TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/18 W178 2008208-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2014
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Entscheidungsdatum

18.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EAUV Art.267
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W178 2008208-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 13.05.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 29.04.2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 vom 13.05.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 29.04.2014, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 EAUV wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, EAUV wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.römisch drei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit dem Bescheid vom 29.04.2014 festgestellt, dass XXXX, VSNR 6035 180264, (in der Folge Beschwerdeführer: BF) vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 sowie ab dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege.1.1 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mit dem Bescheid vom 29.04.2014 festgestellt, dass römisch 40 , VSNR 6035 180264, (in der Folge Beschwerdeführer: BF) vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 sowie ab dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

1.2 Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, er unterliege seit dem Jahr 1987 der BSVG- und seit dem Jahr 1988 der ASVG-Pflichtversicherung. Diese Mehrfachversicherung sei ein bürokratisches Unding sowie verfassungswidrig und stelle einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU dar.

Der BF wende sich nicht gegen die Versicherungspflicht, sondern gegen die Zuteilung zu bestimmten/mehreren Sozialversicherungsträgern. Er wünsche ein Wahlrecht zwischen den Versicherungsträgern.

Die Mehrfachversicherung verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter - die Beiträge würden 3fach eingefordert werden, dem gegenüber stehe aber nur eine Leistung. Sie verstoße auch gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, gegen die Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art 6 StGG), gegen die Berufsfreiheit (EU Grundrechtscharta Art 15) sowie gegen die Vereinigungsfreiheit (EU Grundrechtscharta Art 12). Den Erwerbstätigen werden laufend neue Hürden und unangemessene bürokratische Auflagen gestellt, die Verwaltungskosten müssten über Beiträge und Steuern finanziert werden. Die verpflichtende Zuordnung zu 3 Versicherungsträgern widerspreche dem Wortlaut von Art 12 EU Grundrechtscharta, die es Bürgern gestattet, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Der BF beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.Die Mehrfachversicherung verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter - die Beiträge würden 3fach eingefordert werden, dem gegenüber stehe aber nur eine Leistung. Sie verstoße auch gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, gegen die Freiheit der Erwerbsbetätigung (Artikel 6, StGG), gegen die Berufsfreiheit (EU Grundrechtscharta Artikel 15,) sowie gegen die Vereinigungsfreiheit (EU Grundrechtscharta Artikel 12,). Den Erwerbstätigen werden laufend neue Hürden und unangemessene bürokratische Auflagen gestellt, die Verwaltungskosten müssten über Beiträge und Steuern finanziert werden. Die verpflichtende Zuordnung zu 3 Versicherungsträgern widerspreche dem Wortlaut von Artikel 12, EU Grundrechtscharta, die es Bürgern gestattet, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Der BF beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.3 In ihrer Stellungnahme vom 20.05.2014 zur vorliegenden Beschwerde bringt die SVA vor, es erscheine unklar, ob sich die Beschwerde auf den gesamten Zeitraum oder nur auf die Pflichtversicherung ab dem 01.01.2014 beziehe.

Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt dargelegt, dass das System der Mehrfachversicherung verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Die Höhe der Beitragspflicht sei zwar nicht Gegenstand der Beschwerde, es sei aber darauf hingewiesen, dass der BF schriftlich und telefonisch informiert worden sei, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Differenzvorschreibung keine KV- und PV-Beiträge zu leisten seien, sondern lediglich der Unfallversicherungsbeitrag vorgeschrieben werde. Im Lichte dessen erscheine das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 194, Absatz 5, GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie desGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zum Spruchpunkt I:

Der BF stellt seine Versicherungspflicht außer Streit und beschränkt sein Vorbringen auf das Bestehen einer Mehrfachversicherung bzw Zuordnung eines Versicherten zu einem bestimmten Versicherungsträger:

3.1.1 Das Prinzip der Pflichtversicherung:

Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungsverantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden.

Der Grundgedanke der Solidarität ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung und viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzip erklärbar bzw nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet - einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist.

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.

Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger sind genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt, die Beitragsäquivalenz findet sich nur näherungsweise. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im oben angesprochenen solidar ausgerichteten Schutzsystem, dass unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (Vgl Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).

3.1.2 Das Prinzip der Mehrfachversicherung:

"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970)."Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,).

"Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (Vgl VfGH B869/03.)Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802 aus 1997,, S 420 f). (Vgl VfGH B869/03.)

Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. So kann beispielsweise eine Person Dienstnehmer gemäß ASVG sein und gleichzeitig eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewerbeschein ausüben. Diese Person unterliegt somit der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG.

Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Werden mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so sind für jede Erwerbstätigkeit Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.

Geldleistungsansprüche entstehen aus jeder der in Betracht kommenden Pflichtversicherungen, Sachleistungen können jedoch nur 1x in Anspruch genommen werden.

Kommt es in Summe zur Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage, sind Beitragserstattungen vorgesehen - so auch im Falle des BF: Im Rahmen der Differenzvorschreibung (und seiner bereits bestehenden Pflichtversicherung) werden effektiv keine Beiträge seitens der SVA vorgeschrieben, da deren Höhe bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. ,6015/1969; Slg. 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03).Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt vergleiche zB B 893/05, Slg. 4714 aus 1964,; Slg. ,6015 aus 1969,; Slg. 6181 aus 1970,) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181 aus 1964,; VfSlg. 4801 aus 1964,; VfSlg. 6181 aus 1970,, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03).

3.1.3 Das Recht auf den gesetzlichen Richter Art 83 Abs 2 B-VG:3.1.3 Das Recht auf den gesetzlichen Richter Artikel 83, Absatz 2, B-VG:

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).

Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht wird durch das Prinzip der Mehrfachversicherung nicht verletzt.

3.1.4 Art 6 StGG besagt, dass jeder Staatsbürger an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben kann.3.1.4 Artikel 6, StGG besagt, dass jeder Staatsbürger an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben kann.

Es steht jedem frei, die von ihm gewählte Tätigkeit auszuüben - unter den gesetzlichen Bedingungen: So ist zur Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung notwendig, für gewisse Berufe ist eine spezifische und geregelte Ausbildung notwendig, für andere wiederum verpflichtende Praktika. Dass mit der Aufnahme einer Tätigkeit eine Pflichtversicherung aufgrund des Gesetzes entsteht, stellt keinen Eingriff in die Erwerbsfreiheit, sondern deren Wirkung dar. Dass diese verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wurde bereits oben erörtert.

3.1.5 Art 15 der Charta der Grundrechte hat folgenden Wortlaut:3.1.5 Artikel 15, der Charta der Grundrechte hat folgenden Wortlaut:

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

Ein Eingriff in das Recht auf Berufsfreiheit liegt bereits aus den obigen Gründen nicht.

3.1.6 Art 12 der Charta der Grundrechte hat folgenden Wortlaut:3.1.6 Artikel 12, der Charta der Grundrechte hat folgenden Wortlaut:

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Ein Verein ist jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit.

Ein Versicherungsträger ist kein Verein sondern ein Selbstverwaltungskörper und basiert die "Mitgliedschaft" nicht auf Freiwilligkeit, sondern ist diese verpflichtend, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist.

Eine Versammlung ist - gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - eine Zusammenkunft mehrerer Menschen [...], wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht. Eine Versammlung ist - anders ausgedrückt - das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen.

Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wo der BF den Konnex zwischen der "Zuordnung zu den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern auf Grundlage des ASVG, BSVG und GSVG" und der Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 der GRC sieht. Ein Eingriff in diese Grundrechte besteht, wie sich aus der bisherigen Erörterung ergibt, nicht.Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wo der BF den Konnex zwischen der "Zuordnung zu den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern auf Grundlage des ASVG, BSVG und GSVG" und der Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 12, der GRC sieht. Ein Eingriff in diese Grundrechte besteht, wie sich aus der bisherigen Erörterung ergibt, nicht.

3.1.7 Gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 B-VG steht den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge nicht zu. Hat ein Gericht gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.3.1.7 Gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG steht den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge nicht zu. Hat ein Gericht gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

3.2 Zum Spruchpunkt II:

Gemäß Art 267 EAUV (Art 234 EGV) entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des EU-Vertrages, die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es nach Art 234 EGV diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Dem Gericht kommt somit eine Berechtigung zu, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht (VwGH 2007/15/0129).Gemäß Artikel 267, EAUV (Artikel 234, EGV) entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des EU-Vertrages, die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es nach Artikel 234, EGV diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Dem Gericht kommt somit eine Berechtigung zu, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht (VwGH 2007/15/0129).

Eine Auslegungsfrage im Sinne des Art 267 EAUV ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV einzuleiten.Eine Auslegungsfrage im Sinne des Artikel 267, EAUV ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV einzuleiten.

Der Antrag des Beschwerdeführers war zudem zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl VwGH 2002/18/0019, 2011/03/0111).Der Antrag des Beschwerdeführers war zudem zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung nicht zukommt vergleiche VwGH 2002/18/0019, 2011/03/0111).

3.3 Zum Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmungen sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherung, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl VfSlg 4714/1964, 4801/1964, 6181/1970, VwGH 2003/03/19; VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH B 869/03, VfSlg 14802/1997, VfGH B869/03).Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmungen sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherung, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist vergleiche VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6181 aus 1970,, VwGH 2003/03/19; VfSlg. 6181 aus 1964,; VfSlg. 4801 aus 1964,; VfSlg. 6181 aus 1970,, VfGH B 869/03, VfSlg 14802 aus 1997,, VfGH B869/03).

Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Mehrfachversicherung, Pflichtversicherung,
Vorabentscheidungsersuchen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2008208.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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