Entscheidungsdatum
10.06.2014Norm
AuslBG §4 Abs3Spruch
W167 2002800-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Salzburg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 20.12.2013 und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 3.2.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3661773, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Norman Dick und Dr. Michael Dyck, Salzburg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 20.12.2013 und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 3.2.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3661773, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 25.11.2013 beantragte die XXXX (Beschwerdeführerin) eine Beschäftigungsbewilligung für die kroatische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX (Arbeitnehmerin) für die berufliche Tätigkeit als Masseurin, Kosmetikerin und Fußpflegerin für eine Dauerbeschäftigung mit 30 Wochenstunden in Wien. Ergänzend wurde angeben, dass keine Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, da eine Ausbildung in allen drei Bereichen erforderlich sei.Am 25.11.2013 beantragte die römisch 40 (Beschwerdeführerin) eine Beschäftigungsbewilligung für die kroatische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 (Arbeitnehmerin) für die berufliche Tätigkeit als Masseurin, Kosmetikerin und Fußpflegerin für eine Dauerbeschäftigung mit 30 Wochenstunden in Wien. Ergänzend wurde angeben, dass keine Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, da eine Ausbildung in allen drei Bereichen erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 20.12.2013, GZ. 08114/ABB-Nr. 3661773, lehnte das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung "für die berufliche Tätigkeit als Masseurin" gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hätte und auch keine der sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege.Mit Bescheid vom 20.12.2013, GZ. 08114/ABB-Nr. 3661773, lehnte das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung "für die berufliche Tätigkeit als Masseurin" gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hätte und auch keine der sonstigen in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege.
Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 30.12.2013 Berufung. Darin führte sie aus, dass der Arbeitnehmerin als EU-Bürgerin die Beschäftigung zu gestatten sei; dass die Beschäftigung als "Fußpflegerin, Kosmetikerin und Masseurin" beantragt worden sei, der Bescheid jedoch nur auf die Einstellung als Masseurin Bezug nehme; dass das Unternehmen trotz intensiver Bemühungen keine Fachkräfte mit der erforderlichen Qualifikation gefunden habe.
Mit Bescheid vom 3.2.2014 erließ das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Berufung / Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass kroatische Staatsangehörige aufgrund der Rechtslage keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen und daher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsberechtigung benötigen würden. Da der Regionalberat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und auf die Arbeitnehmerin keiner der in § 4 Abs. 3 Z. 5-14 AuslBG angeführten Tatbestände zutreffe, stehe § 4 Abs. 3 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegen. Das Vorbringen, dass der Arbeitskräftebedarf seitens des Arbeitsmarktservices nicht abgedeckt werden konnte, sei nicht geeignet einen anderen Beurteilungsmaßstab zu begründen.Mit Bescheid vom 3.2.2014 erließ das Arbeitsmarktservice Wien Redergasse eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Berufung / Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass kroatische Staatsangehörige aufgrund der Rechtslage keine Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen und daher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsberechtigung benötigen würden. Da der Regionalberat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und auf die Arbeitnehmerin keiner der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5 -, 14, AuslBG angeführten Tatbestände zutreffe, stehe Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegen. Das Vorbringen, dass der Arbeitskräftebedarf seitens des Arbeitsmarktservices nicht abgedeckt werden konnte, sei nicht geeignet einen anderen Beurteilungsmaßstab zu begründen.
Am 5.2.2014 übermittelte die Arbeitgeberin dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse einen Vorlageantrag. In diesem führte sie u.a. aus, dass eine Bewilligung für die drei Tätigkeiten als Masseurin und Fußpflegerin und Kosmetikerin begehrt wurde; abgesprochen worden sei aber nur über den Umfang der Massage. Es sei verständlich, dass der Regionalrat die Erteilung nicht einhellig bewilligte, da er von einem falschen Sachverhalt ausging. Darüber widerspreche das Vorgehen betreffend die einhellige Befürwortung des Regionalrates es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Es wurde auch angeregt, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG vorzulegen. Zum Beweis des Vorbringens wurde die Einvernahme einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sowie die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsmarktsituation beantragt.Am 5.2.2014 übermittelte die Arbeitgeberin dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse einen Vorlageantrag. In diesem führte sie u.a. aus, dass eine Bewilligung für die drei Tätigkeiten als Masseurin und Fußpflegerin und Kosmetikerin begehrt wurde; abgesprochen worden sei aber nur über den Umfang der Massage. Es sei verständlich, dass der Regionalrat die Erteilung nicht einhellig bewilligte, da er von einem falschen Sachverhalt ausging. Darüber widerspreche das Vorgehen betreffend die einhellige Befürwortung des Regionalrates es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK. Es wurde auch angeregt, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG vorzulegen. Zum Beweis des Vorbringens wurde die Einvernahme einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin sowie die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsmarktsituation beantragt.
In weiterer Folge wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.2.2014 vorgelegt. Dieses forderte das Arbeitsmarktservice zur Stellungnahme auf. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice vom 2.5.2014 sei der Regionalbeirat in der Sitzung am 20.12.2013 gehört und über sämtliche Akteninhalte in Kenntnis gesetzt worden. Im Beschwerdeverfahren sei keine neuerliche Befassung des Regionalbeirates erfolgt.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer und der Arbeitnehmerin zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die oben genannte kroatische Staatsbürgerin für eine Dauerbeschäftigung in Wien als Masseurin, Kosmetikerin und Fußpflegerin im Ausmaß von 30 Wochenstunden.
Dieser Antrag wurde dem zuständigen Regionalbeirat vorgelegt. Der Regionalbeirat wurde über sämtliche Akteninhalte informiert, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit als Masseurin, Kosmetikerin und Fußpflegerin. Er befürwortete die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung allerdings nicht einhellig.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Aktenkonvoluts sowie der ergänzenden Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Der gegenständliche Bescheid wurde am 20.12.2013 erlassen, die gegenständliche Berufung fristgerecht am 30.12.2013 erhoben. Folglich ist die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen.Paragraph 3, VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Der gegenständliche Bescheid wurde am 20.12.2013 erlassen, die gegenständliche Berufung fristgerecht am 30.12.2013 erhoben. Folglich ist die Berufung als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu beurteilen.
Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 20f Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von diesem Recht hat das Arbeitsmarktservice im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Da in weiterer Folge ein Vorlageantrag erhoben wurde, wurde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 20 f, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von diesem Recht hat das Arbeitsmarktservice im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Da in weiterer Folge ein Vorlageantrag erhoben wurde, wurde die gegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt.
3.2. Zu A) Abweisung
3.2.1. Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige sind in § 32a Abs. 11 i.V.m. Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt:3.2.1. Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige sind in Paragraph 32 a, Absatz 11, in Verbindung mit Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt:
Abs. 11: "Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien [...]"Absatz 11 :, "Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien [...]"
Abs. 1: "Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [...] genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG."Absatz eins :, "Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [...] genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG."
Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt, ist für die kroatische Arbeitnehmerin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen.
3.2.2. Gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Z. 1) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt.3.2.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Ziffer eins,) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 nicht vorliegen. Die Ablehnung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stützt sich auf § 4 Abs. 3 AuslBG, ebenso die Abweisung der Berufung / Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung.Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 nicht vorliegen. Die Ablehnung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stützt sich auf Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG, ebenso die Abweisung der Berufung / Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung.
Der Regionalbeirat wurde über sämtliche Akteninhalte, insbesondere die drei im Antrag angeführten Tätigkeiten informiert und hat auf Basis dieser Informationen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Während im EDV-generierten Bescheid laut Arbeitsmarktservice aus technischen Gründen nur eine berufliche Tätigkeit (nämlich Masseurin) angeführt wurde, wurden in der Beschwerdevorentscheidung alle drei Tätigkeiten angeführt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nur über den Umfang der Massage abgesprochen worden sei und dass der Regionalrat von einem falschen Sachverhalt (nämlich der Anstellung als Masseurin) ausging, kann somit nicht gefolgt werden.
3.2.3. Weiters wurde im Vorlageantrag vorgebracht, es widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, dass das "Erkenntnis des Regionalbeirates nicht unmittelbar zur Kenntnis gebracht [wurde]. Es gibt keinen Nachweis, dass der Antrag nicht einhellig befürwortet wurde. Es gibt keine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates. Es gibt keine Möglichkeit diese Entscheidung des Regionalbeirates anzufechten bzw. überprüfen zu lassen. Die angefochtene Entscheidung widerspricht somit den rudimentärsten Grundsätzen eines Rechtsstaates. Deshalb wird die Begründung des Regionalbeirates einzuholen sein."3.2.3. Weiters wurde im Vorlageantrag vorgebracht, es widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK, dass das "Erkenntnis des Regionalbeirates nicht unmittelbar zur Kenntnis gebracht [wurde]. Es gibt keinen Nachweis, dass der Antrag nicht einhellig befürwortet wurde. Es gibt keine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates. Es gibt keine Möglichkeit diese Entscheidung des Regionalbeirates anzufechten bzw. überprüfen zu lassen. Die angefochtene Entscheidung widerspricht somit den rudimentärsten Grundsätzen eines Rechtsstaates. Deshalb wird die Begründung des Regionalbeirates einzuholen sein."
Die Befassung des Regionalbeirates sowie die nicht einhellige Befürwortung (negative Stellungnahme) ergeben sich aus dem Akt.
Eine Begründungspflicht für Entscheidungen des Regionalbeirates oder eine Möglichkeit zur Anfechtung bzw. Überprüfung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.2.2002, Zl. 99/09/0139) darüber hinaus unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs festgehalten:Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.2.2002, Zl. 99/09/0139) darüber hinaus unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs festgehalten:
"Bei der nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. a AuslBG genannten Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (Hinweis VfGH E 12. Oktober 1990, G 146/90, V 211/90 = VfSlg. 12506).""Bei der nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, AuslBG genannten Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (Hinweis VfGH E 12. Oktober 1990, G 146/90, römisch fünf 211/90 = VfSlg. 12506)."
Ein gleichlautender Rechtssatz findet sich - unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis - auch in den Erkenntnissen des VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2005/09/0100 und vom 15.9.2011, Zl. 2011/09/0017.
3.2.4. Zur Anregung der Arbeitgeberin, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG vorzulegen wird angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1990 mit der inhaltlich gleich lautenden Vorgängerbestimmung auseinander gesetzt hat und zu dem Ergebnis kam, dass diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit vorlag (siehe VfGH E 12. Oktober 1990, G 146/90, V 211/90 = VfSlg. 12506).3.2.4. Zur Anregung der Arbeitgeberin, die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG vorzulegen wird angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1990 mit der inhaltlich gleich lautenden Vorgängerbestimmung auseinander gesetzt hat und zu dem Ergebnis kam, dass diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit vorlag (siehe VfGH E 12. Oktober 1990, G 146/90, römisch fünf 211/90 = VfSlg. 12506).
3.2.5. Zum Beweis des Vorbringens beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme derjenigen Arbeitnehmerin, welche den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt hatte, sowie die Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsmarktsituation.
Das entscheidungsrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin ergab sich bereits aus dem ausgefüllten Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sowie der Berufung / Beschwerde bzw. aus dem Vorlageantrag. Somit konnte von einer Einvernahme abgesehen werden.
Die Arbeitsmarktprüfung (§ 4 Abs. 1 AuslbG) ist der Befassung des Regionalbeirats gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 AuslbG vorgelagert, wurde daher vom Arbeitsmarktservice bereits implizit positiv beurteilt. Somit war die Arbeitsmarktsituation im gegenständlichen Fall für die Lösung der Rechtsfrage nicht relevant.Die Arbeitsmarktprüfung (Paragraph 4, Absatz eins, AuslbG) ist der Befassung des Regionalbeirats gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslbG vorgelagert, wurde daher vom Arbeitsmarktservice bereits implizit positiv beurteilt. Somit war die Arbeitsmarktsituation im gegenständlichen Fall für die Lösung der Rechtsfrage nicht relevant.
3.2.6. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war im Hinblick darauf, dass der maßgebliche Sachverhalt feststand, auch nicht erforderlich (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.3.2.6. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war im Hinblick darauf, dass der maßgebliche Sachverhalt feststand, auch nicht erforderlich (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben 3.2.3. VwGH 28.2.2002, Zl. 99/09/0139, 6.11.2006, Zl. 2005/09/0100 und vom 15.9.2011, Zl. 2011/09/0017). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben 3.2.3. VwGH 28.2.2002, Zl. 99/09/0139, 6.11.2006, Zl. 2005/09/0100 und vom 15.9.2011, Zl. 2011/09/0017). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, BeschäftigungsbewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W167.2002800.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014