Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
ASVG §410Spruch
W164 2004520-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW, beschlossen:
I.römisch eins.
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW hat die Wiener Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG i.V.m. § 113 Abs 4 ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 120,-- zu entrichten.Mit Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW hat die Wiener Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin (= BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 120,-- zu entrichten.
Zur Begründung führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, die BF sei nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die BF hätte die Beitragsnachweisung für Juni 2013 verspätet vorgelegt.
Mit E-Mail vom 19.08.2013 hat die BF die Wiener Gebietskrankenkasse gebeten, von einer neuerlichen Strafe abzusehen.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW und legte es mit Stellungnahme vom 10.10.2013 dem Landeshauptmann von Wien vor, dessen Zuständigkeit mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die BF mit Schreiben vom 31.03.2014 um Klarstellung, ob sie mit der E-Mail vom 19.08.2013 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 19.08.2013 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs 3 AVG zu verbessern.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die BF mit Schreiben vom 31.03.2014 um Klarstellung, ob sie mit der E-Mail vom 19.08.2013 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 19.08.2013 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verbessern.
Am 07.04.2014 gab die BF telefonisch an, sie wolle in diesem Verfahren kein Rechtsmittel einbringen und werde daher dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das von der BF am 19.8.2013 per e-mail an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtete Schreiben lässt nicht erkennen, dass die BF ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW erheben wollte. Die BF hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht weiters klargestellt, dass sie kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.08.2013, Zl. 11-2013-BW-MS2BN-003GW erheben wollte.
Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f). Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Es besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Die in Literatur und Rechtsprechung zu Paragraph 66, AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft. Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft. Die in Literatur und Rechtsprechung zu Paragraph 66, AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Schlagworte
Einstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2004520.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014