Entscheidungsdatum
10.04.2014Norm
AVG §18 Abs4Spruch
W210 2002976-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richter Dr. Sibyll BÖCK und Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, p.A. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten, XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Bereich Integrierte Aufsicht vom XXXX, Zl. XXXX in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richter Dr. Sibyll BÖCK und Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , p.A. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Partnerschaft von Rechtsanwälten, römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Bereich Integrierte Aufsicht vom römisch 40 , Zl. römisch 40 in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 05.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Börsegesetzes sowie der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung für schuldig erkannt (Spruchpunkt I.) und die Haftung der XXXX gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 27.08.2010 bei der FMA als belangter Behörde ein.Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 05.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Börsegesetzes sowie der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung für schuldig erkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Haftung der römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 27.08.2010 bei der FMA als belangter Behörde ein.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2011 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übermittelte dieser am 25.11.2011 den mit 24.11.2011 datierten Berufungsbescheid per Telefax an die FMA sowie an den Beschwerdeführer. Diese Ausfertigung wies keine Unterfertigung des Beglaubigungsvermerks und keine Amtssignatur auf. In der Zustellverfügung wurden der Beschwerdeführer, die XXXX, jeweils zu Handen des Rechtsvertreters sowie die FMA genannt, wobei diese mit der Zustellung der Parteiausfertigungen beauftragt wurde.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2011 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien übermittelte dieser am 25.11.2011 den mit 24.11.2011 datierten Berufungsbescheid per Telefax an die FMA sowie an den Beschwerdeführer. Diese Ausfertigung wies keine Unterfertigung des Beglaubigungsvermerks und keine Amtssignatur auf. In der Zustellverfügung wurden der Beschwerdeführer, die römisch 40 , jeweils zu Handen des Rechtsvertreters sowie die FMA genannt, wobei diese mit der Zustellung der Parteiausfertigungen beauftragt wurde.
Am 13.12.2011 wurden Ausfertigungen des Berufungsbescheides vom 24.11.2011 mit einem Beglaubigungsvermerk versehen der FMA zugestellt. Auftragsgemäß übermittelte diese die Bescheidausfertigungen an den Beschwerdeführer und an die XXXX zuhanden ihrer Rechtsvertretung, ein Angestellter der berufsmäßigen Parteienvertreterin übernahm diese laut Rückschein am 20.12.2011.Am 13.12.2011 wurden Ausfertigungen des Berufungsbescheides vom 24.11.2011 mit einem Beglaubigungsvermerk versehen der FMA zugestellt. Auftragsgemäß übermittelte diese die Bescheidausfertigungen an den Beschwerdeführer und an die römisch 40 zuhanden ihrer Rechtsvertretung, ein Angestellter der berufsmäßigen Parteienvertreterin übernahm diese laut Rückschein am 20.12.2011.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob nun mit Erkenntnis vom 24.02.2014, 2012/17/0014, den bekämpften Berufungsbescheid vom 24.11.2011 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG mit der Begründung zur Gänze auf, dass seit 01.01.2011 eine Zustellung per Telefax ohne Amtssignatur nicht mehr möglich ist (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126) und damit der Berufungsbescheid vom 24.11.2011 erst mit der Zustellung an die FMA am 13.12.2011 erlassen wurde, da erst dort den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genüge getan war (VwGH 28.05.2008, 2004/03/0026). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach § 51 Abs. 7 VStG bereits abgelaufen, das Straferkenntnis war damit im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG außer Kraft getreten und die Erlassung einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde damit unzulässig (VwGH 16.11.2007, 2007/02/0052).Mit Schriftsatz vom 09.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob nun mit Erkenntnis vom 24.02.2014, 2012/17/0014, den bekämpften Berufungsbescheid vom 24.11.2011 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG mit der Begründung zur Gänze auf, dass seit 01.01.2011 eine Zustellung per Telefax ohne Amtssignatur nicht mehr möglich ist (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126) und damit der Berufungsbescheid vom 24.11.2011 erst mit der Zustellung an die FMA am 13.12.2011 erlassen wurde, da erst dort den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genüge getan war (VwGH 28.05.2008, 2004/03/0026). Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG bereits abgelaufen, das Straferkenntnis war damit im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits gemäß Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG außer Kraft getreten und die Erlassung einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde damit unzulässig (VwGH 16.11.2007, 2007/02/0052).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Durch die Aufhebung eines angefochtenden Bescheides (§ 42 Abs. 3 VwGG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013), nunmehr eines angefochtenen Erkenntnisses oder eines angefochtenen Beschlusses (§ 42 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I 33/2013) tritt die Rechtssache in die Lage vor Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Entscheidung zurück.Durch die Aufhebung eines angefochtenden Bescheides (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,), nunmehr eines angefochtenen Erkenntnisses oder eines angefochtenen Beschlusses (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,) tritt die Rechtssache in die Lage vor Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Entscheidung zurück.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.08.2011 erhoben. Gemäß § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung vor BGBl. I 33/2013, bzw. nunmehr § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis ex lege außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen das Straferkenntnis mehr als 15 Monate vergangen sind. Diese 15-Monats-Frist lief am 27.11.2011 ab.Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.08.2011 erhoben. Gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, bzw. nunmehr Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis ex lege außer Kraft, wenn seit dem Einlangen der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen das Straferkenntnis mehr als 15 Monate vergangen sind. Diese 15-Monats-Frist lief am 27.11.2011 ab.
Das Verfahren ist aus diesem Grund einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die gegenständliche Entscheidung dient zudem der Herstellung des in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2014 zu 2012/17/0014 dargestellten Rechtszustandes (siehe oben I.).Die gegenständliche Entscheidung dient zudem der Herstellung des in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2014 zu 2012/17/0014 dargestellten Rechtszustandes (siehe oben römisch eins.).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Unterfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W210.2002976.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014