Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
ASVG §410Spruch
W164 2004103-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxxx, vertreten durch xxxx, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.11.2013, VA-VR 19471582/13-Schu, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 21.11.2013, VA-VR 19471582/13-Schu hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage des Bescheides namentlich angeführten DienstnehmerInnen für die ebenfalls in der Anlage des Bescheides angeführten Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 37.214,81 zu entrichten. Die Anlage bilde einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides.Mit Bescheid vom 21.11.2013, VA-VR 19471582/13-Schu hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage des Bescheides namentlich angeführten DienstnehmerInnen für die ebenfalls in der Anlage des Bescheides angeführten Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 37.214,81 zu entrichten. Die Anlage bilde einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides.
Zur Begründung stützte sich die WGKK auf eine Baustellenkontrolle durch Mitarbeiter der Finanzpolizei bei der drei Dienstnehmer der BF angetroffen worden seien sowie auf eine bei der BF für den Prüfzeitraum 5.1.2006 bis 31.12.2008 durchgeführte gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben, bei der Auszahlungen an weitere Personen festgestellt worden seien, die als Leiharbeiter geführt wurden. Unterlagen, aus denen hervorginge, wer Verleiher dieser Personen war, habe der Dienstgeber nicht vorlegen können. Der Steuerberater der BF habe diese Personen ebenso wie die auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter als selbständig bezeichnet. Einen in der Folge der Baustellenkontrolle ergangenen Verwaltungsstrafbescheid habe der UVS Wien zwar hinsichtlich der Strafhöhe korrigiert aber in der Sache als rechtens bezeichnet.
Die festgestellten Beitragsgrundlagen würden sich aus den in der Buchhaltung der Dienstgeberin aufscheinenden Auszahlungen ergeben. Hinsichtlich der Sonderzahlungen sei der anzuwendende Kollektivvertrag herangezogen worden. Die DienstnehmerInnen würden weiters dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz unterliegen.
Sämtliche betroffene Personen seien vom Dienstgeber als Hilfsarbeiter beschäftigt worden ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Ihre Bezeichnung als Leiharbeiter sei gewählt worden, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Bezüglich der drei von der Finanzpolizei arbeitend angetroffenen Personen sei der Sachverhalt eindeutig und bedürfe keiner umfangreichen Ermittlungen. Auch seien einzelne Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim UVS Wien befragt worden. Ihre Aussagen würden für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechen. Eine nochmalige Vernehmung der Personen sei nicht möglich, da diese mittlerweile ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätten. Laut der am 19.4.2011 protokollierten Aussage des Geschäftsführers der BF, Herrn xxxx habe dieser die nachgemeldeten Dienstnehmer anerkannt. Auf Basis der §§ 58 Abs 2 und Abs 4 ASVG, 5 Abs 1 AlVG, 19 Abs 4 bzw 61 Abs 4 AKG 1992 und 5 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz sowie 12 Abs 5 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 habe die WGKK der BF daher Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen vorgeschrieben.Sämtliche betroffene Personen seien vom Dienstgeber als Hilfsarbeiter beschäftigt worden ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Ihre Bezeichnung als Leiharbeiter sei gewählt worden, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Bezüglich der drei von der Finanzpolizei arbeitend angetroffenen Personen sei der Sachverhalt eindeutig und bedürfe keiner umfangreichen Ermittlungen. Auch seien einzelne Personen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim UVS Wien befragt worden. Ihre Aussagen würden für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechen. Eine nochmalige Vernehmung der Personen sei nicht möglich, da diese mittlerweile ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätten. Laut der am 19.4.2011 protokollierten Aussage des Geschäftsführers der BF, Herrn xxxx habe dieser die nachgemeldeten Dienstnehmer anerkannt. Auf Basis der Paragraphen 58, Absatz 2 und Absatz 4, ASVG, 5 Absatz eins, AlVG, 19 Absatz 4, bzw 61 Absatz 4, AKG 1992 und 5 Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz sowie 12 Absatz 5, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 habe die WGKK der BF daher Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen vorgeschrieben.
Die BF bringt in der dagegen erhobenen rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vor, es seien Personen, die Auszahlungen im Rahmen von Werkverträgen durch die BF erhalten haben als DienstnehmerInnen qualifiziert worden. Die BF habe eine Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG durch Bescheid beantragt. Die daraufhin ergangenen und mit Einspruch bekämpften Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse über die Versicherungspflicht seien vom Landeshauptmann von Wien ersatzlos behoben worden. Der Landeshauptmann habe weiters festgestellt, dass keine Dienstverhältnisse vorliegen würden. Die nun vorgeschriebenen Beiträge würden ausschließlich jene Vertragsverhältnisse betreffen, die Gegenstand des genannten Bescheides des Landeshauptmannes waren.Die BF bringt in der dagegen erhobenen rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde vor, es seien Personen, die Auszahlungen im Rahmen von Werkverträgen durch die BF erhalten haben als DienstnehmerInnen qualifiziert worden. Die BF habe eine Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG durch Bescheid beantragt. Die daraufhin ergangenen und mit Einspruch bekämpften Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse über die Versicherungspflicht seien vom Landeshauptmann von Wien ersatzlos behoben worden. Der Landeshauptmann habe weiters festgestellt, dass keine Dienstverhältnisse vorliegen würden. Die nun vorgeschriebenen Beiträge würden ausschließlich jene Vertragsverhältnisse betreffen, die Gegenstand des genannten Bescheides des Landeshauptmannes waren.
Dagegen wendete die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht ein, der Landeshauptmann von Wien habe mit Bescheiden vom 18.11.2013 und 11.11.2013 10 Bescheide der WGKK mit denen die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG der in der Anlage genannten Personen festgestellt worden war, zwar behoben, jedoch die Angelegenheit zwecks Durchführung von Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die BF irre daher, wenn sie der Meinung sei, der Landeshauptmann hätte ausgesprochen, dass keine Versicherungspflicht bestehe.Dagegen wendete die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht ein, der Landeshauptmann von Wien habe mit Bescheiden vom 18.11.2013 und 11.11.2013 10 Bescheide der WGKK mit denen die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG der in der Anlage genannten Personen festgestellt worden war, zwar behoben, jedoch die Angelegenheit zwecks Durchführung von Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die BF irre daher, wenn sie der Meinung sei, der Landeshauptmann hätte ausgesprochen, dass keine Versicherungspflicht bestehe.
Die Beschäftigten hätten einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet. Es könne unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Dienstverhältnissen vorausgesetzt werden. Die Wiener Gebietskrankenkasse vertrete die Ansicht, dass schon die Ermittlungen, die zur Erlassung der Versicherungsbescheide geführt hatten, ausreichend waren.
In einer weiteren Stellungnahme vom 24.3.2014 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse klar, dass gegen die genannten Bescheide des Landeshauptmannes von Wien keine Berufungen an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsummentenschutz erhoben wurden. Aus der Sicht der WGKK seien neuerliche Bescheide über den Eintritt und Bestand der Versicherungspflicht nicht notwendig. Es sei der WGKK mittlerweile angesichts der klaren und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestattet, anstatt von neuerlicher Versicherungsbescheide sofort einen Beitragsbescheid zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass weitreichende Untersuchungen und Ermittlungen in Fällen wie den hier gegenständlichen nicht erforderlich seien. Der Landeshauptmann sei auch jede Antwort darüber schuldig geblieben, wie man die im Anhang genannten Personen hätte befragen können.
Aus den von der WGKK vorgelegten Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien MA 40-SR 474.362/13, MA 40-SR 474.417/13, MA 40-SR 474.381/13, MA 40-SR 474.367/13, MA 40-SR 464.316/13, MA 40-SR 464.339/13, MA 40-SR 464.352/13 vom 8.11.2013 sowie MA 40-SR 474.375/13, MA 40-SR 464.327/13, MA 40-SR 474.378/13 vom 11.11.2013 geht folgendes hervor:
Die von der BF angefochtenen Bescheide der WGKK vom 25.4.2013 betreffend die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG von 10 Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der BF während näher genannter Zeiträume wurden gem. § 417a ASVG (in der damals geltenden Fassung) behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung sowie zur Erlassung neuer Bescheide an die WGKK zurückverwiesen.Die von der BF angefochtenen Bescheide der WGKK vom 25.4.2013 betreffend die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG von 10 Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der BF während näher genannter Zeiträume wurden gem. Paragraph 417 a, ASVG (in der damals geltenden Fassung) behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung sowie zur Erlassung neuer Bescheide an die WGKK zurückverwiesen.
Der Landeshauptmann von Wien führte zur Begründung aus, es sei aus dem Akt nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten die genannten Personen verrichtet hatten. Es würden sich keine Nachweise finden, die die festgestellten Beschäftigungszeiträume belegen würden. Die betroffenen Dienstnehmer seien weder vernommen worden noch durch Fragebogen befragt worden. Auch die Dienstgeberin sei nicht zur konkreten Ausgestaltung der behaupteten Dienstverhältnisse, zum Tätigkeitsfeld, zum Beschäftigungszeitraum befragt und mit den entsprechenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden.
Die von diesen Bescheiden erfassten 10 Beschäftigten stimmen mit jenen Personen überein, deren Beschäftigungen laut Anlage A zum hier angefochtenen Bescheid der WGKK vom 21.11.2013, VA-VR 19471582/13-Schu, Grundlage für die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit 10 Bescheiden vom 25.4.2013 die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG der folgenden 10 Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der nunmehrigen BF während der im Folgenden genannten Zeiträume festgestellt:Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit 10 Bescheiden vom 25.4.2013 die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der folgenden 10 Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der nunmehrigen BF während der im Folgenden genannten Zeiträume festgestellt:
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
xxxx
xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: 0xxxx
xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
xxxx
xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
Name: xxxx
Geb.: xxxx
Zeitraum d. Beschäftigung: xxxx
xxxx
0xxxx
Gegen diese Bescheide erhob die nunmehrige BF Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.
Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheiden MA 40-SR 474.362/13, MA 40-SR 474.417/13, MA 40-SR 474.381/13, MA 40-SR 474.367/13, MA 40-SR 464.316/13, MA 40-SR 464.339/13, MA 40-SR 464.352/13 vom 8.11.2013 sowie MA 40-SR 474.375/13, MA 40-SR 464.327/13, MA 40-SR 474.378/13 vom 11.11.2013 die eben genannten 10 Bescheide der WGKK gemäß § 417a ASVG behoben und an die WGKK zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung von neuen Bescheiden zurückverwiesen.Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheiden MA 40-SR 474.362/13, MA 40-SR 474.417/13, MA 40-SR 474.381/13, MA 40-SR 474.367/13, MA 40-SR 464.316/13, MA 40-SR 464.339/13, MA 40-SR 464.352/13 vom 8.11.2013 sowie MA 40-SR 474.375/13, MA 40-SR 464.327/13, MA 40-SR 474.378/13 vom 11.11.2013 die eben genannten 10 Bescheide der WGKK gemäß Paragraph 417 a, ASVG behoben und an die WGKK zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung von neuen Bescheiden zurückverwiesen.
Diese Bescheide des Landeshauptmannes von Wien wurden rechtskräftig.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat in der Folge keine neuen Bescheide über die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG erlassen.Die Wiener Gebietskrankenkasse hat in der Folge keine neuen Bescheide über die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG erlassen.
Jedoch hat die Wiener Gebietskrankenkasse den hier angefochtenen Bescheid vom 21.11.2013, VA-VR 19471582/13-Schu über die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen erlassen, wobei jene 10 Beschäftigungen, die den Gegenstand der Bescheide über die Versicherungspflicht gebildet hatten im nun angefochtenen Bescheid Grundlage für die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen waren.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit für die verfahrensgegenständliche Zurückverweisung wesentlich - unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die vorliegende Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die BF beruft sich in ihrer Beschwerde zu Recht auf die vom Landeshauptmann von Wien vorgenommene Behebung jener 10 Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.4.2013 mit denen wie oben beschrieben die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG der bei der BF beschäftigten Personen festgestellt worden war.Die BF beruft sich in ihrer Beschwerde zu Recht auf die vom Landeshauptmann von Wien vorgenommene Behebung jener 10 Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.4.2013 mit denen wie oben beschrieben die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der bei der BF beschäftigten Personen festgestellt worden war.
Zwar geht die BF unzutreffender Weise davon aus, der Landeshauptmann hätte diese Versicherungspflicht verneint.
Allerdings liegen rechtskräftige Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vor, die feststellen, dass die Versicherungspflicht nach ASVGund AlVG jener bei der BF beschäftigten Personen, die auch für die im nun angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung eine wesentliche Vorfrage bildet, derzeit weder festgestellt noch verneint werden kann.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bindet ein rechtskräftig gewordener Bescheid, mit dem die Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung angeordnet wurde, nicht nur alle Parteien sondern auch sämtliche nachgeordneten Behörden, die Rechtsmittelbehörde selbst (hier die Einspruchsbehörde, an deren Stelle nun das Bundesverwaltungsgericht getreten ist) und auch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 83/06/0258, 24.10.1985)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bindet ein rechtskräftig gewordener Bescheid, mit dem die Zurückverweisung einer Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung angeordnet wurde, nicht nur alle Parteien sondern auch sämtliche nachgeordneten Behörden, die Rechtsmittelbehörde selbst (hier die Einspruchsbehörde, an deren Stelle nun das Bundesverwaltungsgericht getreten ist) und auch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 83/06/0258, 24.10.1985)
Vor diesem Hintergrund kann die Versicherungspflicht der oben genannten Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der BF schon deshalb nicht dem nun angefochtenen (die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen betreffenden) Bescheid im Rahmen einer Vorfragebeurteilung zu Grunde gelegt werden, weil der Landeshauptmann von Wien rechtskräftig die Zurückverweisung der Frage der Versicherungspflicht zur neuerlichen Entscheidung angeordnet hat. Der Landeshauptmann von Wien hat damit auch rechtskräftig festgestellt, dass die Frage der Versicherungspflicht jener Beschäftigten der BF, die auch die Grundlage des nun angefochtenen Bescheides bildet, aufgrund der vorhandenen Ermittlungsergebnisse nicht abschließend geklärt ist.
Weiters ist folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen:
Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Versicherungspflicht darf dann im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH 94/08/0031 08.03.1994).Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Versicherungspflicht darf dann im Verfahren über die Beitragspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden vergleiche VwGH 94/08/0031 08.03.1994).
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Form vor, als feststeht, dass die hier wesentliche Versicherungspflicht auf Basis der bisher vorgenommenen Verfahrensschritte weder festgestellt noch verneint werden kann.
Damit steht aber auch bindender Weise der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht fest.
Zufolge § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im vorliegenden Fall muss die Frage der Versicherungspflicht durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt und neu zu erlassende Bescheide über die Versicherungspflicht festgestellt werden. Nur so kann eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen geschaffen werden.
Soweit die Wiener Gebietskrankenkasse einwendet, die vom Landeshauptmann angeordneten Ermittlungen seien teilweise undurchführbar, ist dem entgegenzuhalten, dass der Landeshauptmann nicht zwingend die persönliche Vernehmung sämtlicher ehemals bei der BF beschäftigter Personen (die vielleicht nicht mehr alle ausgeforscht werden können) angeordnet hat sondern die Notwendigkeit der Durchführung geeigneter Verfahrensschritte aufzeigt, die eine begründete Sachentscheidung über die Rechtsfrage der Versicherungspflicht erst ermöglichen würden.
Dabei ist auch zu erwähnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl. VwGH 2011/03/0124 28.11.2013).Dabei ist auch zu erwähnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche VwGH 2011/03/0124 28.11.2013).
Die Wiener Gebietskrankenkasse wird entsprechend den oben genannten zurückverweisenden Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien unter Mitwirkung der Parteien sowie unter Einhaltung des Parteiengehörs ergänzende Ermittlungen vornehmen und neue Bescheide über die Versicherungspflicht der oben genannten Personen aufgrund ihrer Beschäftigung bei der BF erlassen müssen. Die dort getroffenen Erwägungen wird die Gebietskrankenkasse auch ihrem danach zu erlassenden Bescheid über der BF vorzuschreibende Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen zugrunde zu legen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, es fehlt auch nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, es fehlt auch nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W164.2004103.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014