Entscheidungsdatum
12.06.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W117 1439259-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die tibetische Sprache. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei Staatsangehörige der Volksrepublik China, Tibeterin und buddhistischen Glaubens. Bis zur Ausreise habe sie an der angegebenen Adresse mit ihren Eltern, einer erwachsenen Schwester und zwei erwachsenen Brüdern in Tibet gelebt. Sie habe von 2005 bis 2011 die Grundschule in ihrem Wohnort besucht und zuletzt als Arbeiterin auf dem Feld in der Landwirtschaft gearbeitet.
Tibet habe sie am 13.12.2012 illegal ohne Reisepass mit einem PKW bzw. zu Fuß in Richtung Nepal verlassen, wo sie am 01.10.2013 angekommen und bis zum 08.06.2013 geblieben sei. Sie sei mit einem nepalesischen Reisepass, welcher sich nun beim Schlepper befinde, per Flugzeug und mit dem Zug bzw. Taxi bis nach Österreich gereist. Die Reise habe der Bruder ihres Schwagers bezahlt, sie kenne die Höhe der Kosten nicht.
Im Jahr 2012 habe sie demonstriert und sich dafür eingesetzt, dass der Dalai Lama wieder nach Tibet zurückkehren könne. Sie sei von mehreren Leuten vom chinesischen Militär verhaftet und eine Nacht eingesperrt worden. Bei ihrer Entlassung sei ihr gesagt worden, dass sie fünf Jahre eingesperrt werde, wenn sie nochmals demonstrieren würde. Später habe sie nochmals an einer Demonstration teilgenommen, das Militär habe sie verhaften wollen und sie habe in den Wald flüchten können. Daraufhin habe sie mit Hilfe ihres Bruders per PKW in der Nacht ihre Heimat verlassen. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, vom Militär verhaftet zu werden und ins Gefängnis zu kommen.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung bereits mindestens 21,31 Jahre alt und wurde als fiktives Geburtsdatum der "19.03.1992" errechnet.
Anlässlich der Einvernahme am 29.07.2013 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die tibetische Sprache brachte die Beschwerdeführerin zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Altersfeststellung vor, dass sie auf dem Papier 17 Jahre alt sei, tatsächlich aber sei sie 18 Jahre alt und gab ihr Geburtsdatum erneut mit "XXXX" an. Anschließend wurde per Verfahrensanordnung seitens des Bundesasylamtes die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.
Am 23.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die tibetische Sprache beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie sei nicht anwaltlich vertreten, jedoch am XXXX geboren. Sie spreche nicht chinesisch und sei gesund. Ein vorgelegtes Zeugnis über einen Deutsch-Alphabetisierungskurs wurde zum Akt genommen.Sie sei nicht anwaltlich vertreten, jedoch am römisch 40 geboren. Sie spreche nicht chinesisch und sei gesund. Ein vorgelegtes Zeugnis über einen Deutsch-Alphabetisierungskurs wurde zum Akt genommen.
Angaben (auf einer Landkarte) zu ihrem Wohnort bzw. ihrer Reiseroute konnte sie nicht machen, ihr Bruder habe sie zum Treffpunkt mit dem Schlepper gebracht. Einen Reisepass habe sie nie besessen, ebenso wenig Dokumente.
Als Fluchtgrund gab sie an, am Geburtstag des Dalai Lama, am 06. und 07.07. bei einem ca. eine Viertelstunde vom Elternhaus entfernten Kloster demonstriert zu haben; die Nonnen des Klosters hätten diese Demonstration "ausgemacht". Sie habe sich um 8.00 Uhr morgens mit ihrer Freundin beim Kloster getroffen, bis dort hin sei sie alleine unterwegs gewesen. Beim Kloster seien viele Leute, aber keine Sicherheitsleute gewesen. Beim Kloster hätten sie Zettel mit tibetischen Zeichen bekommen, seien hinausgegangen und hätten damit vor dem Kloster demonstriert. Cirka eine Stunde später sei ein Militärauto gekommen. Sie seien circa 20 Demonstranten gewesen. Es habe mehrere Straßen zum Kloster gegeben und von allen Straßen seien Autos gekommen. Sie hätten nicht flüchten können. Es seien cirka 10 Militärleute gewesen. Sie seien eine Stunde vom Kloster weggegangen und hätten schreiend demonstriert, als sie plötzlich von den 10 Leuten umzingelt gewesen seien. Sie seien nur zu sechst unterwegs gewesen, in eine andere Richtung als die anderen Demonstranten. In einer Entfernung von 10 Minuten vom Kloster hätten sie Zettel verteilt oder weggeworfen und "freies Tibet" geschrien. Es seien Chinesen gekommen, welche sie verhaftet hätten. Sie hätten vor Angst nicht mehr gehen können. Dann seien sie in die Autos gesetzt und geschlagen worden. (Nach) 20 Minuten (Fahrt) seien sie in ein Haus gebracht worden, sie habe nicht gewusst, wo sie sich aufhielten. Auch andere Tibeter seien dorthin "gekommen". Ihr Bruder habe erfahren, dass sie verhaftet worden sei und habe für ihre Freilassung bezahlt. Sie hätten ihr noch gedroht, sie umzubringen, wenn sei nochmals demonstriere. Weil sie in der Nacht weggefahren sei, könne sie auch nicht sagen, wo sie gewesen sei. Von dort sei sie mit ihrem Bruder nach Hause gefahren, sie seien ca. eine dreiviertel Stunde, 40-45 Minuten, gefahren. Am 10.12.2012 habe sie nochmals demonstriert. Am Tag davor sei eine Freundin zu ihr gekommen und habe ihr von einer Demonstration an diesem Tag erzählt. Weil der Dalai Lama am 10. Den Nobelpreis bekommen habe, sei sie mit einer Lampe in der Nacht zum Kloster gegangen und habe sich um 19:00 Uhr getroffen, sie hätten gebetet; es sei "außen" gewesen. Sie hätten mit den Nonnen des Klosters und Mönchen von einem anderen Kloster gebetet, als die Mönche plötzlich "freies Tibet" gerufen hätten. Sie sei dort geblieben und habe mitgeschrien. Jemand habe gesagt, dass die Chinesen kämen und es seien alle auseinandergeströmt. Es sei dasselbe Kloster gewesen wie vorher. Sie sei mit ihrer Freundin in den Wald, (welcher) vom Kloster in Richtung Berg (liege), gelaufen. Sie sei mit ihrer Freundin und einem Mönch die ganze Nacht im Wald gewesen. Sie sei mit zwei anderen Mädchen im Wald gewesen. Cirka um Mitternacht hätten sie sie gefunden, ein anderer Mönch und ihr Bruder, welcher Mönch sei. Dann seien sie nach Hause gegangen. Der Bruder, welcher Auto fahre, habe sie gefunden und gesagt, dass es gefährlich werde, und sie weggebracht. Auf die Frage nach Problemen wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gab sie an, das Foto des Dalai Lama sei verboten und sie dürften keine Buddha-Lampe verwenden, ferner dürfe sie nicht sagen, dass sie Tibeter(in) sei.
Nach Angaben zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich wurden ihr Länderberichte zur Kenntnis gebracht, welchen sie nach Rückübersetzung zustimmte. Auf die Frage, wie sie sich mit den Sicherheitskräften unterhalten habe, wenn sie nicht Chinesisch spreche, gab sie an, diese würden alle Tibetisch sprechen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. XXXX vom XXXX, der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.12.2013, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom "23.08.2013" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, ebenso bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach VR China aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. römisch 40 vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am 03.12.2013, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom "23.08.2013" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, ebenso bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach VR China aus.
Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"[...]
Allgemeine Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Regionale Problemzonen
Die Bedingungen in Tibet und Xinjiang, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, blieben 2011 sehr repressiv.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Autonome Region Tibet
Das rigorose Vorgehen in Bezug auf Sicherheit, das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde 2011 im Allgemeinen beibehalten. Zwischen März und Ende des Jahres setzten sich 12 Tibeter aus Protest gegen die Herrschaft der Kommunistischen Partei Chinas selbst in Brand. Man nimmt an, dass sechs von ihnen dadurch gestorben sind. Diese Proteste richteten sich offenbar gegen die zunehmend als Bestrafung empfundene Sicherheitsmaßnahmen, die religiösen Institutionen und Laiengemeinden in der Region nach den Protesten vom März 2008 auferlegt wurden. Die Behörden antworteten hierauf mit Massenfestnahmen (u. a. von 300 Mönchen des Klosters Kirti), Kampagnen zur "patriotischen Erziehung" und Ausfällen der Kommunikationswege, Fälle von "Verschwinden" und möglicherweise auch Tötungen durch die Sicherheitskräfte. Dadurch ging der Trend der zunehmenden Repression in tibetischen Gebieten außerhalb der Tibetischen Autonomen Region (TAR), wo die Politik in letzter Zeit weniger streng gewesen war, weiter. Mehrere Menschen wurden im Zusammenhang mit den Selbstverbrennungen zu Freiheitsstrafen von drei bis 13 Jahren verurteilt. Trotz dieser Verzweiflungstaten machten die chinesischen Behörden keine Anstalten, auf die tiefer liegenden Ursachen dieser Proteste einzugehen oder die Anliegen der Tibeter zur Kenntnis zu nehmen. 2011 wurde der höchstrangige Beamte der KPC in der TAR ersetzt, obwohl dies nicht zu einem bedeutenden Rückgang der staatlichen Repression in der Region führen dürfte.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Tibet, Juni 2012 / AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Lage in der Autonomen Region Tibet (TAR) und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb 2011, nach der massiven Niederschlagung von Volksprotesten 2008, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher. Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen. Die Regierung baut weiterhin eine "neue sozialistische ländliche Gegend" indem bis zu 80% der Bevölkerung der TAR, darunter auch Hirten und Nomaden, umgesiedelt werden.
Die chinesische Regierung zeigte keine Anzeichen, dass sie die Bestrebungen des tibetischen Volkes nach größerer Autonomie beachten würde, nicht einmal innerhalb der engen Grenzen des Autonomiegesetzes für ethnische Minderheitengebiete. Sie verweigerte Verhandlungen mit dem neu gewählten Anführer der tibetischen Gemeinde im Exil, Lobsang Sangay, und warnte, dass sie den nächsten Dalai Lama selbst ernennen würde.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Proteste von Mönchen, die am 10. März 2008 zur Erinnerung an den 49. Jahrestag des Aufstandes vom 10. März 1959 in Lhasa begannen, entwickelten sich am 14. März, nach Versuchen, sie zu unterbinden, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit der Polizei. Tibetische Demonstranten griffen daraufhin auch Han-chinesische Zivilisten und deren Geschäfte an. Die Proteste breiteten sich weitläufig, nicht nur auf Städte der Autonomen Region Tibet, sondern auch auf tibetische Gebiete in anderen Provinzen Chinas, aus. So kam es z.B. zu Protesten in den Städten Xiahe, Tongren und Machu der Provinz Qinghai oder Aba und Kardze in Sichuan. Trotz des massiven Sicherheitsaufgebotes, das die chinesische Regierung mobilisierte, um weitere Ausschreitungen zu unterbinden, flammten immer wieder Proteste auf. Die US Congressional-Executive Comission on China erhielt aus 52 Orten Berichte über eine oder mehrere Protestaktionen zwischen dem 10. März und dem 10. April 2008.
Offizielle Staatsmedien berichteten von 4.434 Festnahmen in den tibetischen Regionen zwischen März und April 2008, 1.315 davon allein in Lhasa. Einige NGOs gehen jedoch von mehr als 6.500 aus. Viele von ihnen seien Nonnen oder Mönche. Für die verschiedenen Regionen gab es "Ultimaten zur Kapitulation". Die an den Ausschreitungen Beteiligten sollten sich innerhalb bestimmter Fristen bei den Behörden stellen und so strengeren Strafen entgehen. Bis zum 9. April 2008 wurden von den 2.566 Personen, die sich in der Autonomen Region Tibet und in der Autonomen Präfektur Gannan offiziell selbst den Behörden stellten, 2.198 (86%) wieder freigelassen.
(BAA Staatendokumentation: Analyse: China: Aktuelle Entwicklungen in den tibetischen Gebieten Chinas, 20.11.2009)
[...]
Menschenrechte
Allgemein
Die chinesische Gesellschaft gewinnt durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, seit Jahrzehnten an Offenheit. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung seit 1978 entscheidend verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt erhebliche Anstrengungen, um Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, dem Einzelnen gewisse Rechte gegen behördliche Willkür einzuräumen und das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Es wird noch sehr lange dauern, bis sich in allen Regionen Chinas rechtsstaatliche Normen durchgesetzt haben. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen der Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft.
Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften werden nicht zugelassen.
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil) und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren, exzessive Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Die Presse-, Meinungs- oder Religionsfreiheit ist stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor.
Positiv zu werten ist, dass sich in den letzten Jahren die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft parallel zur insgesamt steigenden Lebensqualität erheblich erweitert haben. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt.
Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u. a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch.
[...]
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.
Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StGB), des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. StGB) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
[... ]
Schlüsselgebiete der Menschenrechtslage verschlechterten sich weiterhin. Repression und Zwang, insbesondere gegen Organisationen und Personen, die sich für Rechte und öffentliche Interessen einsetzen, waren Routine.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten.Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, die auch den Begriff "konstruktiv" verbindlich interpretiert und vermeintlich "destruktive" Äußerungen ahnden lässt. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Immer wieder gibt es jedoch Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mai-, SMS und Internetüberwachung.
Im öffentlichen Raum unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Missliebige Kritik, insbesondere bei Verbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
[...]
Opposition / Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Auch öffentliche Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, sind genehmigungspflichtig, z.B. Ansammlungen von mehr als 1.000 Personen wie bei Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert.Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung, von Umzügen und Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Nach Artikel 7, des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Auch öffentliche Veranstaltungen, die keine Versammlungen sind, sind genehmigungspflichtig, z.B. Ansammlungen von mehr als 1.000 Personen wie bei Konzerten, Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert.
[...]
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Anfang 2011 wurden Örtlichkeiten, die in anonymen Online-Aufrufen zu pro-demokratischen Protesten vorgeschlagen worden waren, von überwachsamen Sicherheitskräften geschwärmt, und solche Demonstrationen fanden nicht statt. Lokale Behörden können bestraft werden, wenn sie es nicht schaffen, den Strom von Beschwerdeführern, die nach Peking reisen um der Zentralregierung Ungerechtigkeiten zu melden, einzuschränken. Deshalb werden solche Antragsteller für gewöhnlich abgefangen, schikaniert, in illegalen "schwarzen Gefängnissen" angehalten oder in Arbeitslager geschickt. Verhaftete Beschwerdeführer sind Berichten zufolge Schlägen, psychischem Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt. Trotz dieser Repressionen hielten Arbeiter, Bauern und andere 2011 zehntausende Proteste ab, was den zunehmenden öffentlichen Ärger über die Verfehlungen der Behörden widerspiegelt. Mehrere Male führten die gewalttätigen Antworten der Behörden und bezahlter Schläger Demonstranten dazu, Symbole der Macht anzugreifen, wie etwa Polizeiautos und Regierungsgebäude. In anderen Fällen tolerierten Behörden Demonstrationen oder stimmten den Forderungen der Demonstranten zu. Im August [2011] gaben die Behörden beispielsweise die Schließung einer Chemieanlage in Dalin bekannt, nachdem sich mehr als 10.000 Ortsbewohner versammelt hatten um gegen die Verschmutzung durch diese zu protestieren.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlung vor. Die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis jedoch stark ein. Das Gesetz sieht vor, dass solche Aktivitäten die "Parteiführung" nicht in Frage stellen dürfen oder "Staatsinteressen" beeinträchtigen. Demonstrationen gegen das politische System oder nationale Führungspersönlichkeiten waren verboten. Die Behörden verweigerten Genehmigungen und unterdrückten Demonstrationen, bei denen abweichende politische Ansichten ausgedrückt wurden. Bürger versammelten sich weiterhin im ganzen Land in der Öffentlichkeit, um gegen Delogierungen, Umsiedlungen und Kompensationen zu demonstrieren, was oft zu Konflikten mit den Behörden führte.
Konzerte, Sportveranstaltungen, Drillübungen oder Treffen von mehr als 200 Personen bedürfen der Genehmigung durch die Sicherheitsbehörden. Obwohl friedvolle Demonstrationen legal sind, erlaubte die Polizei in der Praxis solche nur selten. Trotz der Einschränkungen fanden viele Demonstrationen statt, aber jene mit politischen oder sozialen Themen wurden schnell aufgelöst, manchmal mit übermäßiger Gewalt. Die Anzahl von "Massenvorfällen" und Protesten, darunter auch gewalttätige Proteste, gegen die lokalen Regierungen nahmen [2011] zu. Die meisten Demonstrationen betrafen Landstreitigkeiten, Wohnraumfragen, Industrie-, Umwelt- und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern, und andere wirtschaftliche uns soziale Bedenken. Das Gesetz schützt die Möglichkeit von Personen, bei der Regierung eine Petition einzureichen. Jedoch wurde auch dieses Recht eingeschränkt.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung schränkte dieses Recht in der Praxis ein. Die Politik der KPCh und staatliche Bestimmungen sehen vor, dass sich alle beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Organisationen von der Regierung genehmigen und bei ihr registrieren lassen. In der Praxis verhinderte dies die Gründung von wirklich autonomen politischen, menschenrechtlichen, religiösen, spirituellen, gewerkschaftlichen und anderen Organisationen, von denen die Regierung dachte, dass diese ihre Autorität in Frage stellen könnten. Organisationen der Zivilgesellschaft wurden von der Regierung genau kontrolliert. Die Aufsicht über diese und rechtliche Bemühungen, diese zu kontrollieren nahmen zu, insbesondere nach den Vorfällen in Ägypten und Tunesien. Im Jänner verbot das Zentrale Propagandabüro den Medien die Verwendung der Bezeichnung "Zivilgesellschaft" (gongmin shehui).
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Opposition
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Ende Oktober 1998 nach dem Versuch der Gründung und Registrierung einer Oppositionspartei namens "China Democratic Party" (CDP) in Kraft getretenen Verwaltungsbestimmungen zur Anmeldung gesellschaftlicher Gruppen waren ein unmissverständliches Signal an alle Bürger, dass die Partei das Entstehen organisierter Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle nicht zulassen wird. Einige der in diesem Zusammenhang verhafteten Aktivisten sind wieder aus der Haft entlassen, einige befinden sich aber nach wie vor oder wieder in Haft und wurden teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt. Reste ihrer Gefolgschaft sind offensichtlich noch aktiv, auch wenn sie unter Dauerbeobachtung stehen und regelmäßigen Repressalien (Hausarrest o.ä.) ausgesetzt sind. Ihre Anzahl kann nicht genau beziffert werden. Im Oktober 2009 wurde der Nankinger Professor und langjähriger Menschenrechtsverteidiger Guo Quan wegen Gründung der "China New Democracy Party" zu 10 Jahren Haft verurteilt.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten entfalten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (2009 z.B. 60. Jahrestag der Gründung der Volksrepublik China, 50. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959.) werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig unter Hausarrest gestellt, zu Reisen außerhalb der Hauptstadt geschickt oder anderweitig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Gleiches geschah auch im zeitlichen Umfeld der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an Liu Xiabo. Die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten und Aufrufe im Internet zu einer chinesischen "Jasmin-Bewegung" führten ab Mitte Februar 2011 zu zahlreichen Festnahmen und Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die chinesischen Behörden können massive Maßnahmen gegen Personen ergreifen, die an oppositionellen politischen Parteien/Organisationen beteiligt sind, von denen sie glauben, dass diese eine Bedrohung für den Staat sind, und diese Maßnahmen können eine Verfolgung darstellen.
(UK Border Agency (Home Office): Operational Guidance Note: China, 14.6.2012)
Einige Beispiele für oppositionelle Gruppen in China sind:
(UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; China, 24.8.2011)
Haftbedingungen
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft:
"Umerziehung durch Arbeit" (Laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation".
Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, in denen die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben.
Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne. Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. Die Zahl der Insassen in den über 300 Umerziehungslagern beträgt rund 160.000 (2009: 190.000). In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen.
Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das "Anti-Drogengesetz", das seit Juni 2008 in Kraft ist. Seitdem werden Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit. Dass die Reform der Behandlung Drogenabhängiger eine schlichte Umbenennung ist, kann man daran erkennen, dass die "Lager für Umerziehung durch Arbeit" nun ein zweites Schild am Eingang tragen, das sie zusätzlich als "Drogenrehabilitationszentrum" kennzeichnet.
Die Umerziehung durch Arbeit wird von der chinesischen Regierung immer noch als geeignetes Mittel zu Lösung sozialer Konflikte erachtet, auch wenn die mit dem System in der Praxis verbundenen Probleme von Willkür und Verweigerung elementarer Prozessrechte eingeräumt werden. Das System bleibt eines der größten Hindernisse für die Ratifizierung des VN-Zivilpakts. Die Umerziehung durch Arbeit beruht auf einem Staatsratsdekret von 1957 und wurde nie formell als Gesetz durch den Nationalen Volkskongress verabschiedet. Demnach ist sie auch nach Auffassung der meisten chinesischen Rechtswissenschaftler rechtswidrig, da Freiheitsentzug nur auf Grundlage formeller Gesetze erfolgen darf. Das seit Jahren angekündigte "Law on Correction of Illegal Behaviour", welches das Dekret ersetzen soll, befindet sich weiter in der Abstimmung. Die chinesische Regierung hat jedoch in jüngerer Vergangenheit wiederholt geäußert, dass sie keine Pläne zur Abschaffung des Systems der Umerziehung durch Arbeit hat. Dies deutet darauf hin, dass mit der Verabschiedung des "Law on Correction of Illegal Behaviour" in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Durch das "Gesetz über Strafregelungen bei der Verwaltung im Rahmen der Öffentlichen Sicherheit der Volksrepublik China" vom 1. März 2006 wurde die Zahl verwaltungsstrafrechtlich bewährter rechtswidriger Handlungen deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang kann die Polizei "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu max. 15 Tagen.
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem von Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z.B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als politische Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NRO sind mindestens 3.000 wegen politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung berichtet. Die Rechtslage ist allerdings nicht einheitlich.
Seit März 2007 dürfen in Peking geistig gestörte Personen dann festgenommen werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder das Leben oder Eigentum anderer beeinträchtigt oder bedroht ist. Eine genaue Definition dieser Voraussetzungen gibt es nicht. Nach diesen Bestimmungen müssen mindestens zwei Fachärzte die Notwendigkeit einer Zwangseinweisung bestätigen. Auch die Überprüfung einer bereits erfolgten Zwangseinweisung durch eine Kommission ist in den Bestimmungen vorgesehen - allerdings nur "innerhalb von drei Monaten", nicht "so bald wie möglich", wie es die "UN Principles for the Protection of Persons with Mental Illness and for the Improvement of Mental Health Care" vorsehen.
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt. Die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft wird oft überschritten, Verfahrensvorschriften wie die Benachrichtigung von Angehörigen über die Festnahme einer Person binnen 24 Stunden nicht eingehalten.
Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Haftbedingungen in Strafanstalten sind sowohl für politische Gefangene als auch für Kriminelle im Allgemeinen hart und oft erniedrigend. Häftlinge werden oft in überfüllten Zellen mit schlechten Hygienebedingungen untergebracht. In einigen Gebieten sind unausreichende Aufnahmekapazitäten weiterhin ein Problem. Die Nahrung war oft unzureichend und von schlechter Qualität, viele waren auf zusätzliche Nahrung, Medizin und warme Kleidung von Verwandten angewiesen. Einige prominente Dissidenten durften solche Güter nicht entgegennehmen. Gefangene berichteten oft, am Boden schlafen zu müssen, da es keine Betten gab. Angemessene, zeitgerechte medizinische Versorgung für Häftlinge blieb ein ernstes Problem, trotz behördlicher Beteuerungen, dass Häftlinge das Anrecht auf sofortige medizinische Behandlung hätten. In vielen Fällen gab es in den Gefängnissen unzureichende Einrichtungen für Hygiene, Durchlüftung, Beheizung, Beleuchtung, Zugang zu Trinkwasser und Basis- sowie Notfallmedizin. Zwangsarbeit blieb ein Problem in Strafanstalten.
Die Bedingungen sind in Verwaltungshaftanstalten, wie Umerziehungslagern, ähnlich wie in Gefängnissen. Todesfälle durch Schläge kamen in beidem vor. Gefangene berichteten über Schläge, sexuelle Übergriffe, Mangel an Nahrung und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele Gefangene hatten keinen vernünftigen Zugang zu Besuchern und die Religionsausübung war ihnen nicht erlaubt.
Informationen über die Anzahl an Gefangenen werden nicht veröffentlicht. Gemäß China Daily hat das Justizministerium 678 Gefängnisse, in denen 1,65 Millionen Personen ihre Strafe absitzen. Jugendliche sollten in von Erwachsenen getrennten Anstalten untergebracht sein, in der Praxis waren sie jedoch oft mit erwachsenen Gefangenen zusammen untergebracht und mussten arbeiten. Politische Gefangene werden zusammen mit anderen untergebracht und Berichten zufolge hielten Wärter die anderen Gefangenen an, sie zu schlagen.
Gefangene und Häftlinge haben Rechtsanspruch darauf, bei Justizbehörden Beschwerden ohne Zensur einzubringen und Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen unmenschlicher Bedingungen zu verlangen. Obwohl Behörden gelegentlich glaubhafte Vorwürfe unmenschlicher Bedingungen untersuchten, wurden die Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich dokumentiert.
Unabhängige Beobachtung der Gefängnisse oder Umerziehungslager wurde von der Regierung im Allgemeinen nicht zugelassen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Die chinesischen Rechtsdurchsetzungsbehörden ordneten nach mehreren verdächtigen Todesfällen in Haft und erhöhter Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit seit 2009 eine Überholung der Gefängnisse und Anhaltezentren an. 2009 und 2011 wurden von den Behörden verschiedene Richtlinien herausgegeben um die Kontrollverantwortlichkeiten zu verbessern und die Beaufsichtigung der Häftlinge in den Haftanstalten auszubauen. 2011 hat das Ministerium für Öffentliche Sicherheit einen Entwurf für eine Revision der Haftbestimmungen herausgegeben, die erste Revision seit deren Erlass 1990. Die staatliche Medienagentur Xinhua berichtete im Februar 2011 von einer landesweiten Kampagne zur Verbesserung der Kontrolle der Haftzentren, wobei Staatsanwälte 2.207 "Gefängnisraufbolde" fanden und 123 vermutliche Verbrechen verfolgten.
(U.S. Congressional-Executive Commission on China: Annual Report 2011, 10.10.2011,
http://www.cecc.gov/pages/annualRpt/annualRpt11/AR2011final.pdf, Zugriff 20.7.2012)
Todesstrafe
Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden.
China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird.
[...]
Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Mit der möglichen Bestrafung von zwangsweiser Organentnahme und Erzwingen von Organspenden als vorsätzliche Tötung wurde - ohne Erhöhung der Anzahl der relevanten Straftatbestände - ein weiteres Delikt in die Reihe der mit der Todesstrafe belegbaren Straftatbestände aufgenommen.
[...]
Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie u.a. Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen.
[...]
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
[...]
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Allgemeines
In der VR China besteht für alle Mitglieder eines Haushalts die Pflicht zur Registrierung im Rahmen des Haushaltsregistrierungssystems (chin. Hukou) und alle chinesischen Staatsangehörigen sind im Besitz eines Personalausweises.
[...]
Ein Untertauchen, d.h. nicht registrierte Niederlassung vom Wohnort in einen anderen Landesteil, ist zwar effektiv möglich, aber selbst für Menschen, die nicht unter Verfolgungsdruck i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention stehen (z.B. Wanderarbeiter), in Ermangelung eines zumutbaren Zugangs zu sozialen Leistungen am neuen Wohnort sehr beschwerlich. Die Chancen, unter gezieltem Verfolgungsdruck seitens der Behörden im Inland untertauchen zu können, sind aus ho. Sicht vernachlässigbar gering.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich.
[...].
Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen.
[...].
Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011) Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen nicht. Die Behörden verschärften die Einschränkungen für die Bewegungsfreiheit phasenweise, insbesondere die Bewegung von Personen, die als politisch sensibel eingestuft werden, vor wichtigen Jahrestagen und Besuchen ausländischer Würdenträger, sowie um Demonstrationen zu verhindern. Die Bewegungsfreiheit war auch in der Autonomen Region Tibet und anderen tibetischen Gebieten weiterhin sehr eingeschränkt. Die Polizei hatte weiterhin Kontrollpunkte in den meisten Landkreisen und auf vielen Straßen, die in Städte führten, sowie innerhalb von größeren Städten wie Lhasa.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. [...] Der Oberste Volksgerichtshof übt folgende Befugnisse aus:
Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören (a) Volksgerichte der Grundebene, (b) Volksgerichte der mittleren Ebene und (c) höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten in China Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.
In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert.
[...]
Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch darin, dass die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit der untergeordneten Gerichte zuständig sind.
[...]
Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Dem Verdächtigen wird kein Schweigerecht gewährt. Anspruch auf einen vom Gericht bestellten (und unentgeltlichen) Verteidiger hat der Beschuldigte nur in seltenen Ausnahmefällen.
[...]
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)[...]
[...]
Sicherheitsbehörden
Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem.
Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems, schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.
[...]
Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
[...]
Polizeigewalt / Folter
Das Gesetz verbietet die physische Misshandlung von Häftlingen und untersagt Gefängniswärtern, Geständnisse durch Folter zu erzwingen, die Würde der Gefangenen zu verletzten, sowie Gefangene zu schlagen oder andere dazu anzuhalten. Im Juli 2010 traten neue Bestimmungen in Kraft, die bei bestimmten Strafrechtsfällen unter Folter erlangte Beweise, darunter auch Geständnisse, ausschließen. Dennoch berichteten ehemalige Gefangene davon geschlagen und Elektroschocks ausgesetzt worden zu sein, vom Schlaf abgehalten worden zu sein, und auf andere Arten physisch und psychisch missbraucht worden zu sein. Politische und religiöse Dissidenten, und in einigen Fällen deren Verwandte, wurden für besonders harte Behandlung herausgegriffen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
[...]
Rückkehrfragen
[...]
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen vergleiche Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.
Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011) Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Soziale Gruppen
Frauen / Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. [...] In der patriarchalisch geprägten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt.
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung. In manchen ländlichen Gebieten führt auch die aufgrund der Ein-Kind-Politik vorgenommene gezielte (freiwillige) geschlechtsspezifische Abtreibung zu einem Rückgang von Frauen im heiratsfähigen Alter, was wiederum organisierten Menschenhandel zur Folge hat.
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind.
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach regelmäßiger Berichterstattung in chinesischen Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte verbreitet.
[...]
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
[...]"
Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass ihre Identität nicht feststehe, ferner dass sie chinesische Staatsbürgerin buddhistischen Glaubens aus Tibet und am 09.06.2013 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei. Ihre Familienangehörigen würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Die dargelegten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Eine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK (wie ua. der Religion, der Rasse oder der politischen Gesinnung) in der VR China habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine Gefährdung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe lägen nicht vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführerin aus, dass mangels unbedenklicher Identitätsdokumente ihre Identität nicht habe festgestellt werden können; ihren Angaben zur Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde auf Grund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse Glauben geschenkt.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass sie entgegen dem Ergebnis des (eingeholten) medizinischen Gutachtens behauptet habe, minderjährig zu sein, und dass ihre Angaben zum Fluchtweg unglaubwürdig seien. Ihre Angaben über die Teilnahme an zwei Demonstrationen seien unplausibel bzw. nicht nachvollziehbar. Ihre Angaben seien vage und wenig detailreich gewesen.
So sei es aus "alpiner Sichtweise" nicht nachvollziehbar, dass sie im Gebiet des Himalaja die Berge nachts zu Fuß überquerten und tagsüber geschlafen hätten.
Ihre Angaben, auf dem Weg zur Demonstration beim Kloster niemanden gesehen zu haben, seien unglaubwürdig, zumal beim Kloster viele Leute gewesen sein sollen. Sie habe vorgebracht, vor dem Kloster demonstriert zu haben, und danach angegeben, dass sie in einer kleinen Gruppe von dort weggegangen seien. Danach seien sie aus heiterem Himmel von Militärleuten umzingelt worden und sie hätte nicht angeben können, woher diese gekommen seien, was unmöglich sei, wenn man sich in der freien Natur bewege. Danach sei sie von den Militärleuten verhaftet und geschlagen worden. Ihre Schilderung sei unrealisitisch und nicht glaubwürdig. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass sie nach der 20 Minuten langen Mitnahme durch das Militär nicht gewusst habe, wo sie sei, weil der Aktionsradius eines Militärfahrzeuges in Tibet beschränkt sein werde; wenn sie angebe, in der Nähe ihres Heimatdorfes zu Fuß unterwegs gewesen zu sein, sei es unlogisch, die Gegend nicht zu kennen. Ihr Vorbringen, sich anlässlich der zweiten Demonstration vor den Sicherheitsleuten im Wald versteckt zu haben, sei erfunden, denn sie hätte "in der Dunkelheit leicht sehen können", wann diese vom Kloster weggingen, und hätte nicht im Wald warten müssen, bis sie jemand finde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie als tibetische Buddhistin und Anhängerin des Dalai Lama für ein freies Tibet demonstriert habe und daraufhin vom chinesischen Militär verhaftet, misshandelt und eine Nacht inhaftiert worden sei. Bei ihrer Freilassung sei ihr mitgeteilt worden, dass sie für mindestens fünf Jahre ins Gefängnis käme, wenn sie sie wieder "erwischen" sollten. Bei einer weiteren Veranstaltung im Kloster sei es erneut zu einem Zwischenfall mit dem chinesischen Militär gekommen, wo sie aber glücklicherweise flüchten und sich im Wald habe verstecken sowie drei Tage später aus ihrem Heimatland habe flüchten können. Soweit ihr vorgehalten werde, dass ihre Angaben zum Fluchtweg und den Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprächen, wolle sie dies aufklären:
Sie wisse deshalb nicht, wie sie in einen namentlich genannten Ort gelangt sei, weil sie versteckt gewesen sei und daher die Reiseroute nicht mit eigenen Augen verfolgen habe können; außerdem sei es in der Nacht gewesen, deshalb wisse sie auch nicht, ob sie an einem Fluss entlang gefahren seien.
Es entspreche der Wahrheit, dass sei von diesem namentlich genannten Ort zu Fuß nach Nepal gegangen seien. Sie seien nachts gegangen und hätten sich tagsüber versteckt gehalten und geschlafen; es sei eine äußerst beschwerliche Reise gewesen. Die Schlepper hätten Lampen getragen, es habe auf dem Weg viele Probleme gegeben und sie hätten große Angst gehabt. Aus welchen Gründen ihre Angaben zu diesem Fluchtweg als unglaubwürdig erachtet wurden, werde nicht begründet.
Was die Angaben zu ihrem Alter betreffe, so habe sie diese so angegeben, wie sie es von ihrer Mutter erfahren habe; eine Geburtsurkunde habe sie nie besessen.
Auch ihr Vorbringen zum Kloster und den Demonstrationen entspreche der Wahrheit; als sie zum Kloster gegangen seien, sei es noch dämmrig gewesen. Es handle sich eher um schmale Wege, welche von den einzelnen Häusern zum Kloster führen, deshalb habe sie auf dem Weg zu Kloster keine anderen Menschen gesehen. Beim Kloster hätten sich etwa 30 Leute eingefunden, dies habe sie mit vielen Leuten gemeint. Sie hätten begonnen, vor dem Kloster zu demonstrieren und seien dann in kleineren Gruppen von sechs bis sieben Personen in verschiedene Richtungen gegangen, um zu demonstrieren. Die Militärfahrzeuge seien sehr schnell an sie herangefahren, sodass sie keine Zeit gehabt hätten, sich vorher zu verstecken. Ihr seien die Hände auf dem Rücken gefesselt worden, sie sei mit anderen ins Fahrzeug gebracht worden und habe mit dem Kopf nach unten sitzen müssen; nach etwa 20 Minuten Fahrt hätten sie aussteigen und in ein Gebäude gehen müssen, wo alle Demonstranten inhaftiert worden seien, weshalb sie nicht sagen könne, wo sie hingebracht worden seien.
Die zweite Demonstration sei nicht geplant gewesen, sondern habe spontan im Zuge einer religiösen Zeremonie stattgefunden; es habe sich zu einer Demonstration für ein freies Tibet entwickelt. Plötzlich habe sie ein Mönch vor den Chinesen gewarnt und sie sei deshalb in den Wald gelaufen, den sie seit ihrer Kindheit gut gekannt habe, und habe sich dort in höchster Angst versteckt gehalten. Dabei sei sie außer Sichtweite zum Kloster gewesen, sodass sie nicht habe sehen können, wann die Chinesen das Kloster wieder verlassen haben.
Wegen der Gefahr, von den chinesischen Behörden inhaftiert, misshandelt und möglicherweise sogar umgebracht zu werden, hätten sie umgehend ihre Flucht in die Wege geleitet.
Im Falle ihrer Rückkehr drohe ihr asylrelevante Verfolgung auf Grund ihrer politischen Gesinnung sowie auf Grund ihrer Religion. Die Verfolgung gehe direkt vom chinesischen Staat aus und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative für sie.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens werde auf die Berichte von Amnesty International: AI Report 2013- zur weltweiten Lage der Menschenrechte - China, vom 23.05.2013 und von USDOS: 2012 International Religious Freedom Report- China, 20.Mai 2013 verwiesen.
Sie sei tiefgläubige und voll überzeugte Buddhistin und Tibeterin und wünsche sich, dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkehren dürfe und es zu einer Befreiung Tibets komme. Deshalb übe sie exilpolitische Tätigkeiten aus und werde sich weiterhin aktiv gegen Menschenrechtsverletzungen und Tötungen von Tibetern, welche sich für die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet und für die religiöse und politische Freiheit Tibets einsetzen, betätigen. Sie lege eine Bestätigung der tibetischen Gemeinschaft Österreich (TGÖ) vom 08.12.2013 bei. In Tibet habe sie unter ständiger Gefahr leben müssen, sie habe nicht einmal ein Foto vom Dalai Lama haben oder eine Buddha-Lampe verwenden dürfen, da sie sonst mit drakonischen Strafen von langjähriger Haft bis zur Tötung hätte rechnen müssen. Hiezu werde auf den Bericht des ORF vom 09.07.2013 über das Vorgehen der chinesischen Polizei gegen Tibeter am Geburtstag des Dalai Lama verwiesen. In Österreich dürfe sie ihren Glauben frei ausüben. Insbesondere durch ihre exilpolitische Tätigkeit wäre sie im Fall der Rückkehr umso mehr in Gefahr, vom chinesischen Staat verfolgt zu werden, da sie durch ihre Teilnahme an diversen Veranstaltungen und ihre Mitgliedschaft beim Verein TGÖ auffällig "regimekritisch" in Erscheinung trete, liege in ihrem Fall ein asylrelevanter Nachfluchtgrund vor, wozu auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes zu Zl. C1 429393-1/2012/8E hingewiesen wurde. Ferner wurden Berichte zitiert, wonach das Risiko einer konkreten Gefährdung für Personen, welche im Ausland als tibetische Flüchtlinge registriert seien, bei einer Kontaktaufnahme mit den Behörden in China nicht ausgeschlossen werden könne (Schweizerische Flüchtlingshilfe zur Gefährdung von Tibeterinnen und Tibetern in China, ACCORD-Anfragebeantwortung zu China: Umgang der chinesischen Behörden mit Protesten in Tibet....vom 20.02.2013). Es folgten Ausführungen zum subsidiären Schutz und zur Ausweisung. Beigelegt wurde eine Bestätigung der "Tibeter Gemeinschaft Österreich - TGÖ" vom 08.12.2013, wonach die Beschwerdeführerin Mitglied ist und regelmäßig an näher genannten Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilnimmt, sowie Zeugnisse über ihre Teilnahme an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs und an einem Deutsch-Grundkurs.
Mit Schreiben vom 12.02.2014 legte die Beschwerdeführerin zwei Fotos vor, welche sie bei einer Demonstration für ein freies Tibet am 10.12.2013 zeigen, sowie ein Zeugnis über einen Deutsch-Aufbaukurs.
Am 24.02.2014 wurde per FAX eine Kursbestätigung betreffend einen Deutschkurs für die Beschwerdeführerin übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.03.2014 legte die Beschwerdeführerin weitere Fotos über ihre Teilnahme an einer Demonstration vor, welche sie gemeinsam mit anderen Personen und Fahnen ua. an der Ecke Metternichgasse/Strohgasse in Wien 3. zeigen.
Nach dem Ergebnis einer Internetrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht fand am 10.12.2013 (Internationaler Tag der Menschenrechte und 24. Jahrestag der Verleihung des Friedensnobelpreises an den Dalai Lama) ua. eine Demonstration und ein Friedensmarsch von Wien 3., Strohgasse/Metternichgasse (Demonstration seitlich der chinesischen Botschaft) zum Michaelerplatz, Wien 1. statt.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehörige der VR China buddhistischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Tibeter. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern (Schwester und zwei Brüder) in einem namentlich genannten Ort. Sie hat von 2006 bis 2011 die Grundschule besucht und war zuletzt in der Landwirtschaft (Feldarbeit) tätig. Die Beschwerdeführerin hat Tibet am 13.12.2012 verlassen, weil sie nach einer Demonstration für ein freies Tibet am 06. und 07.07. (Geburtstag des Dalai Lama) bei einem Kloster in der Nähe ihres Wohnortes von den chinesischen Behörden verhaftet und eine Nacht lang festgehalten wurde. Bei ihrer Freilassung wurde ihr gesagt, dass sei für fünf Jahre eingesperrt bzw. umgebracht werde, falls sie nochmals demonstrieren würde. Am 10.12.2012 (Jahrestag der Verleihung des Friedensnobelpreises an den Dalai Lama), hat sie nochmals bei diesem Kloster demonstriert, indem sie blieb und mitschrie, als Mönche bei einem Gebet plötzlich "freies Tibet" gerufen haben. Nachdem jemand sagte, dass die Chinesen kämen, hat sie sich im Wald versteckt, wo sie später von ihrem Bruder und einem Mönch gefunden wurde. Weiters brachte sie vor, Fotos des Dalai Lama seien verboten, sie dürften keine Buddha-Lampe verwenden und nicht sagen, dass sie Tibeter seien. Die Verwandten der Beschwerdeführerin leben noch in der VR China.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet durch ihre Teilnahme an Demonstrationen (für ein freies Tibet) exilpolitisch betätigt.
Im Falle der Beschwerdeführerin besteht (dahe)r aktuell die Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr in die VR China als Asylwerberin aus Tibet und mutmaßliche Separatistin Verfolgung wegen Unterstellung einer oppositionellen (feindlichen) Gesinnung zu befürchten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung.
Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in der VR China eingetreten ist.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zur Identität:
Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist", kann die Nichtannahme der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Identität nicht aufrechterhalten werden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG - anwendbar auch gemäß Paragraphen 11, 38, VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist", kann die Nichtannahme der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Identität nicht aufrechterhalten werden.
Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf ihren Namen, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat sie sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.
Zwar sei nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung bereits mindestens 21,31 Jahre alt und wurde als fiktives Geburtsdatum der "19.03.1992" errechnet, dieser Frage kam aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls noch während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde volljährig wurde, keine besondere Bedeutung zu. Per Verfahrensanordnung wurde auch seitens des Bundesasylamtes die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.
Die Beschwerdeführerin, aus einfachen Verhältnissen stammend, hat aber auch in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihr angegebene Geburtsdatum ihr so von ihrer Mutter genannt wurde. Selbst wenn dies nicht den gutachterlichen Ausführungen entspricht, kann in diesem besonderen Fall der Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig zu sein gemacht werden, hat sie offensichtlich das ihr fehlerhaft Weitergegebene vorgebracht.
Zum Fluchtvorbringen:
Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig oder betreffen zumindest nicht den unmittelbaren Kern des Fluchtvorbringens:
In der Beschwerde schilderte die Beschwerdeführerin die Umstände der Flucht näher und anschaulicher, sodass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, diesbezüglich nicht von einem Fehlen an Plausibilität auszugehen ist; jedenfalls aber betrifft dieses Vorbringen nicht ihre Fluchtgründe selbst.
Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes, dass es nicht möglich sei, Verfolger in Autos in der freien Natur nicht zu bemerken, erscheint es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der diesbezüglichen Schilderung in der Beschwerde durch aus möglich, dass sich Derartiges zugetragen hat.
Dass ihre Schilderung über ihre Verhaftung und Misshandlung durch Militärangehörige unrealistisch gewesen wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf ihr Beschwerdevorbringen dazu ebenfalls nicht finden. Da sie mit dem Kopf nach unten gerichtet sitzen musste, ist es durchaus plausibel, dass sie auf der Fahrt im Militärauto nicht angeben konnte, wo sie festgehalten wurde. Auch ihr Vorbringen in der Beschwerde, dass sie sich bei der zweiten Demonstration außerhalb der Sichtweite zum Kloster im Wald versteckt habe, erscheint durchaus möglich, weshalb auch diesem Vorbringen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden kann.
Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht unglaubwürdig. In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als Sachverhalt zugrunde zu legen.
Jedenfalls aber hat sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet durch ihre Teilnahme an Demonstrationen vor der chinesischen Botschaft in Wien für Tibet politisch betätigt, was sich aus den von ihr vorgelegten Fotos bzw. der beigebrachten Bestätigung in Verbindung mit der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Internetrecherche zweifelfrei ergibt.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (zur Sicherheitslage in der VR China), wonach die Bedingungen ua. in Tibet, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, sehr repressiv blieben und Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen werden, erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr zumindest (Nach)verfolgung wegen feindlicher politischer Betätigung im Ausland zu befürchten, jedenfalls nachvollziehbar.
Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative existiert in der VR China nach den vorstehenden Länderfeststellungen praktisch nicht.
Aus dem aktuellen Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.
Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf die Beschwerdeführerin; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in der VR China haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die chinesischen Sicherheitskräfte in Tibet stark präsent und zeigte die chinesische Regierung keine Anzeichen, dass sie die Bestrebungen des tibetischen Volkes nach größerer Autonomie beachten würde, nicht einmal innerhalb der engen Grenzen des Autonomiegesetzes für ethnische Minderheitengebiete. Zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende "Separatisten" sollen unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen worden sein. Ferner führt oppositionelle Betätigung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Problemen führen. dann nämlich, wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus der Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die nationale Sicherheit darstellen; diese werden in China strafrechtlich verfolgt. Dies hängt zwar von den genauen Umständen des Einzelfalles ab, Angehörige der tibetischen Minderheit unterliegen aber von vornherein einer genaueren Überprüfung durch die Behörden.
Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß §75 Absatz 19, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 09.06.2012 gestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen einer aktuellen politisch/ethnisch/religiös motivierten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen in einer Gesamtschau. Zum Geschehen in China - bzw. sogar abstrahiert von demselben - ist die GFK-relevante Verfolgungsgefahr durch ihre exilpolitische Betätigung - die Beschwerdeführerin hat vor der chinesischen Botschaft in Wien mit (tibetischen) Fahnen demonstriert - anzunehmen. Durch die jedenfalls gegebenen zusätzlichen - staatsfeindliche Betätigung im Ausland - individuellen Gefährdungsfaktoren ist insgesamt gesehen die asylrelevante Verfolgungsgefahr als hinreichend wahrscheinlich anzunehmen. Die hinreichende asylrelevante Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen (= Verfolgungsintensität) ist durch das Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin und die Besonderheiten der Lage in der VR China eindeutig indiziert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.
Die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes war mit der Feststellung zu verbinden, dass "dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt".
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1439259.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014