TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 99/09/0170

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §4b Abs1 Z9 idF 1997/I/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 26. Juli 1999, Zl. LGS6/AUS/13113/99-be, ABB Nr.: 1883619, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 16. März 1999 beim Arbeitsmarktservice Graz den formularmäßigen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den jugoslawischen Staatsangehörigen (Kosovo-Albaner) H für die stundenweise Tätigkeit als Reinigungsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung) in G und F zu einem Stundenbruttolohn von S 89,20 bei einer voraussichtlichen Anzahl von 20 Wochenstunden. Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden nicht verlangt. Aus dem Antrag geht weiters hervor, dass der beantragte Arbeitnehmer zunächst im Flüchtlingsheim L in G wohnhaft gewesen sei; als Nachweis seiner Aufenthaltsberechtigung wurde auf einen "Ausweis lt. Bundesasylamt" verwiesen. Auf Grund amtswegiger Erhebungen ist ferner aktenkundig, dass der beantragte Arbeitnehmer bis zum 18. Mai 1999 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz besaß.

Mit Bescheid vom 16. April 1999 wies das Arbeitsmarktservice Graz diesen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG ab, wobei es begründend ausführte, die für das Kalenderjahr 1999 mit 11600 festgelegte Landeshöchstzahl für die Steiermark sei zum letzten Statistikstichtag um 6.884 überschritten gewesen, der Regionalbeirat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung der Bewilligung nicht befürwortet, darüber hinaus lägen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der im § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b bis e AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es fehle an einer ausreichenden und nachvollziehbaren Bescheidbegründung, die trotz vorheriger mündlicher Zusagen erfolgte Ablehnung durch den Regionalbeirat stelle einen Willkürakt dar. Auch sei unverständlich, dass dessen Sitzungen nicht öffentlich seien. Die beantragte Arbeitskraft werde dringend benötigt, zumal auch eine Ersatzkraftstellung ohne Erfolg versucht worden sei. Der beantragte Arbeitnehmer sei auch "Schlüsselkraft", weil er als WC-Reinigungskraft Vertrauensperson sei, zumal ihm auch die Schlüssel zu den Betriebsräumlichkeiten anvertraut werden würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde den Verfahrensgang und die einschlägigen Rechtsvorschriften wieder und stellte fest, dass die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. November 1998, BGBl. II Nr. 411/1998, festgesetzte Landeshöchstzahl für das Jahr 1999 zum letzten Statistikstichtag (Ende Juni 1999) mit 19161 eindeutig überschritten gewesen sei.

Der beantragte Arbeitnehmer sei auf Grund seiner "Asylantenstellung" in die Gruppe der Ausländer nach § 4b Abs. 1 AuslBG einzureihen und damit als gering integriert anzusehen. Der Regionalbeirat, der lediglich in erster Instanz existiere und im Berufungsverfahren nicht neuerlich zu hören sei, habe den Antrag des Beschwerdeführers nicht einhellig befürwortet. Bei der Beschäftigung als WC-Reinigungskraft, die stundenweise zum Einsatz kommen solle, handle es sich zweifelsohne weder um eine Schlüsselkraft im Sinne einer arbeitsplatzerhaltenden bzw. - sichernden Funktion noch um eine Beschäftigung von gesamtwirtschaftlichem Interesse. Von einer Existenzbedrohung des Betriebes des Beschwerdeführers infolge nicht gereinigter WC-Anlagen könne nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer gemäß § 4 AuslBG verletzt. Er vertritt die Ansicht, der beantragte Ausländer sei als Asylwerber jedenfalls bevorzugt zu behandeln, das Abstellen allein auf die Beschlussfassung des Regionalbeirates sei verfassungswidrig. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand sei auch, dass kein anderer Arbeitnehmer für die beantragten Tätigkeiten vermittelbar gewesen sei. Das überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interesse sei schon darin gelegen, einen "Asylanten" nicht mittels Sozialhilfe erhalten zu müssen, sondern ihm für die Dauer des Asylverfahrens vorübergehende Selbsterhaltung zu ermöglichen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Nov. BGBl. I Nr. 78/1998 (AuslBG) lauten:

"§ 4 Abs. 6: Über bestehende Kontingente (§ 12)a hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn

1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und

2.

die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

3. a)

der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder

              b)              die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder

              c)              überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

d)

die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder

e)

die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."

Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 3 müssen kumulativ vorliegen.

Der in Z. 1 der vorgenannten Bestimmung genannte § 4b Abs. 1 Z. 3 bis 9 AuslBG enthält folgende Personengruppen:

              "3.              Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;

              4. a)              jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder

              b)              Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen sind;

              5.              Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen sind, von einer Verordndung gemäß § 12 a Abs. 2 erfasst sind und für eine Vermittlung in Betracht kommen;

              6.              Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;

              7.              Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebenso lang im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, notwendig ist;

              8.              Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;

              9.              Asylwerber gemäß den §§ 7 a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997."

Der beantragte Ausländer gehört sohin zu der in § 4b Abs. 1 Z. 9 AuslBG genannten Ausländergruppe, weshalb die Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Z. 1 (erster Fall) leg. cit. erfüllt ist.

Gemäß dem in § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG genannten Abs. 1 leg. cit. ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Behörde stützte ihre Entscheidung nicht auf das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 4 Abs. 6 Z. 2, sondern nur auf jenen der Z. 3 leg. cit. und das Fehlen einer der dort genannten Voraussetzungen. Zumindest eine dieser Voraussetzungen muss (alternativ) vorhanden sein. Liegt keine der lit. a bis e genannten Voraussetzungen vor, kann eine Beschäftigungsbewilligung über die festgesetzten Höchstzahlen hinaus nicht erteilt werden.

Da der zuständige Regionalbeirat nicht einhellig die Erteilung der beantragten Bewilligung befürwortet hat, fehlt die unter § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. a AuslBG genannte Voraussetzung. Hiebei handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der belangten Behörde nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1990, G 146/90, V 211/90 = VfGH Slg. 12506).

Auch mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Sachverhaltsvorbringen zeigt der Beschwerdeführer weder auf, dass die beantragte Arbeitskraft eine "Schlüsselkraft" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b AuslBG sei - sieht man von dem von der belangten Behörde angesprochenen Wortspiel einmal ab - , noch dass überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. c erfordern würden (vgl. zu den von der Beschwerdeführerin genannten Interessen der beantragten Ausländer das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0024, zu den einzelbetrieblichen Interessen das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zlen. 94/09/0148, 0366, und vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0254, u.a.). Auch ist nach dem Inhalt dieser Bestimmung der Umstand, dass der beantragte Ausländer Asylwerber ist, für sich allein ungeeignet, das Vorliegen dieser im Falle des Nichtvorliegens der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat im Sinne der lit a weiters geforderten öffentlichen (lit b) oder gesamtwirtschaftlichen (lit c) Interessen an seiner Beschäftigung darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 93/09/0098).

Das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. d oder e leg. cit. wurden nicht zum Gegenstand der Entscheidung gemacht und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.

Die belangte Behörde hat sohin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu Recht verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090170.X00

Im RIS seit

25.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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