beitragsrückstand; eine Anrechnung der Beiträge auf längst verjährte Forderungen sei unzulässig.

Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, dass "Ansatzpunkte für eine Verjährungsproblematik für die belangte Behörde weder im Verwaltungsverfahren erkennbar waren noch aktuell im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erkennbar sind". Zumal vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren "eine wie auch immer geartete Verjährungsproblematik überhaupt nicht thematisiert" worden sei, sei die belangte Behörde auch nicht gehalten gewesen, hierauf im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung "explizit und im Detail näher einzugehen", wiewohl auch im gegenständlichen Fall wie in jedem einschlägigen Einspruchsverfahren "im Rahmen der üblichen Prüfung des Vorliegens sowohl der formalen als auch inhaltlichen Voraussetzungen zur Beitragsfeststellung und -nachforderung die Erfüllung allfälliger Verjährungstatbestände zu verneinen" gewesen sei. Vom Beschwerdeführer werde auch nicht "schlüssig dargelegt, aus welchem Grund bzw. aus welchen Gründen das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (§ 40 Abs. 1 GSVG i.V.m. § 35 Abs. 1 GSVG) bzw. das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sein sollte". Insbesondere werde nicht geltend gemacht, dass "die hier ggf. auch maßgeblichen Maßnahmen zur (jeweils) Unterbrechung der Verjährungsfrist seitens der mitbeteiligten Partei nicht gesetzt worden seien".Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, dass "Ansatzpunkte für eine Verjährungsproblematik für die belangte Behörde weder im Verwaltungsverfahren erkennbar waren noch aktuell im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erkennbar sind". Zumal vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren "eine wie auch immer geartete Verjährungsproblematik überhaupt nicht thematisiert" worden sei, sei die belangte Behörde auch nicht gehalten gewesen, hierauf im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung "explizit und im Detail näher einzugehen", wiewohl auch im gegenständlichen Fall wie in jedem einschlägigen Einspruchsverfahren "im Rahmen der üblichen Prüfung des Vorliegens sowohl der formalen als auch inhaltlichen Voraussetzungen zur Beitragsfeststellung und -nachforderung die Erfüllung allfälliger Verjährungstatbestände zu verneinen" gewesen sei. Vom Beschwerdeführer werde auch nicht "schlüssig dargelegt, aus welchem Grund bzw. aus welchen Gründen das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (Paragraph 40, Absatz eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, GSVG) bzw. das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sein sollte". Insbesondere werde nicht geltend gemacht, dass "die hier ggf. auch maßgeblichen Maßnahmen zur (jeweils) Unterbrechung der Verjährungsfrist seitens der mitbeteiligten Partei nicht gesetzt worden seien".

Mit diesem Vorbringen verkennt die belangte Behörde, dass auf Verjährungsbestimmungen grundsätzlich von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa - zu § 68 ASVG - die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, und vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0334). Im Beschwerdefall, in dem die Entrichtung von Beiträgen für deutlich länger als drei Jahre zurückliegende Zeiträume vorgeschrieben wurde, hätte es - unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2007/08/0334, mwN) - konkreter Feststellungen zum Eintritt der Fälligkeit sowie zu verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen bzw. einer allenfalls bereits erfolgten Feststellung der Beitragspflicht bedurft, um beurteilen zu können, ob die (grundsätzlich dreijährige) Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bzw. die zweijährige Einforderungsverjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 2 GSVG noch nicht abgelaufen war.Mit diesem Vorbringen verkennt die belangte Behörde, dass auf Verjährungsbestimmungen grundsätzlich von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa - zu Paragraph 68, ASVG - die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, und vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0334). Im Beschwerdefall, in dem die Entrichtung von Beiträgen für deutlich länger als drei Jahre zurückliegende Zeiträume vorgeschrieben wurde, hätte es - unter Bedachtnahme auf Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz GSVG und die dazu ergangene Rechtsprechung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2007/08/0334, mwN) - konkreter Feststellungen zum Eintritt der Fälligkeit sowie zu verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen bzw. einer allenfalls bereits erfolgten Feststellung der Beitragspflicht bedurft, um beurteilen zu können, ob die (grundsätzlich dreijährige) Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG bzw. die zweijährige Einforderungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG noch nicht abgelaufen war.

Was die Beiträge zur Unfallversicherung betrifft, so fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darstellung, auf welche Beitragsschulden welche der seit dem Jahr 2000 unstrittig geleisteten Beiträge angerechnet worden sind, sodass - wie von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der belangten Behörde, die der Sache nach antragsgemäß einen Abrechnungsbescheid erlassen haben, angenommen - die Beiträge für die Jahre 2000 bis 2010 zur Gänze offen waren."

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs 3 VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs 2 AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu § 28). Es findet zur Auslegung des § 28 Abs 3 VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).Die Zurückverweisung im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, stellt jedoch im Unterschied dazu aber nicht auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung ab (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 11 zu Paragraph 28,). Es findet zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG Anwendung. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht -verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu Paragraph 66, mwN).

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft, als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen, mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 u. Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen, mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 66, Absatz 2, u. Absatz 3, AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, wobei unter Aufhebung nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, wobei unter Aufhebung nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

Schlagworte

Beitragsrückstand, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2003862.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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