TE Bvwg Erkenntnis 2014/5/6 W183 2004679-1

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Veröffentlicht am 06.05.2014
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Entscheidungsdatum

06.05.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
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  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2004679-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.02.2014, Zl. Jv 50600-33a/14, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 GEGA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, GEG

insofern Folge gegeben, als die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren in der Höhe von 505,00 EUR bis 31.12.2014 gestundet wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Grundverfahrens 161 19 P 41/08 b (VNR 2) verpflichtet, Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von 505,00 EUR zu zahlen.

2. Am 30.01.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX um Stundung bzw. Nachlass, weil sie eine kleine Pension und kaum Ersparnisse habe. Die Sparbücher existieren teilweise nicht mehr bzw. nicht mehr in der Höhe. Sie habe eine Pension von 200 EUR, ein kleines Einkommen von 300 EUR und 528 EUR Unterhalt vom Ex-mann. Sie könne den täglichen Lebensbedarf nicht decken.2. Am 30.01.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht römisch 40 um Stundung bzw. Nachlass, weil sie eine kleine Pension und kaum Ersparnisse habe. Die Sparbücher existieren teilweise nicht mehr bzw. nicht mehr in der Höhe. Sie habe eine Pension von 200 EUR, ein kleines Einkommen von 300 EUR und 528 EUR Unterhalt vom Ex-mann. Sie könne den täglichen Lebensbedarf nicht decken.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Gem. § 9 Abs. 1 GEG wurde hingegen die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren bis 01.07.2014 gestundet. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft XXXX zur Gänze sei. Aus dem Schlussbericht der enthobenen Sachwalterin vom 27.11.2013 ergebe sich insgesamt ein Vermögen von 78.597,92 EUR. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte entgegen. Die Einbringung des Betrages von 505 EUR stelle keine besondere Härte dar. Auch im Hinblick auf das Sparguthaben und das lebenslange Wohnrecht an der Liegenschaft XXXXXXXX könne nicht von einer besonderen Härte gesprochen werden. Um eine in § 9 Abs. 1 GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, werde dem Antrag auf Stundung stattgegeben.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG wurde hingegen die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren bis 01.07.2014 gestundet. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft römisch 40 zur Gänze sei. Aus dem Schlussbericht der enthobenen Sachwalterin vom 27.11.2013 ergebe sich insgesamt ein Vermögen von 78.597,92 EUR. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte entgegen. Die Einbringung des Betrages von 505 EUR stelle keine besondere Härte dar. Auch im Hinblick auf das Sparguthaben und das lebenslange Wohnrecht an der Liegenschaft XXXXXXXX könne nicht von einer besonderen Härte gesprochen werden. Um eine in Paragraph 9, Absatz eins, GEG geforderte besondere Härte zu vermeiden, werde dem Antrag auf Stundung stattgegeben.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.02.2014 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass ihr Einkommen minimal sei und das bisherige Vermögen durch die Bezahlung der Gebühren für die Sachwalterschaft (9.694,97 EUR) stark dezimiert worden sei. Sie sehe sich außerstande, die Zahlung bis 01.07.2014 zu tätigen.

5. Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von 505 EUR zu zahlen.

1.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über monatlich ca. 1000 EUR. Sie verfügt darüber hinaus über Sparguthaben, eine Liegenschaft, die in ihrem Alleineigentum steht sowie ein lebenslanges Wohnrecht an einer weiteren Liegenschaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die von der Beschwerdeführerin getätigten eigenen Angaben zu ihren monatlichen Einnahmen (Aktenvermerk vom 30.01.2014), der Grundbuchsauszug betreffend die XXXX sowie der Schlussbericht der enthobenen Sachwalterin vom 27.11.2013. Die Richtigkeit der Feststellungen zum Vermögen wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es wurde lediglich vorgebracht, dass das Vermögen aufgrund der Gebühren für die Sachwalterschaft (9.694,97 EUR) dezimiert worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, das weiterhin in ihrem Eigentum stehende Vermögen insbesondere in Form der Liegenschaft sowie eines Wohnrechts zu bestreiten. Auch bedeutet eine Dezimierung nicht, dass das Vermögen zur Gänze aufgebraucht wurde. Alleine die Liegenschaft XXXX wurde laut Schlussbericht der Sachwalterin mit 23.982,04 bewertet.Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die von der Beschwerdeführerin getätigten eigenen Angaben zu ihren monatlichen Einnahmen (Aktenvermerk vom 30.01.2014), der Grundbuchsauszug betreffend die römisch 40 sowie der Schlussbericht der enthobenen Sachwalterin vom 27.11.2013. Die Richtigkeit der Feststellungen zum Vermögen wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es wurde lediglich vorgebracht, dass das Vermögen aufgrund der Gebühren für die Sachwalterschaft (9.694,97 EUR) dezimiert worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, das weiterhin in ihrem Eigentum stehende Vermögen insbesondere in Form der Liegenschaft sowie eines Wohnrechts zu bestreiten. Auch bedeutet eine Dezimierung nicht, dass das Vermögen zur Gänze aufgebraucht wurde. Alleine die Liegenschaft römisch 40 wurde laut Schlussbericht der Sachwalterin mit 23.982,04 bewertet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).3.2.1. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K 7).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155).

3.2.3. Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin die Einbringung der im Vergleich dazu geringen Gebührenschuld von 505 EUR nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert. Selbst nach Abzug der in der Beschwerde angeführten Gebühren für die Sachwalterschaft verbleibt ein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der gegenständlichen Gebührenschuld.3.2.3. Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin die Einbringung der im Vergleich dazu geringen Gebührenschuld von 505 EUR nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert. Selbst nach Abzug der in der Beschwerde angeführten Gebühren für die Sachwalterschaft verbleibt ein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der gegenständlichen Gebührenschuld.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war die Beschwerde bezüglich des Nachlassansuchens gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 Paragraph 9, GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und war die Beschwerde bezüglich des Nachlassansuchens gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.3.2.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).

3.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin bereits die Gebührenschuld gem. § 9 Abs. 1 GEG bis 01.07.2014 gestundet. Vor dem Hintergrund, dass ein Teil des in Betracht gezogenen Vermögens in einer Liegenschaft sowie einem Wohnrecht besteht, das monatliche Einkommen rund 1000 EUR beträgt und die Beschwerdeführerin bereits in Pension ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, die Einbringung der geschuldeten Gebühren in der Höhe von 505 EUR bis 31.12.2014 zu stunden. Der Beschwerdeführerin wird daher die Möglichkeit gegeben, etwa einen Finanzierungsplan zur Schuldentilgung zu erstellen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Frist für die Stundung spruchgemäß Folge zu geben.3.2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin bereits die Gebührenschuld gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG bis 01.07.2014 gestundet. Vor dem Hintergrund, dass ein Teil des in Betracht gezogenen Vermögens in einer Liegenschaft sowie einem Wohnrecht besteht, das monatliche Einkommen rund 1000 EUR beträgt und die Beschwerdeführerin bereits in Pension ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, die Einbringung der geschuldeten Gebühren in der Höhe von 505 EUR bis 31.12.2014 zu stunden. Der Beschwerdeführerin wird daher die Möglichkeit gegeben, etwa einen Finanzierungsplan zur Schuldentilgung zu erstellen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Frist für die Stundung spruchgemäß Folge zu geben.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. nochmals VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur ist vielmehr eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG gerechtfertigt (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).3.3.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde vergleiche nochmals VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur ist vielmehr eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG gerechtfertigt vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Härte, Gebührennachlass, Gebührenpflicht, Schuldentilgung,
Stundung, Vermögensverhältnisse, Zahlungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2004679.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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