TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/17 W213 2001513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2014
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Entscheidungsdatum

17.06.2014

Norm

BDG 1979 §49 Abs9
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13e
VwGVG §28 Abs1
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch

W213 2001513-1/4E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp. i.R. XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.4.2013, GZ. P6/157.801/2012, betreffend Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp. i.R. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas KÖNIG, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 22.4.2013, GZ. P6/157.801 aus 2012,, betreffend Gewährung einer Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG insofern stattgegeben als der Beschwerdeführerin eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung für die bis zu ihrer mit Ablauf des 30.11.2011 erfolgten Ruhestandsversetzung nicht verbrauchten Urlaubstage im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Jahr für die Jahre 2010 und 2011 gewährt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG insofern stattgegeben als der Beschwerdeführerin eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung für die bis zu ihrer mit Ablauf des 30.11.2011 erfolgten Ruhestandsversetzung nicht verbrauchten Urlaubstage im Ausmaß von höchstens vier Wochen pro Jahr für die Jahre 2010 und 2011 gewährt wird.

Hingegen wird die Beschwerde soweit sie auf die Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung für ihr am 30.11.2011 bestehendes Gleitzeitguthaben gerichtet ist, gemäß § 49 Abs. 9 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Hingegen wird die Beschwerde soweit sie auf die Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung für ihr am 30.11.2011 bestehendes Gleitzeitguthaben gerichtet ist, gemäß Paragraph 49, Absatz 9, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit Ablauf des 30.11.2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden

Mit Schreiben vom 18.2.2013 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der BF bei der Landespolizeidirektion Wien den Antrag auf Feststellung ihres Zeitguthabens im Jahresarbeitszeitmodell und ihres Resturlaubsanspruches zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung sowie den Antrag auf Zuerkennung und Bemessung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung ihres wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht angetretenen Resturlaubes bzw. des nicht verbrauchten Zeitguthabens.

Gestützt wurde der Antrag auf die Richtlinie 2003/88/EG und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, wonach auch ein aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzter Beamter Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und sohin Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF das Ausmaß ihres Resturlaubs zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (200 Stunden aus dem Jahr 2010 und 240 Stunden aus dem Jahr 2011) mitgeteilt. Ferner wurde ihr bekanntgegeben, dass aus dem Jahresarbeitszeitmodell (DIMA 05) ein Guthaben von 6,25 Stunden bestanden habe.

Die BF gab hiezu keine Stellungnahme ab, worauf die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erließ, dessen Spruch nachstehenden

Wortlaut hatte:

Auf Grund Ihrer Anträge vom 18.2.2013 wird festgestellt:

Mit Ablauf des 30.11.2011 bestand ein Resturlaubsanspruch aus den Kalenderjahren 2010 und 2011 im Ausmaß von 440 Stunden und ein Zeitguthaben aus dem Jahresarbeitszeitmodell (Gleitzeit) von 6 Stunden und 15 Minuten.

Rechtsgrundlagen: §§ 48 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 BDGRechtsgrundlagen: Paragraphen 48, Absatz eins und 3, 65 Absatz eins, BDG

Der Antrag auf Zuerkennung und Bemessung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Zeitguthabens und des nicht angetretenen Resturlaubs wir mangels Rechtsanspruchs als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 69 BDG, § 8 AVG iVm § 3 DVG.Rechtsgrundlage: Paragraph 69, BDG, Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, DVG.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die von der BF ins Treffen geführt EU-Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei und daher der Fall nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu beurteilen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehe der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses u. a. darin, dass finanzielle Ansprüche nur nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden könnten.

Das Zeitguthaben der BF sei im Rahmen der gleitenden Dienstzeit entstanden. Diese Mehrleistung sei nicht von der belangten Behörde angeordnet gewesen, sondern habe der eigenen Disposition der BF oblegen. Eine finanzielle Abgeltung sei gemäß § 49 Abs. 6 BDG ausgeschlossen. Es gebe keine besoldungsrechtlichen Vorschriften, die eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Zeitguthaben bzw. nicht konsumierten Resturlauben vorsehen.Das Zeitguthaben der BF sei im Rahmen der gleitenden Dienstzeit entstanden. Diese Mehrleistung sei nicht von der belangten Behörde angeordnet gewesen, sondern habe der eigenen Disposition der BF oblegen. Eine finanzielle Abgeltung sei gemäß Paragraph 49, Absatz 6, BDG ausgeschlossen. Es gebe keine besoldungsrechtlichen Vorschriften, die eine finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchten Zeitguthaben bzw. nicht konsumierten Resturlauben vorsehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung (nun Beschwerde). Außer Streit gestellt wurde die Feststellung des Zeitguthabens mit 6 Stunden und 15 Minuten sowie des Resturlaubsanspruches aus den Kalenderjahren 2010 und 2011 im Ausmaß von 440 Stunden.

Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung berief sie sich im Wesentlichen abermals auf die Richtlinie 2003/88/EG die für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG gelte. In Art. 7 leg.cit. werde u.a. der Mindestjahresurlaub geregelt.Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung berief sie sich im Wesentlichen abermals auf die Richtlinie 2003/88/EG die für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 89/391/EWG gelte. In Artikel 7, leg.cit. werde u.a. der Mindestjahresurlaub geregelt.

Festgehalten wurde, dass die unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien dann greife, wenn der Mitgliedstaat bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie säumig sei, also die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist (im gegenständlichen Fall der genannten Richtlinie für Österreich der 02.08.2004) unvollständig oder inhaltlich fehlerhaft oder gar nicht in nationales Recht umgesetzt habe.

Im konkreten Fall sei die fragliche Richtlinienbestimmung durch das ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 hinreichend genau bestimmt und unbedingt, da keine Alternative möglich sei. Die Richtlinienverpflichtung treffe den Staat Österreich. Somit verdränge die Richtlinienbestimmung entgegenstehendes nationales Recht. Die Behörde habe die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen und stattdessen die Richtlinienvorschrift zu vollziehen. Dies ergebe sich aus dem Vorrang des Unionsrechts.

Hinsichtlich des JAZ-Zeitguthabens wurde vorgebracht, dass sich aus den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes über die aliquote Auszahlung von Bezügen (§ 12c GehG) ergebe, dass nicht nur ungeschmälerte sondern auch gekürzte Bezüge vorgesehen seien. Wenn in § 13a Gehg der Ersatz zu Unrecht empfangener Übergenüsse vorgesehen sei, müssten in verfassungskonformer Weise auch "Untergenüsse" ersetzt werden. Bei dem in Rede stehenden Zeitguthaben handle es sich um ein vermögenswertes Recht, das Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZProtEMRK sei. Die einschlägige Bestimmung des Pkt. 2.1.10 Abs. 2 des Dienstzeitmanagement 2005 treffe keine Regelung für den Fall, dass Plusstunden wegen Krankheit vor der Ruhestandsversetzung nicht aufgebraucht werden könnten. Bei verfassungskonformer Interpretation sei daher das JAZ-Zeitguthaben der BF in Anwendung der Regelungen über die aliquote Auszahlung von Bezügen finanziell abzugelten.Hinsichtlich des JAZ-Zeitguthabens wurde vorgebracht, dass sich aus den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes über die aliquote Auszahlung von Bezügen (Paragraph 12 c, GehG) ergebe, dass nicht nur ungeschmälerte sondern auch gekürzte Bezüge vorgesehen seien. Wenn in Paragraph 13 a, Gehg der Ersatz zu Unrecht empfangener Übergenüsse vorgesehen sei, müssten in verfassungskonformer Weise auch "Untergenüsse" ersetzt werden. Bei dem in Rede stehenden Zeitguthaben handle es sich um ein vermögenswertes Recht, das Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1.ZProtEMRK sei. Die einschlägige Bestimmung des Pkt. 2.1.10 Absatz 2, des Dienstzeitmanagement 2005 treffe keine Regelung für den Fall, dass Plusstunden wegen Krankheit vor der Ruhestandsversetzung nicht aufgebraucht werden könnten. Bei verfassungskonformer Interpretation sei daher das JAZ-Zeitguthaben der BF in Anwendung der Regelungen über die aliquote Auszahlung von Bezügen finanziell abzugelten.

Die BF beantragte daher die Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung ihres wegen ihrer Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Zeitguthabens im Jahresarbeitszeitmodell und auf Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung ihres wegen ihrer Dienstunfähigkeit nicht angetretenen Resturlaubes. In eventu beantragte sie die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.

Mit Schreiben vom 23.12.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 10.1.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht ab.Mit Schreiben vom 23.12.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 10.1.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG an das Bundesverwaltungsgericht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG ist mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG ist mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu A.1.)

Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 neu eingefügte Bestimmung des § 13e GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.Mit der Dienstrechtsnovelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wurde jener unionsrechtliche Standard umgesetzt, zu dem die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verpflichtet. Die im Gehaltsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, neu eingefügte Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG normiert den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand.

§ 13e GehG lautet:Paragraph 13 e, GehG lautet:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3 a, oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:(7) Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn2. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen."

Legt man die eben zitierte Bestimmung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, nicht schon dem Grunde nach verneint werden darf, sofern die BF das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat ( vgl. VwGH, 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059).Legt man die eben zitierte Bestimmung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, so folgt daraus, dass die Gebührlichkeit einer Vergütung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub im Ausmaß des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, nicht schon dem Grunde nach verneint werden darf, sofern die BF das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat ( vergleiche VwGH, 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059).

Dadurch, dass die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist davon auszugehen, dass sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (§ 13e Abs. 2 Z 3 GehG).Dadurch, dass die BF wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist davon auszugehen, dass sie das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, GehG).

Der BF war daher spruchgemäß eine Urlaubsersatzleistung für jeweils vier Wochen für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren. Die belangte Behörde hat daher die betragsmäßige Höhe der Urlaubsersatzleistung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13e Abs. 3 bis 6 GehG zu bemessen.Der BF war daher spruchgemäß eine Urlaubsersatzleistung für jeweils vier Wochen für die Jahre 2010 und 2011 zu gewähren. Die belangte Behörde hat daher die betragsmäßige Höhe der Urlaubsersatzleistung nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 13 e, Absatz 3 bis 6 GehG zu bemessen.

Zu A.2.)

§ 49 BDG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 49, BDG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

...

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

1. Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung), und

2. Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.

Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten."

Angesichts dieser völlig unmissverständlichen gesetzlichen Anordnung ist die finanzielle Abgeltung eines Gleitzeitguthabens ausgeschlossen (so auch VwGH, 27.2.2014, GZ. 2013/12/0113).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden, in dem der VwGH noch vor der Dienstrechtsnovelle 2013 von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG ausging - noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Da § 13e GehG nur die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG darstellt, behält das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof seine Relevanz. Ebenso ist die in Spruchpunkt A.2. zu beurteilende Rechtsfrage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.2.2014, GZ. 2013/12/0113, eindeutig geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - im Gegenteil wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden, in dem der VwGH noch vor der Dienstrechtsnovelle 2013 von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/88/EG ausging - noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Da Paragraph 13 e, GehG nur die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG darstellt, behält das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof seine Relevanz. Ebenso ist die in Spruchpunkt A.2. zu beurteilende Rechtsfrage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.2.2014, GZ. 2013/12/0113, eindeutig geklärt.

Schlagworte

dauernde Dienstunfähigkeit, Erholungsurlaub, Erkrankung,
Gleitzeitguthaben, Mehrdienstleistung, Ruhestandsversetzung,
Urlaubsersatzleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001513.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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