TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/10 W140 1420659-1

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Veröffentlicht am 10.06.2014
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Entscheidungsdatum

10.06.2014

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W140 1420660-1/18E

W140 1420661-1/15E

W140 1420662-1/15E

W140 1420659-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Volksrepublik China, vertreten durch RAe ECKER - EMBACHER - NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.07.2011, Zln. 11 05.160 - BAT (ad 1.), 11 05.164 - BAT (ad 2.), 11 05.166 - BAT (ad 3.) und 11 05.145 - BAT (ad 4.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Volksrepublik China, vertreten durch RAe ECKER - EMBACHER - NEUGSCHWENDTNER, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 21.07.2011, Zln. 11 05.160 - BAT (ad 1.), 11 05.164 - BAT (ad 2.), 11 05.166 - BAT (ad 3.) und 11 05.145 - BAT (ad 4.), zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ist die Volksrepublik China. Der Erstgenannte ist Ehemann der Zweitrechtsmittelwerberin. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und des erwachsenen Viertbeschwerdeführers. Sie gehören alle der Volksgruppe der Uiguren an. Am 27.05.2011 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsland keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wären und auch solche zukünftig nicht zu erwarten seien. So habe der Erstgenannte keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung darzulegen vermocht. Die im Verfahren ins Treffen geführten polizeilichen Anhaltungen respektive Befragungen im Ausmaß von jeweils einer halben Stunde würden keinerlei der Verfolgungsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Sachverhalt darstellen, zumal die hiefür nötige Mindesteingriffsintensität nicht einmal ansatzweise erreicht würde. Die bloße Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Uiguren sowie deren schlechte allgemeine Situation sei nicht dazu geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Demgegenüber führe aber auch das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, demzufolge sie Zwangsmaßnahmen hinsichtlich ihrer neuerlichen Schwangerschaft seitens der chinesischen Behörden befürchten müsse, nicht zu einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, zumal den bekannten Regelungen für Minderheiten entnommen werden könne, dass diese von der staatlichen Geburtenkontrolle ausgenommen seien. Bei den weiteren vorgebrachten Problemen im Heimatland handle es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machten; die erwähnten Schwierigkeiten erfüllten dieses Kriterium nicht. Rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte zu dauerhaft im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Verwandten wären im Verfahren ebensowenig hervorgetreten wie allfällig berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Faktoren.

Gegen diese Bescheide erhoben die Genannten fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ergänzend wurde moniert, dass die im Verfahren herangezogene Dolmetscherin von den Genannten nicht hinreichend gut verstanden worden sei, was eine Rückübersetzung der Niederschriften durch bekannte im Bundesgebiet lebende Uiguren ergeben hätte. Dem entsprechenden Ablehnungsantrag habe das Bundesasylamt jedoch nicht entsprochen und müsse daher das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft qualifiziert werden. Ebenso hätte es die belangte Behörde verabsäumt, den Rechtsmittelwerbern Gelegenheit zur Stellungnahme zu jenen der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen einzuräumen, wodurch deren Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre. Des Weiteren hätte die Erstinstanz die aktuelle Lage in der Herkunftsprovinz der Genannten nicht mit deren vorgebrachter Bedrohungssituation hinreichend in Beziehung gesetzt, was jedoch für eine umfassende Beweiswürdigung unerlässlich sei, wie auch den auszugsweise zitierten Länderberichten entnommen werden könne. Darüber hinaus würden sich die Beschwerdeführer auch noch in Österreich im Rahmen der Aktivitäten des "Weltkongresses der Uiguren (WUC)" engagieren und wären etwa auch die Teilnahme des Erst- sowie des Viertantragstellers bei einer regimekritischen Demonstration vor der chinesischen Botschaft in WIEN am 01.08.2011 hinreichend dokumentiert. Im Ergebnis liege somit eine asylrelevante Verfolgung der Familie vor und müsse dieser daher auch unbedingt internationaler Schutz zugesprochen werden.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 11.02.2014 präsentierten die rechtfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber mehrere Kopien von Fotografien, welche die Beschwerdeführer bei einer Demonstration für die Unabhängigkeit Ostturkestans von China zeigen. Schon zuvor wurden mit Schriftsatz vom 28.02.2012 Lichtbilder vorgelegt, die den Erstantragsteller sowie den Viertantragsteller bei einer am 31.10.2011 stattgefundenen Demonstration gegen die chinesische Minderheitenpolitik, insbesondere die Unterdrückung der uigurischen Volksgruppe - anlässlich des Staatsbesuches des chinesischen Präsidenten - zeigen. Mit Schriftsatz vom 23.07.2012 wurden Lichtbilder in Kopie, die die Beschwerdeführer bei der Demonstration der "uigurischen Gemeinde Österreichs" vor der chinesischen Botschaft am 05.07.2012 zeigen, nachgereicht. Weiters übermittelten sie über ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsätzen vom 04.03.2013 sowie vom 22.07.2013 Stellungnahmen, die ebenfalls jeweils ein Konvolut von drei beziehungsweise sechs Lichtbildern, welche die Genannten bei chinakritischen Veranstaltungen in WIEN zeigen sollen, beinhalteten. Selbige Beweismittel würden die fortgesetzten regimemissbilligenden Aktionen der Familie zweifelsfrei belegen. Die Beschwerdeführer seien exilpolitisch tätig. Am 07.07.2013 hätten sie bei einer Demonstration zum Gedenken an den Vierten Jahrestag der Ereignisse in Urumqi vom 05.07.2009 teilgenommen. Die Demonstration hätte am Stephansplatz in Wien stattgefunden und sei von der uigurischen Gemeinde Österreichs organisiert worden. Diese Demonstrationen würden regelmäßig von Mitarbeitern der chinesischen Botschaft fotografiert und gefilmt. Weiters hätten die Beschwerdeführer am 02.02.2013 bei einer Demonstration am Stephansplatz in Wien teilgenommen. Die Beschwerdeführer würden in Österreich regelmäßig an Demonstrationen der "uigurischen Gemeinde Österreich" gegen die chinesische Minderheitenpolitik und die Unterdrückung der uigurischen Volksgruppe teilnehmen. Aufgrund dieses exilpolitischen Engagements sei die Familie im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland jedenfalls einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person der Rechtsmittelwerber:

Die Genannten sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, tragen die Namen XXXX, wurden, XXXX geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch lebten und sind allesamt Angehörige der Volksgruppe der Uiguren. Bereits in der Vergangenheit, konkret im Jahre 2009, wurde der Bruder des Erstbeschwerdeführers - ohne offizieller Begründung - wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen für die Dauer eines Jahres inhaftiert und während dieser Zeit dermaßen massiv misshandelt, dass dieser seither aufs Schwerste physisch und geistig beeinträchtigt ist. Seit der Entlassung des selbigen wurden der Erstgenannte wie auch dessen Familie regelmäßig von Sicherheitsbediensteten kontrolliert, befragt und bedroht. Der Zweitrechtsmittelwerberin wurde zudem zur Verhinderung weiterer Schwangerschaften gegen deren Willen ein Verhütungsmittel eingesetzt. Im September 2010 verließ die im Verfahren befindliche Familie das Land.Die Genannten sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, tragen die Namen römisch 40 , wurden, römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch lebten und sind allesamt Angehörige der Volksgruppe der Uiguren. Bereits in der Vergangenheit, konkret im Jahre 2009, wurde der Bruder des Erstbeschwerdeführers - ohne offizieller Begründung - wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen für die Dauer eines Jahres inhaftiert und während dieser Zeit dermaßen massiv misshandelt, dass dieser seither aufs Schwerste physisch und geistig beeinträchtigt ist. Seit der Entlassung des selbigen wurden der Erstgenannte wie auch dessen Familie regelmäßig von Sicherheitsbediensteten kontrolliert, befragt und bedroht. Der Zweitrechtsmittelwerberin wurde zudem zur Verhinderung weiterer Schwangerschaften gegen deren Willen ein Verhütungsmittel eingesetzt. Im September 2010 verließ die im Verfahren befindliche Familie das Land.

In Österreich entfalten die Genannten eine rege exilpolitische Tätigkeit. So engagieren sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Aktivitäten des "Weltkongresses der Uiguren (WUC)". Die Beschwerdeführer nehmen in Österreich regelmäßig an Demonstrationen der "uigurischen Gemeinde Österreich" gegen die chinesische Minderheitenpolitik und die Unterdrückung der uigurischen Volksgruppe aktiv teil.

Feststellungen zur Lage in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang:

Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt.

Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie solcher ausländischer Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der Volksrepublik China relevant ist, erfolgt hiebei hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MSS) und des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit (MfÖS).

Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.

Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.

Auch in der Autonomen Region Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential.

Mit rd. 40 % der Bevölkerung bilden die muslimischen Uiguren die größte ethnische Bevölkerungsgruppe. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor.

Die Ursachen des Konflikts liegen in einer zunehmenden Sinisierung (="Gleichschaltung" mit der chinesischen "Nationalkultur") der Region und gefühlten Marginalisierung der uigurischen Traditionen. Hiezu haben auch das Wirtschaftswachstum, von dem Han-Chinesen überproportional profitieren, und eine aktive Ansiedlungspolitik beigetragen: Stellten ethnische Uiguren 1953 noch 75 % der Bevölkerung, waren es laut Volkszensus von 2010 nur noch 40 %. Die Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich, Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch der Abriss von Teilen der historischen Altstadt von Kashgar, des islamisch-historischen Zentrums der Uiguren, offiziell mit Modernisierung und Erdbebensicherung begründet, wird als mangelnde Rücksichtnahme auf ihre kulturelle Identität wahrgenommen.

Am 5. Juli 2009 sowie im September 2009 wurden bei ethnischen Zusammenstößen zwischen Uiguren und Han-Chinesen nach offiziellen Angaben 197 Menschen, darunter 137 Han und 46 Uiguren, getötet. Mindestens 25 Personen, vorwiegend Uiguren, wurden anschließend zum Tode verurteilt. Bei internationalen NGO sind 43 Uiguren registriert, die in dieser Zeit verhaftet wurden und von denen seither jede Spur fehlt. Uiguren, die infolge dieser Unruhen ins Ausland geflohen waren, wurden nach ihrer Auslieferung an China zu hohen Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft verurteilt.

Die Situation in Xinjiang bleibt angespannt: Am 19. August 2010 kam es in Aksu/Xinjiang zu einem Sprengstoffanschlag mit 7 Toten und 14 Verletzten. Im Juli 2011 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf eine Polizeistation in Hotan (Khotan) mindestens 19 Personen, bei Unruhen in der Stadt Kashgar am 30./31.7.2011 mehr als 20 Personen getötet. Im Februar 2012 kam es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften in Yecheng (Karghilik) und am 29.6.2012 zu einer versuchten Flugzeugentführung durch sechs Uiguren in Hotan. Derartige Vorfälle sind aus Sicht der Zentralregierung Zeichen andauernder Instabilität in der Region und führen dazu, dass diese ihren starken Fokus auf die Region aufrecht erhält.

Das Amt für Öffentliche Sicherheit in Xinjiang rief von August bis Oktober 2011 eine Kampagne gegen Terrorismus und religiös motivierte Gewalt aus. Zahlreiche uigurische Websites bleiben blockiert, der Online- und Telekommunikationsverkehr wird überwacht. Die Behörden in Xinjiang haben daraufhin beschlossen, durch die Rekrutierung von 8000 Polizisten sicherstellen zu wollen, dass in jeder Ortschaft wenigstens ein Polizist anwesend ist. Zur Umsetzung dieses Programms liegen noch keine Erkenntnisse vor.

Nach Analysen der US-basierten NGO Dui Hua ist die Zahl der Strafprozesse in Xinjiang wegen sog. Staatsgefährdungsdelikte 2011 um 10 % (von 376 im Jahr 2010 auf 414) gestiegen. Danach werden 50 % aller Staatsgefährdungsverfahren in Xinjiang geführt, obwohl die Provinz nur 2 % der Gesamtbevölkerung stellt.

Die Religionsausübung wird in der Autonomen Region Xinjiang stärker kontrolliert als in anderen Landesteilen. Der Bau von Moscheen ist nicht verboten, unterliegt jedoch lokal unterschiedlichen Bedingungen, wie z.B. der Einschätzung der jeweiligen muslimischen Gemeinde durch das örtliche "Büro für Religiöse Angelegenheiten". Imame werden streng kontrolliert und müssen sich regelmäßig "patriotischen" Schulungen unterziehen. Die sichtbare Religionsausübung (Gebet, Predigt) ist auf Moscheen beschränkt und in der Öffentlichkeit verboten.

Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die "Gefährdung der staatlichen Sicherheit", worunter auch "Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes" fallen. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichen 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handle sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Person mitgeteilt. 2011 wurden unter chinesischem Druck Uiguren u.

a. aus Kasachstan, Malaysia, Pakistan und Thailand nach China ausgeliefert oder ausgewiesen.

Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.6.2013).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang vorliegende Dokumentationsmaterial.

Die Feststellungen zur Person der Asylwerber ergeben sich insbesondere aus deren erstinstanzlich erstatteten Vorbringen und den vorgelegten Urkunden, Farbfotografien und Kopien von Fotografien. In diesem Kontext wird auf die Teilnahme der Beschwerdeführer an den am 02.02.2013 und 07.07.2013 erfolgten Demonstrationen auf dem Stephansplatz in WIEN verwiesen. Weiters auf die Demonstrationen am 01.08.2011 und am 05.07.2012 vor der chinesischen Botschaft sowie die Demonstration am 31.10.2011 anlässlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten.

Die Feststellungen zur Lage in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang ergeben sich aus der oben genannten Quelle.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind ebenfalls gemäß Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Antragsteller Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind. Die Umstände, dass der aus der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang stammende Erstasylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren einerseits in URUMQI regelmäßig bedroht und eingeschüchtert wurde - wobei dessen Bruder für die Dauer seiner einjährigen Haft auch ständig misshandelt und gesundheitlich dauerhaft schwer beeinträchtigt wurde - und somit ebenso wie auch seine Gattin, die Zweitgenannte, bereits in der Volksrepublik China in das Blickfeld chinesischer Behörden geraten ist, sowie andererseits gemeinsam mit seiner im Verfahren befindlichen Familie eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, unter anderem in Form von Demonstrationen, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland - wobei von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen auszugehen ist und diese bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China mit Repressionen zu rechnen haben - verschärfend wirkt, lassen die im Verfahren befindlichen Beschwerdeführer in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen.

Es bestehen also zusätzliche individuelle Gefährdungsfaktoren im Sinne der oben getroffenen Beweiswürdigungen, Erwägungen, wodurch insgesamt gesehen die asylrelevante Verfolgungsgefahr sich als hinreichend wahrscheinlich erweist. Es liegt im Ergebnis ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen staatlicher Organe im weiteren Sinn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch das Persönlichkeitsprofil sämtlicher Rechtsmittelwerber und die Besonderheiten der Lage insbesondere in der chinesischen Provinz Xinjiang eindeutig indiziert. Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschließungsgründen sind vom Bundesasylamt nicht dargelegt worden und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zutage getreten. In casu liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,
Nachfluchtgründe, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1420659.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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