TE Bvwg Beschluss 2014/5/5 W205 2005882-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Entscheidungsdatum

05.05.2014

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1 Z3
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2005882-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2014, IFA 831591500, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2014, IFA 831591500, beschlossen:

A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wird der Antrag aufA) Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird der Antrag auf

internationalen Schutz mit 24.04.2014 als gegenstandslos abgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 31.10.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß "Art. 16 (1) (d)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 31.10.2013 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß ""Art". 16 (1) (d)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2. Am 10.04.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung über die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ein (OZ 5).

3. Mit Schreiben vom 28.04.2014 übermittelte die International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung, in der bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 24.04.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist sei (OZ 6).3. Mit Schreiben vom 28.04.2014 übermittelte die International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung, in der bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 24.04.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist sei (OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 31.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste die beschwerdeführende Partei am 24.04.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland aus.Die beschwerdeführende Partei stellte am 31.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste die beschwerdeführende Partei am 24.04.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt römisch eins. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.

Die beschwerdeführende Partei ist nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 24.04.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgereist, weswegen ihr Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2005882.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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