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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der E und des L K, beide in N und vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 16, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 3. Februar 1999, Zl. LGSTi/V/13113/1833921-702/1999, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 5. Oktober 1998 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die kroatische Staatsangehörige L (geboren am 1. Juni 1980) für die berufliche Tätigkeit als "Kochlehrling".
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Innsbruck (nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates) mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 AuslBG ab. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Innsbruck (nach Befassung des zuständigen Regionalbeirates) mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führten die beschwerdeführenden Parteien aus, der Arbeitsplatz sei seit Jänner 1998 frei; kein einziger Bewerber sei bisher vermittelt worden. Ihr Betrieb sei, insbesondere in der bevorstehenden Wintersaison sehr auf Arbeitskräfte angewiesen. Die ausreichende Besetzung der Küche sei Grundvoraussetzung für den ganzen Betrieb. Dadurch, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung bisher nicht erteilt worden sei, seien bereits andere Arbeitsplätze bedroht. Es komme der Erteilung der beantrgaten Beschäftigungsbewilligung für L "als Köchin" über den Einzelfall hinaus "gesamtwirtschaftliche Bedeutung" zu. Aus welchem Grund der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei aus den näher dargelegten Gründen unerfindlich. Die beantragte Ausländerin sei als "Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer zu qualifizieren".
In ihrer Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 (zur Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 22. Jänner 1999) räumten die beschwerdeführenden Parteien ein, dass die beantragte Ausländerin nicht als "Koch" sondern als "Kochlehrling" beschäftigt werden solle. Die Ausländerin halte sich seit 23. August 1993 durchgehend (und polizeilich gemeldet) in Österreich auf. Sie habe die letzten zwei vollen Schuljahre vor Beendigung ihrer Schulpflicht in Österreich absolviert und ihre Pflegeeltern seien während der letzten fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Damit erfülle die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß § 1 Z 1 BHZÜV und sei daher trotz allfälligem Überschreiten der Bundeshöchstzahl eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Jänner 1999 (zur Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 22. Jänner 1999) räumten die beschwerdeführenden Parteien ein, dass die beantragte Ausländerin nicht als "Koch" sondern als "Kochlehrling" beschäftigt werden solle. Die Ausländerin halte sich seit 23. August 1993 durchgehend (und polizeilich gemeldet) in Österreich auf. Sie habe die letzten zwei vollen Schuljahre vor Beendigung ihrer Schulpflicht in Österreich absolviert und ihre Pflegeeltern seien während der letzten fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen. Damit erfülle die Ausländerin die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BHZÜV und sei daher trotz allfälligem Überschreiten der Bundeshöchstzahl eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1999 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG der Berufung keine Folge. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1999 gab die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG der Berufung keine Folge.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden der bisherige Verfahrensverlauf und die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des § 13a Z. 3 AuslBG mit Verordnung (BGBl. II Nr. 411/1998) die Landeshöchstzahl für Tirol mit 17.400 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei - ebenso wie die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz maßgeblich gewesene Landeshöchstzahl 1998 - nach der amtlichen Statistik über die Arbeitsmarktdaten überschritten. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden. In ihrer Stellungnahme hätten die beschwerdeführenden Parteien auf § 1 Z 1 BHZÜV und eine Überschreitung der Bundeshöchstzahl verwiesen. Von einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei im gesamten Verfahren nie die Rede gewesen. Den beschwerdeführenden Parteien sei nämlich die Überschreitung der Landeshöchstzahl für Tirol vorgehalten worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Ein Lehrling während seiner Lehrzeit könne nicht als Schlüsselkraft angesehen werden. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach § 4 Abs. 6 Z. 3 lit b - e AuslBG rechtfertige. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden der bisherige Verfahrensverlauf und die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen und ausgeführt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe auf Grund des Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 1998,) die Landeshöchstzahl für Tirol mit 17.400 festgesetzt. Diese Landeshöchstzahl sei - ebenso wie die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz maßgeblich gewesene Landeshöchstzahl 1998 - nach der amtlichen Statistik über die Arbeitsmarktdaten überschritten. Hierzu sei Parteiengehör eingeräumt worden. In ihrer Stellungnahme hätten die beschwerdeführenden Parteien auf Paragraph eins, Ziffer eins, BHZÜV und eine Überschreitung der Bundeshöchstzahl verwiesen. Von einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei im gesamten Verfahren nie die Rede gewesen. Den beschwerdeführenden Parteien sei nämlich die Überschreitung der Landeshöchstzahl für Tirol vorgehalten worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalausschuss habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Ein Lehrling während seiner Lehrzeit könne nicht als Schlüsselkraft angesehen werden. Weder im Ermittlungsverfahren noch in der Berufung sei zutage getreten, was die Anwendung der Tatbestände nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b, - e AuslBG rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 497/99-3, ab und trat sie entsprechend dem gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 497/99-3, ab und trat sie entsprechend dem gestellten Eventualantrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem mit Schriftsatz vom 6. September 1999 ergänzten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (vgl. § 34 Abs. 19 leg. cit.) lautet: Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, vergleiche Paragraph 34, Absatz 19, leg. cit.) lautet:
"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn "Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und 1. der Antrag für einen im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, erfassten Ausländer eingebracht wird und
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090139.X00Im RIS seit
11.04.2002