Entscheidungsdatum
14.05.2014Norm
BFA-VG §53 Abs1Spruch
I408 2007737-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 13.09.674, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 13.09.674, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/21012 (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz BGBl. römisch eins Nr. 87/21012 (BFA-VG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungenrömisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 09.674 EAST-West, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig ist.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 09.674 EAST-West, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 06.09.2013, Zl. 85 437.164-1/2013/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 09.09.2013 in Rechtskraft erwachsen.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 06.09.2013, Zl. 85 437.164-1/2013/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit 09.09.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Am 01.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei nach § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für Donnerstag, den 03.05.2014, terminisierten Abschiebung nach Italien in das PAZ-Wien-Hernals überstellt.Am 01.04.2014 wurde die beschwerdeführende Partei nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für Donnerstag, den 03.05.2014, terminisierten Abschiebung nach Italien in das PAZ-Wien-Hernals überstellt.
Mit Flug Nr. XXXX hat die beschwerdeführende Partei am XXXX das Bundesgebiet verlassen.Mit Flug Nr. römisch 40 hat die beschwerdeführende Partei am römisch 40 das Bundesgebiet verlassen.
Die Flugkosten in Höhe von XXXX wurden der beschwerdeführenden Partei zunächst mit dem ihr bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.04.2014 zugestellten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 24.03.2014,Die Flugkosten in Höhe von römisch 40 wurden der beschwerdeführenden Partei zunächst mit dem ihr bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 01.04.2014 zugestellten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 24.03.2014,
Zl. 13.09.674, zum Ersatz vorgeschrieben.
Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
Laut dem darauf erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 13.09.674, hat die beschwerdeführende Partei gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von insgesamt XXXX zu ersetzen hat. Bei den dabei geltend gemachten Kosten handelt sich um die laut Rechnung vom 14.03.2014 angefallenen Kosten des Fluges XXXX vom XXXX.Laut dem darauf erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 13.09.674, hat die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von insgesamt römisch 40 zu ersetzen hat. Bei den dabei geltend gemachten Kosten handelt sich um die laut Rechnung vom 14.03.2014 angefallenen Kosten des Fluges römisch 40 vom römisch 40 .
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05. 05. 2014. Die beschwerdeführende Partei beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Durchsetzung der Ausweisung nach Italien nicht rechtmäßig sowie die Kostenvorschreibung nicht rechtmäßig war und ist. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und die Verfahrensführung wird als mangelhaft angesehen. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen Asylwerber, dem in Österreich Asyl gewährt hätte müssen. Gemäß ihrem Vorbringen hätte Österreich isd § 5 AsylG vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und nach der Ausweisung im Asylverfahren eigenständig prüfen müssen, ob eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Da die beschwerdeführende Partei nie nach Italien wollte, habe sie auch die entsprechenden Kosten nicht verursacht und sie wären ihr daher auch nicht zuzurechnen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05. 05. 2014. Die beschwerdeführende Partei beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Durchsetzung der Ausweisung nach Italien nicht rechtmäßig sowie die Kostenvorschreibung nicht rechtmäßig war und ist. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und die Verfahrensführung wird als mangelhaft angesehen. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen Asylwerber, dem in Österreich Asyl gewährt hätte müssen. Gemäß ihrem Vorbringen hätte Österreich isd Paragraph 5, AsylG vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und nach der Ausweisung im Asylverfahren eigenständig prüfen müssen, ob eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Da die beschwerdeführende Partei nie nach Italien wollte, habe sie auch die entsprechenden Kosten nicht verursacht und sie wären ihr daher auch nicht zuzurechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Nach § 53 Abs. 1 BFA sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:Nach Paragraph 53, Absatz eins, BFA sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
Nach § 61 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennNach Paragraph 61, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oderdessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Bei der Außerlandesbringung handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG und ergibt sich unmittelbar aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Die geltend gemachten Flugkosten stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar.
Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Außerlandesbringung durch die belangte Behörde kann nicht erkannt werden.
Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da sich der Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall beruht der angefochtene Bescheid ein rechtskonformes durchgeführtes Verfahren durch das BFA. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Außerlandesbringung, Kostenersatz, Kostentragung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I408.2007737.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014