Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
BFA-VG §16 Abs4Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb., StA. von Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014, Zl.: 831672500 - 1751900, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb., StA. von Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014, Zl.: 831672500 - 1751900, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Absatz 1 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Absatz 4 BFA-VG als verspätetB) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 4 BV-G nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 BV-G nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise am 13.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, AZ.: 13.16.725 - BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, AZ.: 13.16.725 - BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 durch persönliche Ausfolgung gemäß § 24 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit 13.12.2013 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 durch persönliche Ausfolgung gemäß Paragraph 24, ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit 13.12.2013 in Rechtskraft.
3. Am 17.12.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 28.11.2013.
Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages geht dem Schriftsatz hervor, dass der Beschwerdeführer den Bescheid - ebenso wie ein Bekannter - am 28.11.2013 persönlich ausgefolgt bekommen hätte. Der Beschwerdeführer war - ebenso wie sein Bekannter - der Meinung, dass die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am darauf folgenden Werktag, dem 29.11.2013, beginnen würde. Da beide von einem bestimmten indischen Mitarbeiter des Vereins vertreten werden wollten, erschienen sie am 13.12.2013 im Verein und wären belehrt worden, dass die 14-tägige Frist am Vortag (12.12.2013) abgelaufen wäre; der Bescheid sei am 13.12.2013 in Rechtskraft erwachsen. Das Zusammentreffen des Umstandes, dass die Fristberechnung durch den Antragsteller falsch vorgenommen worden sei und die vom Beschwerdeführer gewünschte Vertretung im Verein nur Montag, Mittwoch und Freitag Nachmittags im Verein anwesend wäre, sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung sei ein allenfalls geringfügiges, welches einer Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 28.11.2013 wurden nach Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall die belangte Behörde über den Wiedereindetzungsantrag zu entscheiden hätte.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 28.11.2013 wurden nach Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall die belangte Behörde über den Wiedereindetzungsantrag zu entscheiden hätte.
5. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht erneut per Fax den am 17.12.2013 erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Beschwerde vor.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014,
Zl.: 831672500 - 1751900, wurde der am 17.12.2013 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen. Begründend führt das Bundesamt aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 persönlich zugestellt worden wäre. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hätte am 13.12.2013 geendet. Am 07.12.2013 wären ein Wiedereinsetzungsantrag sowie eine Beschwerde eingelangt. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründen für die verspätete Einbringung der Beschwerde sei auszuführen, dass nicht nachvollziehbar wäre, wieso sich der Beschwerdeführer erst 14 Tage nach Ausfolgung des Bescheides um eine Rechtsberatung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule absolviert und es sei an ihm gelegen, sich innerhalb der 14-tägigen Frist um seine Angelegenheiten zu kümmern. Dass die Schuld der Versäumnis zum Teil in der Unerreichbarkeit der Vertrauensperson des Beschwerdeführers gelegen wäre, sei nicht nachvollziehbar, da er sich auch um eine andere Vertretung bemühen hätte können und sollen. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen wäre, welches dem Beschwerdeführer gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzulegen.Zl.: 831672500 - 1751900, wurde der am 17.12.2013 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 AVG abgewiesen. Begründend führt das Bundesamt aus, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.11.2013 persönlich zugestellt worden wäre. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hätte am 13.12.2013 geendet. Am 07.12.2013 wären ein Wiedereinsetzungsantrag sowie eine Beschwerde eingelangt. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründen für die verspätete Einbringung der Beschwerde sei auszuführen, dass nicht nachvollziehbar wäre, wieso sich der Beschwerdeführer erst 14 Tage nach Ausfolgung des Bescheides um eine Rechtsberatung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule absolviert und es sei an ihm gelegen, sich innerhalb der 14-tägigen Frist um seine Angelegenheiten zu kümmern. Dass die Schuld der Versäumnis zum Teil in der Unerreichbarkeit der Vertrauensperson des Beschwerdeführers gelegen wäre, sei nicht nachvollziehbar, da er sich auch um eine andere Vertretung bemühen hätte können und sollen. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen wäre, welches dem Beschwerdeführer gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzulegen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2013 dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt worden und am 13.12.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Die am 17.12.2013 erhobene Beschwerde erwies sich als verspätet. Das Verfahren sei aber rechtswidrig, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden hätte. Auch werden die rechtlichen Überlegungen über das Verschulden des Beschwerdeführers abstrakt und vom konkreten Falle abgehoben. Es wäre daher unabdingbar gewesen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vollständig vorhandenen Verwaltungsakt, insbesondere die Niederschriften des Bundesasylamtes und die Beschwerdeschriften. Festgestellt wird, dass der Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 28.11. 2013 durch eigenhändige Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Bescheid enthält eine Rechtsbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache (Punjabi, Muttersprache, siehe AS 11, niederschriftliche Befragung vom 14.11.2013).
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absatz 2, normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Ziffer eins,) der Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf.
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097) Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097) Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige -Beschwerde nicht begründet ist:
Zunächst ist im vorliegenden Fall eingangs auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht hat (siehe NS. vor dem BAA am 21. 11. 2013, AS 47). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsache, dass Punjabi die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein müsste, den Inhalt der in seiner Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, einen Rechtsberater in Anspruch zu nehmen.
Weiters vermag das vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung den Erfordernissen der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht genügen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die von ihm gewünschte Vertrauensperson des Vereins, die für ihn die Beschwerde hätte erheben sollen, am Montag, Mittwoch und Freitag anwesend gewesen wäre. Am Freitag den 13.12.2013 wurde er belehrt, dass die Beschwerdefrist von 14 Tagen am Vortag aufgelaufen wäre. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst wurde und er daher über die 14-tägige Frist Bescheid wusste, ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht an einem Montag, Mittwoch oder Freitag innerhalb der 14-tägigen Frist den aus Indien stammenden Mitarbeiter des Vereins, von dem er vertreten sein wollte, aufgesucht hat, um den Beschwerdeschriftsatz zu verfassen. Er hat auch nie dargebracht oder wurde nicht näher dargelegt, aus welchem Grunde er an der Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung innerhalb der Frist gehindert gewesen bzw. ob er daran gehindert gewesen sei.
Eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Vertreters ist für die Erhebung einer Beschwerde im vorliegenden Fall nicht Voraussetzung. Wollte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde nicht selbst verfassten, bzw. hat sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinem Vertreter, so trägt sie weiterhin das Risiko der Versäumnis der Frist. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch auch jederzeit rechtzeitig um eine entsprechende Vertretung kümmern können, bzw. hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei Fragen Kontakt mit der Behörde aufzunehmen. Dass er das getan oder versucht hat, ist dem gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei in der Zeit der offenen Beschwerdefrist doch ein unvorhersehbares oder unvermeidbares persönliches Ereignis oder einen besonderen psychischen oder physischen Zustand an der Erhebung des Rechtsmittels gehindert worden wäre.
Die Verpflichtung, sich in einem Verfahren hinsichtlich eines Antrages auf internationalen Schutz hinlänglich der betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen, trifft den Beschwerdeführer somit unzweifelhaft selbst. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhalt des betreffenden Bescheides und der hierin enthaltenen Belehrung sowie die Bereitstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades eine Fahrlässigkeit dar.
Den Ausführungen der Beschwerdeschrift zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes auf die Begründung nicht eingeht und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden hätte, ist der daher nicht zu folgen. Es kann somit zusammengefasst eindeutig nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Insoweit ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabdingbaren Ereignisses i.S.d. § 71 AVG aufgezeigt worden.Den Ausführungen der Beschwerdeschrift zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes auf die Begründung nicht eingeht und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden hätte, ist der daher nicht zu folgen. Es kann somit zusammengefasst eindeutig nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Insoweit ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabdingbaren Ereignisses i.S.d. Paragraph 71, AVG aufgezeigt worden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
Gemäß § 23. Abs. 1 AsylGHG (außer Kraft getreten am 31.12.2013) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (außer Kraft getreten am 31.12.2013) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 63 Abs. 5 AVG normiert, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Behörde einzubringen ist.Paragraph 63, Absatz 5, AVG normiert, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Behörde einzubringen ist.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
Diese Formulierungen stimmen inhaltlich mit jenen der nunmehr gültigen §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG überein, wonach die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnende - gemäß § 17 VwGVG iSd. §§ 32 und 33 AVG zu berechnende - Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zwei Wochen beträgt.Diese Formulierungen stimmen inhaltlich mit jenen der nunmehr gültigen Paragraphen 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit 7 Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG überein, wonach die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnende - gemäß Paragraph 17, VwGVG iSd. Paragraphen 32 und 33 AVG zu berechnende - Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zwei Wochen beträgt.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Erstinstanz dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam durch eigenhändige Übergabe am 28.11.2013 zugestellt. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17.12.2013 und daher verspätet eingebracht.
C) Zum Spruchteil Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W160.2000062.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2014