TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/2 L502 2006572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2014

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §17
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2014,

Zl. 1002784505 / 14450499, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgFA) In Erledigung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF

iVm §§ 12 und 17 AsylG 2005 idgF der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.in Verbindung mit Paragraphen 12 und 17 AsylG 2005 idgF der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17.12.2013 in seiner damaligen Wohnung in XXXX angetroffen und gemeinsam mit seinem Wohnungskollegen und Cousin nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17.12.2013 in seiner damaligen Wohnung in römisch 40 angetroffen und gemeinsam mit seinem Wohnungskollegen und Cousin nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.

Der BF erklärte am 17.12.2013 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor einer Beamtin des Landeskriminalamtes für Niederösterreich, über einen Schlepper vom griechischen Konsulat in der Türkei ein griechisches Visum erhalten zu haben. Mit diesem sei er dann nach Athen geflogen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Brüssel gereist, wo ein Bruder von ihm lebe. Der BF sei aber sofort weiter nach Österreich gereist, da dies letztlich das Ziel seiner Reise gewesen sei. Von Brüssel aus habe er sich ein Taxi organisiert, mit welchem er nach Österreich gelangt sei. In weiterer Folge habe er 2-3 Wochen bei seinem Bruder in XXXX gewohnt und sei dann gemeinsam mit dem Cousin in die genannte Wohnung gezogen. Da ihm und seinem Cousin bewusst gewesen sei, dass sie sich illegal in Österreich aufgehalten haben, hätten sie in weiterer Folge Kontakt mit einer Person in Österreich aufgenommen, welche ihnen ungarische Visa bzw. Aufenthaltstitel verschafft habe.Der BF erklärte am 17.12.2013 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor einer Beamtin des Landeskriminalamtes für Niederösterreich, über einen Schlepper vom griechischen Konsulat in der Türkei ein griechisches Visum erhalten zu haben. Mit diesem sei er dann nach Athen geflogen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Brüssel gereist, wo ein Bruder von ihm lebe. Der BF sei aber sofort weiter nach Österreich gereist, da dies letztlich das Ziel seiner Reise gewesen sei. Von Brüssel aus habe er sich ein Taxi organisiert, mit welchem er nach Österreich gelangt sei. In weiterer Folge habe er 2-3 Wochen bei seinem Bruder in römisch 40 gewohnt und sei dann gemeinsam mit dem Cousin in die genannte Wohnung gezogen. Da ihm und seinem Cousin bewusst gewesen sei, dass sie sich illegal in Österreich aufgehalten haben, hätten sie in weiterer Folge Kontakt mit einer Person in Österreich aufgenommen, welche ihnen ungarische Visa bzw. Aufenthaltstitel verschafft habe.

Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sichergestellt wurde der türkische Reisepass des BF, ausgestellt am XXXX in XXXX, in dem sich ein ungarischer Aufenthaltstitel, ausgestellt am 01.08.2011 und gültig bis 03.01.2023, sowie ein Schengenvisum C, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Ankara und gültig vom XXXX bis XXXX, befand.Sichergestellt wurde der türkische Reisepass des BF, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , in dem sich ein ungarischer Aufenthaltstitel, ausgestellt am 01.08.2011 und gültig bis 03.01.2023, sowie ein Schengenvisum C, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Ankara und gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , befand.

Laut Auskunft der ungarischen Behörden schienen der BF bzw. sein Aufenthaltstitel im ungarischen System nicht auf.

Am 18.12.2013 wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass hinsichtlich des BF und seines Cousins keine weiteren Verfügungen erteilt werden. Nach Rücksprache mit dem Fremdenreferat und der Feststellung, dass die beiden in XXXX einen festen Wohnsitz haben, wurden keine weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt und der BF sowie sein Cousin aus der Haft entlassen.Am 18.12.2013 wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass hinsichtlich des BF und seines Cousins keine weiteren Verfügungen erteilt werden. Nach Rücksprache mit dem Fremdenreferat und der Feststellung, dass die beiden in römisch 40 einen festen Wohnsitz haben, wurden keine weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt und der BF sowie sein Cousin aus der Haft entlassen.

2. Am 11.03.2014 wurde der BF im Zuge einer Verkehrsanhaltung einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Der BF wies sich im Laufe der Amtshandlung mit seinem Reisepass samt abgelaufenem Visum aus.

Am 12.03.2014 wurde der BF dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von den griechischen Behörden, welches ihn lediglich zu einem zehntägigen Aufenthalt berechtigte, am XXXX (gemeint wohl: 2012) eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist sei. Der BF gab an, dass er wisse, dass das Visum nur 10 Tage gegolten habe und er sich daher unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe aber in seinem Heimatdorf keine Verwandten mehr. In Österreich jedoch würden Verwandte von ihm leben, deshalb sei er hier geblieben. Er sei in XXXX gemeldet, sei dort aber nicht wohnhaft, sondern lebe bei verschiedenen Freunden. Er habe bis vor 3 Monaten als Kebab-Verkäufer gearbeitet, habe derzeit aber kein Geld und würden Freunde und Verwandte für seinen Unterhalt sorgen. Der BF habe einen Bruder in Österreich und einen weiteren in Belgien. In der Türkei würden seine Eltern und eine Schwester leben. Diese Schwester würde aber auch bald nach Österreich kommen, da sie mit einem türkischen Staatsbürger, welcher in Österreich lebe, verlobt sei. Der Reisepass des BF wurde sichergestellt und wurde dem BF aufgetragen, sich an einen ihm genannten Verein zur Organisation seiner Ausreise in Verbindung zu setzen.Am 12.03.2014 wurde der BF dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dem BF wurde vorgehalten, dass er mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von den griechischen Behörden, welches ihn lediglich zu einem zehntägigen Aufenthalt berechtigte, am römisch 40 (gemeint wohl: 2012) eingereist und seitdem nicht mehr ausgereist sei. Der BF gab an, dass er wisse, dass das Visum nur 10 Tage gegolten habe und er sich daher unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe aber in seinem Heimatdorf keine Verwandten mehr. In Österreich jedoch würden Verwandte von ihm leben, deshalb sei er hier geblieben. Er sei in römisch 40 gemeldet, sei dort aber nicht wohnhaft, sondern lebe bei verschiedenen Freunden. Er habe bis vor 3 Monaten als Kebab-Verkäufer gearbeitet, habe derzeit aber kein Geld und würden Freunde und Verwandte für seinen Unterhalt sorgen. Der BF habe einen Bruder in Österreich und einen weiteren in Belgien. In der Türkei würden seine Eltern und eine Schwester leben. Diese Schwester würde aber auch bald nach Österreich kommen, da sie mit einem türkischen Staatsbürger, welcher in Österreich lebe, verlobt sei. Der Reisepass des BF wurde sichergestellt und wurde dem BF aufgetragen, sich an einen ihm genannten Verein zur Organisation seiner Ausreise in Verbindung zu setzen.

Vorgelegt wurden vom BF neben weiteren Identitätsdokumenten seine Ladung zur Verhandlung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX als Zeuge im Verfahren zu Zahl XXXX.Vorgelegt wurden vom BF neben weiteren Identitätsdokumenten seine Ladung zur Verhandlung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 als Zeuge im Verfahren zu Zahl römisch 40 .

3. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt I). Es wurde zudem gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).3. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde zudem gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß Paragraph 66, AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den am 15.03.2014 zugestellten Bescheid des BFA wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 24.03.2014 innerhalb offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben.

Vorgebracht wurde, dass im Bescheid des BFA zwar festgestellt wurde, dass ein Eingriff in das Recht des BF auf Privat- oder Familienleben zwar verwirklicht, aber verhältnismäßig sei. Eine ordnungsgemäße Begründung hierfür fehle jedoch und habe sich die belangte Behörde darauf beschränkt bloße Gesetzesvorschriften zu zitieren und nicht ausgeführt, warum im gegenständlichen Fall die erforderliche Verhältnismäßigkeit gegeben sein soll. In Österreich lebe bereits ein Bruder des BF und würde in Kürze auch eine Schwester hier leben. Ebenfalls in Österreich wohne die Lebensgefährtin des BF. Er habe mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot für 18 Monate unverhältnismäßig wären. Der BF habe einen Aufenthaltstitel für Griechenland besessen, welcher ihm auch den zeitlich begrenzten Aufenthalt in anderen Staaten im Schengengebiet erlaubt habe. Eine zeitliche Überschreitung des grundsätzlich rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich könne jedenfalls nicht zu einem Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten führen. Dies sei unverhältnismäßig und sei der BF darüber hinaus als Zeuge in einem Strafverfahren geladen. Der weitere Aufenthalt diene der Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen. Es sei daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen.Vorgebracht wurde, dass im Bescheid des BFA zwar festgestellt wurde, dass ein Eingriff in das Recht des BF auf Privat- oder Familienleben zwar verwirklicht, aber verhältnismäßig sei. Eine ordnungsgemäße Begründung hierfür fehle jedoch und habe sich die belangte Behörde darauf beschränkt bloße Gesetzesvorschriften zu zitieren und nicht ausgeführt, warum im gegenständlichen Fall die erforderliche Verhältnismäßigkeit gegeben sein soll. In Österreich lebe bereits ein Bruder des BF und würde in Kürze auch eine Schwester hier leben. Ebenfalls in Österreich wohne die Lebensgefährtin des BF. Er habe mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, weshalb sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot für 18 Monate unverhältnismäßig wären. Der BF habe einen Aufenthaltstitel für Griechenland besessen, welcher ihm auch den zeitlich begrenzten Aufenthalt in anderen Staaten im Schengengebiet erlaubt habe. Eine zeitliche Überschreitung des grundsätzlich rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich könne jedenfalls nicht zu einem Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten führen. Dies sei unverhältnismäßig und sei der BF darüber hinaus als Zeuge in einem Strafverfahren geladen. Der weitere Aufenthalt diene der Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen. Es sei daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen.

Vorgelegt wurde der erstinstanzliche Bescheid in Kopie sowie die Kopie der Ladung für XXXX zum Landesgericht für Strafsachen XXXX.Vorgelegt wurde der erstinstanzliche Bescheid in Kopie sowie die Kopie der Ladung für römisch 40 zum Landesgericht für Strafsachen römisch 40 .

6. Mit 26.05.2014 teilte die belangte Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts telefonisch mit, daß erst beabsichtigt sei den BF vorzuladen und zu seinem am 17.12.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstmalig niederschriftlich einzuvernehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, des Auszuges aus dem integrierten zentralen Register sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters den BF.

Der für die gegenständliche Behebung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 17 AsylG 2005 lautet:Paragraph 17, AsylG 2005 lautet:

(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-G) um Schutz vor Verfolgung ersucht.(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-G) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 42 Abs. 2 BFA-VG) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-G) gestellt wird.(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG) - bei der Erstaufnahmestelle (Paragraph 4, BFA-G) gestellt wird.

(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.

(4) Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 BFA-VG, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 BFA-VG unterblieb, kann auch durch eine Regionaldirektion oder eine Außenstelle der Regionaldirektion geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.(6) Unterbleibt die Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins, BFA-VG, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG unterblieb, kann auch durch eine Regionaldirektion oder eine Außenstelle der Regionaldirektion geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.

(7) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.

(8) Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (§ 50) hinzuweisen.(9) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (Paragraph 50,) hinzuweisen.

§ 12 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12, AsylG 2005 lautet:

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.

2.2. Der Beschwerdeführer hat laut Akteninhalt am 17.12.2013 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt Niederösterreich, somit vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 17 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. § 12 AsylG stellt auf die bloße Stellung (nicht Einbringung) eines Antrages auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer kam damit der faktische Abschiebeschutz des § 12 Abs. 1 AsylG zu, da im gegenständlichen Verfahren auch kein Folgeantrag iSd § 12a AsylG vorlag.2.2. Der Beschwerdeführer hat laut Akteninhalt am 17.12.2013 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt Niederösterreich, somit vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd Paragraph 17, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Paragraph 12, AsylG stellt auf die bloße Stellung (nicht Einbringung) eines Antrages auf internationalen Schutz ab. Dem Beschwerdeführer kam damit der faktische Abschiebeschutz des Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zu, da im gegenständlichen Verfahren auch kein Folgeantrag iSd Paragraph 12 a, AsylG vorlag.

Nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs. 4 AsylG das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen. Die belangte Behörde setzte jedoch dem Akteninhalt nach, wie dies zuletzt noch am 26.05.2014 telefonisch bestätigt wurde (vgl. Aktenvermerk des BVwG vom gleichen Tag), in der Folge noch keine weiteren Verfahrensschritte. Eine Einvernahme des BF wurde erst avisiert.Nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AsylG das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen. Die belangte Behörde setzte jedoch dem Akteninhalt nach, wie dies zuletzt noch am 26.05.2014 telefonisch bestätigt wurde vergleiche Aktenvermerk des BVwG vom gleichen Tag), in der Folge noch keine weiteren Verfahrensschritte. Eine Einvernahme des BF wurde erst avisiert.

Ungeachtet der Bestimmungen des § 17 und des § 12 AsylG erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.03.2014 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte dort u.a. fest, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei.Ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 17 und des Paragraph 12, AsylG erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.03.2014 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte dort u.a. fest, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei.

Nachdem dem BF jedoch in Ansehung des § 12 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits ein Abschiebeschutz zukam, fehlte dieser Entscheidung des BFA die Rechtsgrundlage iSd § 10 Abs. 2 AsylG.Nachdem dem BF jedoch in Ansehung des Paragraph 12, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits ein Abschiebeschutz zukam, fehlte dieser Entscheidung des BFA die Rechtsgrundlage iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungsschutz, Bescheidbehebung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:L502.2006572.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten