TE Bvwg Beschluss 2014/5/27 W205 2005053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2014
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Entscheidungsdatum

27.05.2014

Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2005053-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014, Zl. 831895604-1774645, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014, Zl. 831895604-1774645, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 23.12..2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß "Art. 16 (1) (e)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 183).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 23.12..2013 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß ""Art". 16 (1) (e)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Belgien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 183).

2. Dieser Bescheid wurde lt. Übernahmsbestätigung (AS 201) am 04.03.2014 vom - damals unvertretenen - Beschwerdeführer persönlich übernommen, der Bericht der Polizeiinspektion Grein über die erfolgte Zustellung des Bescheides samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmsbestätigung wurde noch am 04.03.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt und langte dort noch am selben Tag ein (Eingangsstempel des BFA vom 04.03.2014: AS 199 sowie Auskunft der PI Grein vom 01.04.2014, hg. AV von diesem Tag).

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2014 Beschwerde, die er am 12.03.2014 zur Post gab (Poststempel AS 237).

4. Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 17.03.2014 (OZ 3) äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Zustellung an ihn durch die Polizei erst am 05.03.2014 erfolgt sei, am 04.03.2014 hätten ihn die Beamten nicht angetroffen und seien daher am nächsten Tag neuerlich zu Betreuungsstelle gekommen, um ihm den Bescheid zu übergeben.

5. Mit hg. Vorhalt vom 04.04.2014 (OZ6) wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der angefochtene Bescheid nicht erst am Mittwoch, dem 05.03.2014, sondern bereits am Dienstag, dem 04.03.2014, persönlich übergeben worden sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem handschriftlich gesetzten Datum auf der Übernahmsbestätigung, sondern auch aus dem Bericht der PI Grein vom 04.03.2014 über die bereits erfolgte Übergabe des Schriftstückes, welcher Bericht (samt unterfertigter Übernahmsbestätigung) noch am 04.03.2014 beim BFA rückeingelangt sei, sowie aus der diese Umstände bestätigenden Auskunft der PI Grein vom 01.04.2014. Eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.12..2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am Dienstag, dem 04.03.2014. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Mittwoch, dem 12.03.2014, zur Post gegeben. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.12..2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am Dienstag, dem 04.03.2014. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Mittwoch, dem 12.03.2014, zur Post gegeben. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum hg. Verspätungsvorhalt vom 17.03.2014 behauptete, die persönliche Übergabe des Bescheides an ihn durch die Polizeibeamten sei erst am 05.03.2014 erfolgt, wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt: Abgesehen davon, dass das Übernahmsdatum auf der Übernahmsbestätigung mit 04.03.2014 angegeben ist, langte diese vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmsbestätigung bereits am 04.03.2014 wieder beim Bundesamt ein, sodass auszuschließen ist, dass die Übergabe tatsächlich - wie behauptet - erst am 05.03.2014 erfolgt ist.Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Punkt römisch eins. angegebenen Stellen im Verfahrensakt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum hg. Verspätungsvorhalt vom 17.03.2014 behauptete, die persönliche Übergabe des Bescheides an ihn durch die Polizeibeamten sei erst am 05.03.2014 erfolgt, wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt: Abgesehen davon, dass das Übernahmsdatum auf der Übernahmsbestätigung mit 04.03.2014 angegeben ist, langte diese vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmsbestätigung bereits am 04.03.2014 wieder beim Bundesamt ein, sodass auszuschließen ist, dass die Übergabe tatsächlich - wie behauptet - erst am 05.03.2014 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Dienstag, dem 04.03.2014, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 11.03.2014.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Dienstag, dem 04.03.2014, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 11.03.2014.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 12.03.2014, zur Post gegeben und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2005053.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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