RS Vwgh 2008/5/28 2005/09/0001

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §32 Abs1;
StGB §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar hat der Beschuldigte durch sein wiederholtes Fehlverhalten unbestritten das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) beeinträchtigt. Ob auf Grund seines unbestrittenen fortgesetzten Fehlverhaltens jedoch gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 zu verhängen war, kann erst auf Grund einer Einschätzung der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 sowie daran anknüpfend auf Grund der Berücksichtigung aller für die Strafzumessung gemäß § 93 Abs. 1 zweiter und dritter Satz BDG 1979 und der dort verwiesenen nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebender Gründe beantwortet werden (vgl. dazu etwa E vom 20. November 2006, Zl. 2005/09/0078, E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, sowie E vom 3. April 2008, Zl. 2005/09/0036, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090001.X02

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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