TE Bvwg Beschluss 2014/6/11 W183 2008216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2008216-1-/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX vertreten durch RA Dr. Helwig KEBER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.03.2014, Zl. Jv 51418-33a/14, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Verlassenschaft nach römisch 40 vertreten durch RA Dr. Helwig KEBER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.03.2014, Zl. Jv 51418-33a/14, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Zahlungsauftrag vom 22.08.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Graz-Ost der Beschwerdeführerin 1/3 der Sachverständigengebühren idH von 400 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idH von 8 EUR, somit insgesamt 408 EUR vor.1. Mit Zahlungsauftrag vom 22.08.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Graz-Ost der Beschwerdeführerin 1/3 der Sachverständigengebühren idH von 400 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idH von 8 EUR, somit insgesamt 408 EUR vor.

2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.09.2013 wurde die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren bis 01.03.2014 gemäß § 9 Abs.1 GEG gestundet.2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.09.2013 wurde die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren bis 01.03.2014 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG gestundet.

3. Mit Schreiben vom 18.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verlassenschaftskurator RA Dr. Helwig KEBER, den Antrag, allenfalls die Anregung, von der Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von 408 EUR im Sinne des § 13 Abs. 1 GEG Abstand zu nehmen. Hilfsweise stelle der Verlassenschaftskurator den auf § 9 Abs. 2 GEG gestützten Antrag auf Nachlass der betriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in Höhe von 408 EUR, zumal es nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein könne, aller Wahrscheinlichkeit nach uneinbringliche Forderungen weiter zu betreiben.3. Mit Schreiben vom 18.02.2014 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verlassenschaftskurator RA Dr. Helwig KEBER, den Antrag, allenfalls die Anregung, von der Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von 408 EUR im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GEG Abstand zu nehmen. Hilfsweise stelle der Verlassenschaftskurator den auf Paragraph 9, Absatz 2, GEG gestützten Antrag auf Nachlass der betriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in Höhe von 408 EUR, zumal es nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein könne, aller Wahrscheinlichkeit nach uneinbringliche Forderungen weiter zu betreiben.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von 408 EUR gestundet worden seien. Die zwischenzeitig unternommen Schritte des Verlassenschaftskurators, eine titulierte Forderung der Verlassenschaft in Höhe von 1.500 EUR gegenüber der zahlungspflichtigen Person hereinzubringen, sei ergebnislos gewesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 26.09.2013 sei diese Person des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, begangen zu Lasten der Beschwerdeführerin, schuldig erkannt und der privatbeteiligen Beschwerdeführerin ein Betrag von 1.500 EUR zugesprochen worden. Aufgrund dieses Titels sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt worden.Begründend wird dazu ausgeführt, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin die Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von 408 EUR gestundet worden seien. Die zwischenzeitig unternommen Schritte des Verlassenschaftskurators, eine titulierte Forderung der Verlassenschaft in Höhe von 1.500 EUR gegenüber der zahlungspflichtigen Person hereinzubringen, sei ergebnislos gewesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 26.09.2013 sei diese Person des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, begangen zu Lasten der Beschwerdeführerin, schuldig erkannt und der privatbeteiligen Beschwerdeführerin ein Betrag von 1.500 EUR zugesprochen worden. Aufgrund dieses Titels sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt worden.

Aus der Drittschuldnererklärung des AMS vom 29.01.2014 ergebe sich, dass die Verpflichtete Notstandshilfe in Höhe von 27,88 EUR täglich beziehe, für ihre Tochter sorgepflichtig sei und vier Vorpfändungen in Höhe von 4.571,77 EUR (ohne Zinsen und Kosten) bestünden.

Die Beschwerdeführerin erwarte sich von der noch ausständigen Fahrnisexekution keine positiven Ergebnisse, da erfahrungsgemäß keine pfändbaren Gegenstände von Wert im Eigentum der Verpflichteten bestünden und allenfalls verwertbare Gegenstände in Fremdeigentum stünden. Aufgrund des Ergebnisses des Exekutionsverfahrens müsse der Verlassenschaftskurator von einer Uneinbringlichkeit der betriebenen Forderung ausgehen.

Weiter findet sich im Antrag folgender Satz: "Andere Vermögenswerte sind im Nachlass nach Manfred Giesen".

4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.03.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Privatbeteiligtenzuspruch nicht von einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ausgegangen werden könne. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.03.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Privatbeteiligtenzuspruch nicht von einer Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ausgegangen werden könne. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen.

5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, diesen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass von der Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne des § 13 Abs. 1 GEG Abstand genommen werde, bzw. ihn in eventu dahingehend abzuändern, dass die betriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) nachgelassen werden, eventualiter den bekämpften Bescheid aufzuheben und der bescheiderlassenden Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend wird ausgeführt, dass die Uneinbringlichkeit der im Rahmen der Privatbeteiligung titulierten Forderung in Höhe von 1.500 EUR nachgewiesen worden sei. Diese Forderung existiere lediglich auf dem Papier. Aufgrund der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit stehe der Beschwerdeführerin kein Vermögen zur Verfügung, um den Betrag von 408 EUR begleichen zu können. Auch wenn man mit Rücksicht auf die zeitliche Wirkungsdauer einer Judikatschuld von 30 Jahren nicht schon aufgrund der ersten Ergebnisse des Exekutionsverfahrens von einer dauerhaften Uneinbringlichkeit ausgehen könne, erscheine die Uneinbringlichkeit auf das (unpfändbare) Einkommen der Verpflichteten aus dem Titel der Notstandshilfe, der Sorgepflicht für eine Tochter und zumindest vier Vorpfändungen als jedenfalls langfristig. Verwiesen werde dazu auf einen Bericht des Gerichtsvollziehers vom 31.03.2014 im Exekutionsverfahren der betreibenden Partei, wonach die im Rahmen der bewilligten Fahrnisexekution durchgeführte Pfändung nicht vollzogen worden sei, da in einem anderen gegen die verpflichtete Partei geführten Fahrnisexekutionsverfahren die Exekution am 11.02.2014 mangels pfändbarer Gegenstände nicht hätte vollzogen werden können und ein Vollzug der vorliegenden Exekution nicht erfolgversprechend sei. Die Fahrnisexekution könne daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist vollzogen werden. Dieser Umstand unterstreiche die Annahme einer zumindest langjährigen Uneinbringlichkeit der Forderung.5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, diesen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass von der Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GEG Abstand genommen werde, bzw. ihn in eventu dahingehend abzuändern, dass die betriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) nachgelassen werden, eventualiter den bekämpften Bescheid aufzuheben und der bescheiderlassenden Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend wird ausgeführt, dass die Uneinbringlichkeit der im Rahmen der Privatbeteiligung titulierten Forderung in Höhe von 1.500 EUR nachgewiesen worden sei. Diese Forderung existiere lediglich auf dem Papier. Aufgrund der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit stehe der Beschwerdeführerin kein Vermögen zur Verfügung, um den Betrag von 408 EUR begleichen zu können. Auch wenn man mit Rücksicht auf die zeitliche Wirkungsdauer einer Judikatschuld von 30 Jahren nicht schon aufgrund der ersten Ergebnisse des Exekutionsverfahrens von einer dauerhaften Uneinbringlichkeit ausgehen könne, erscheine die Uneinbringlichkeit auf das (unpfändbare) Einkommen der Verpflichteten aus dem Titel der Notstandshilfe, der Sorgepflicht für eine Tochter und zumindest vier Vorpfändungen als jedenfalls langfristig. Verwiesen werde dazu auf einen Bericht des Gerichtsvollziehers vom 31.03.2014 im Exekutionsverfahren der betreibenden Partei, wonach die im Rahmen der bewilligten Fahrnisexekution durchgeführte Pfändung nicht vollzogen worden sei, da in einem anderen gegen die verpflichtete Partei geführten Fahrnisexekutionsverfahren die Exekution am 11.02.2014 mangels pfändbarer Gegenstände nicht hätte vollzogen werden können und ein Vollzug der vorliegenden Exekution nicht erfolgversprechend sei. Die Fahrnisexekution könne daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist vollzogen werden. Dieser Umstand unterstreiche die Annahme einer zumindest langjährigen Uneinbringlichkeit der Forderung.

Die Einbringung der Gerichtskosten in Höhe von 408 EUR gegenüber der Beschwerdeführerin sei nicht nur mit besonderer Härte verbunden, sondern in Ermangelung jeglichen Vermögens der Beschwerdeführerin gänzlich unmöglich. Abschließend werde darauf verwiesen, dass die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, der Fall des öffentlichen Interesses sei nicht gegeben, unrichtig sei. Es könne nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, Forderungen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach uneinbringlich seien, weiter zu betreiben.

6. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien legte mit Schreiben vom 21.05.2014 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So fehlen im Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien Ermittlungen und entsprechende Feststellungen betreffend die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin. Auch wurden keine Ermittlungen betreffend die von der Beschwerdeführerin betriebene Exekution und deren Erfolgsaussichten angestellt.

2. Beweiswürdigung:

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Im angefochtenen Bescheid wird in der Begründung lediglich festgehalten, dass im Hinblick auf den Privatbeteiligtenzuspruch nicht von einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG ausgegangen werden könne. Feststellungen, insbesondere zum Nachlassvermögen wurden nicht getroffen. Auch findet sich keine darüber hinaus gehende Begründung für die behördliche Entscheidung.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Im angefochtenen Bescheid wird in der Begründung lediglich festgehalten, dass im Hinblick auf den Privatbeteiligtenzuspruch nicht von einer Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ausgegangen werden könne. Feststellungen, insbesondere zum Nachlassvermögen wurden nicht getroffen. Auch findet sich keine darüber hinaus gehende Begründung für die behördliche Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 17, VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

3.2.2. § 13 Abs. 1 GEG besagt, dass von der Einbringung der im § 1 angeführten Gebühren und Kosten abzusehen ist, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.3.2.2. Paragraph 13, Absatz eins, GEG besagt, dass von der Einbringung der im Paragraph eins, angeführten Gebühren und Kosten abzusehen ist, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.

Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung der Vorschreibungsbehörde, aus der kein Anspruch auf Abstandnahme von der Einbringung einer Gerichtsgebühr abgeleitet werden kann (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 13 GEG mwN). Es handelt sich bei § 13 Abs. 1 GEG - im Gegensatz zu § 9 GEG - um eine amtswegig wahrzunehmende Ermächtigung und nicht um ein durch Antrag einzuleitendes Verfahren. Aus diesem Grund ist auf diese Bestimmung hier nicht näher einzugehen und in einem weiteren Schritt der Antrag auf Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG sowie die dazu ergangene Entscheidung der belangten Behörde zu prüfen.Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung der Vorschreibungsbehörde, aus der kein Anspruch auf Abstandnahme von der Einbringung einer Gerichtsgebühr abgeleitet werden kann (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 13, GEG mwN). Es handelt sich bei Paragraph 13, Absatz eins, GEG - im Gegensatz zu Paragraph 9, GEG - um eine amtswegig wahrzunehmende Ermächtigung und nicht um ein durch Antrag einzuleitendes Verfahren. Aus diesem Grund ist auf diese Bestimmung hier nicht näher einzugehen und in einem weiteren Schritt der Antrag auf Nachlass gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG sowie die dazu ergangene Entscheidung der belangten Behörde zu prüfen.

3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass gegeben sind, hängt einerseits von der Ermittlung des Sachverhalts, andererseits von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "besondere Härte" und "öffentliches Interesse" ab, weshalb ein über ein Nachlassansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden (VwGH 13.12.1984, 84/15/0032). Die Behörde ist somit verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG E 24 und 25).Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass gegeben sind, hängt einerseits von der Ermittlung des Sachverhalts, andererseits von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "besondere Härte" und "öffentliches Interesse" ab, weshalb ein über ein Nachlassansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden (VwGH 13.12.1984, 84/15/0032). Die Behörde ist somit verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 9, GEG E 24 und 25).

Auch aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen ist es erforderlich, ein ordnungsgemäßes, behördliches Verfahren zu führen. So sind nach ständiger Rechtsprechung im Nachsichtsverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).Auch aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen ist es erforderlich, ein ordnungsgemäßes, behördliches Verfahren zu führen. So sind nach ständiger Rechtsprechung im Nachsichtsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen unterlassen hat. Lediglich in einem Satz wird begründet, warum kein Nachlass zu gewähren ist. Dies entspricht jedoch keinem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert und wären - ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - Ermittlungen und schließlich hinreichende und begründete Sachverhaltsfeststellungen seitens der belangten Behörde durchzuführen und zu treffen gewesen.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen.Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (hier insbesondere relevante Judikate betreffend Nachlassansuchen sind VwGH 13.12.1984, 84/15/0032 und VwGH 09.09.1993, 92/16/0119), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (hier insbesondere relevante Judikate betreffend Nachlassansuchen sind VwGH 13.12.1984, 84/15/0032 und VwGH 09.09.1993, 92/16/0119), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.3.3.3. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Härte, Gebührennachlass, Nachlassvermögen, öffentliches
Interesse, Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel,
Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2008216.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten