TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/24 2007/15/0129

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

E1E;
E3L E09301000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/04 Steuern vom Umsatz;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
12010E267 AEUV Art267;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB;
B-VG Art131;
B-VG Art144;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 litd;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 10 heute
  2. UStG 1994 § 10 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026
  3. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 10 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  6. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. UStG 1994 § 10 gültig von 01.05.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. UStG 1994 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2009 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  13. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  14. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  15. UStG 1994 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  17. UStG 1994 § 10 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. UStG 1994 § 10 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  19. UStG 1994 § 10 gültig von 10.01.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  21. UStG 1994 § 10 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  22. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Wohnungseigentumsgemeinschaft "M" in M, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. April 2007, Zl. RV/0053-W/06, betreffend Umsatzsteuer für 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Wohnungseigentumsgemeinschaft vertrat in einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 die Ansicht, dass verschiedene Einnahmen, die ihr aus der Weiterverrechnung von Ausgabenposten (Postgebühren, Hausmeister, Versicherung und Grundsteuer) an die einzelnen Wohnungseigentümer entstanden waren, nicht der Umsatzsteuer unterlägen.

Die Postgebühren und die Grundsteuer seien reine Durchlaufposten. Der Hausbesorger beschränke seine Tätigkeit auf die allgemeinen Einrichtungen des Hauses. Er sei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und selbst nicht Unternehmer. Die Beschwerdeführerin erbringe "ihrerseits keine weitere Leistung, weil die Leistung des Hausbesorgers bei ihr das Ziel erreicht" habe. Daher bestehe auch diesbezüglich keine Umsatzsteuerpflicht der Beschwerdeführerin. Die Versicherungsbeiträge seien aufgrund der Judikatur des EuGH steuerfrei zu belassen (Hinweis auf die Rechtssache C-349/96, Card Protection Plan). Aus all dem folge, dass die genannten Beträge aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien und die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht zur Abfuhr einer Umsatzsteuer verpflichtet werden könne.

Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 21. Dezember 2005 schloss sich das Finanzamt der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht an, dass auch die angeführten Beträge zum Entgelt gemäß § 4 UStG 1994 gehörten.Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 21. Dezember 2005 schloss sich das Finanzamt der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht an, dass auch die angeführten Beträge zum Entgelt gemäß Paragraph 4, UStG 1994 gehörten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführerin komme als Wohnungseigentumsgemeinschaft Unternehmereigenschaft zu. Ihre Tätigkeit bestehe in der Erhaltung und Verwaltung des Gebäudes gegen Kostenersatz. Dabei handle es sich um eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden dürfe. Die einzelnen Leistungen seien als Teil eines Ganzen anzusehen. In diesem Punkt sei der gegenständliche Fall anders gelagert als das von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Urteil des EuGH vom 25. Februar 1999, Card Protection Plan. Darin sei es um mehrere Leistungen gegangen, die durchaus getrennt voneinander hätten angeboten werden können. Hingegen stünden die zur Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Leistungen in einem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, dass eine Trennung einer solchen einheitlichen Gesamtleistung nicht denkbar erscheine.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt Wohnungseigentumsgemeinschaften Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2007/15/0116, vom 13. Mai 2003, 99/15/0238, und im Anwendungsbereich des UStG 1972 vom 8. April 1991, 88/15/0137, sowie Ruppe, UStG3, § 10 Tz. 79;Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt Wohnungseigentumsgemeinschaften Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2007/15/0116, vom 13. Mai 2003, 99/15/0238, und im Anwendungsbereich des UStG 1972 vom 8. April 1991, 88/15/0137, sowie Ruppe, UStG3, Paragraph 10, Tz. 79;

Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,

§ 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 68; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON2,Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung 68, ; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON2,

§ 2 Rz. 19).Paragraph 2, Rz. 19).

Nach ebenso herrschender Auffassung erbringen Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der Verwaltung der Anlage eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer (vgl. Ruppe, aaO, § 10 Tz. 81;Nach ebenso herrschender Auffassung erbringen Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der Verwaltung der Anlage eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer vergleiche , Ruppe, aaO, Paragraph 10, Tz. 81;

Scheiner/Kolacny/Caganek, aaO, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 69;Scheiner/Kolacny/Caganek, aaO, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung 69, ;

Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), aaO, § 10 Rz. 67/1 und 70).Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), aaO, Paragraph 10, Rz. 67/1 und 70).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vermietung einer Wohnung, die im Wohnungseigentum stehe, sei eine Vermietung eines Grundstückes und daher gemäß Art. 13 Teil B lit. b RL 77/388/EWG umsatzsteuerbefreit. Der dem Art. 13 Teil B lit. b Z 4 der genannten RL nachfolgende Satz, wonach die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen von der Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung vorsehen könnten, betreffe erkennbar nur Fälle von gewerblicher Vermietung. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 erfasse aber jede Form der Vermietung, auch die nicht gewerbliche durch Private. Darüber hinaus ermögliche "Art. 13 Teil b RL keinesfalls einen ermäßigten Steuersatz auf Vermietung 'aus Vereinfachungsgründen' einzuführen". Im Ergebnis seien daher sämtliche Umsätze im Zusammenhang mit einer Vermietung umsatzsteuerfrei zu behandeln. Dasselbe gelte gleichheitsrechtlich für die Besteuerung von Wohnungseigentumsgemeinschaften.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vermietung einer Wohnung, die im Wohnungseigentum stehe, sei eine Vermietung eines Grundstückes und daher gemäß Artikel 13, Teil B Litera b, RL 77/388/EWG umsatzsteuerbefreit. Der dem Artikel 13, Teil B Litera b, Ziffer 4, der genannten RL nachfolgende Satz, wonach die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen von der Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung vorsehen könnten, betreffe erkennbar nur Fälle von gewerblicher Vermietung. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, UStG 1994 erfasse aber jede Form der Vermietung, auch die nicht gewerbliche durch Private. Darüber hinaus ermögliche ""Art". 13 Teil b RL keinesfalls einen ermäßigten Steuersatz auf Vermietung 'aus Vereinfachungsgründen' einzuführen". Im Ergebnis seien daher sämtliche Umsätze im Zusammenhang mit einer Vermietung umsatzsteuerfrei zu behandeln. Dasselbe gelte gleichheitsrechtlich für die Besteuerung von Wohnungseigentumsgemeinschaften.

Diese Beschwerdeausführungen übersehen die Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 2 lit. j RL 77/388/EWG idF der RL 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000, ABl L 84/24. Danach darf die Republik Österreich auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke unbefristet einen ermäßigten Steuersatz anwenden (vgl. nunmehr Art. 117 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, 2006/112/EG).Diese Beschwerdeausführungen übersehen die Übergangsbestimmung des Artikel 28, Absatz 2, Litera j, RL 77/388/EWG in der Fassung der RL 2000/17/EG des Rates vom 30. März 2000, Amtsblatt , L 84/24. Danach darf die Republik Österreich auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke unbefristet einen ermäßigten Steuersatz anwenden vergleiche , nunmehr Artikel 117, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, 2006/112/EG).

Wenn die Beschwerdeführerin in der Weiterverrechnung der Beiträge für die Gebäudeversicherung das Vorliegen einer steuerfreien Versicherungsleistung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden, weil die Leistung der Beschwerdeführerin an die Wohnungseigentümer nicht in der selbständigen Erbringung einer Versicherungsleistung besteht, sondern sich aus mehreren, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, gleichrangigen Teilen einer einheitlichen (Haupt-)Leistung zusammensetzt. Die steuerlichen Folgen richten sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung, die gegenständlich aus der Erhaltung und Verwaltung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Gebäudes besteht. Diese Leistung unterliegt nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz (vgl. zum Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung Ruppe, aaO, § 1 Tz. 31; sowie zum vorliegenden Fall einer Wohnungseigentumsgemeinschaft Berger/Wakounig, aaO, § 10 Rz. 74 f).Wenn die Beschwerdeführerin in der Weiterverrechnung der Beiträge für die Gebäudeversicherung das Vorliegen einer steuerfreien Versicherungsleistung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden, weil die Leistung der Beschwerdeführerin an die Wohnungseigentümer nicht in der selbständigen Erbringung einer Versicherungsleistung besteht, sondern sich aus mehreren, in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, gleichrangigen Teilen einer einheitlichen (Haupt-)Leistung zusammensetzt. Die steuerlichen Folgen richten sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung, die gegenständlich aus der Erhaltung und Verwaltung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Gebäudes besteht. Diese Leistung unterliegt nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz vergleiche , zum Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung Ruppe, aaO, Paragraph eins, Tz. 31; sowie zum vorliegenden Fall einer Wohnungseigentumsgemeinschaft Berger/Wakounig, aaO, Paragraph 10, Rz. 74 f).

Diese Beurteilung findet auch im Unionsrecht Deckung. Wie der EuGH wiederholt ausgeführt hat, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung, die gegebenenfalls einer der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen unterliegt. Eine einheitliche Leistung liegt u.a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob es sich in einem konkreten Fall so verhält (vgl. mit weiteren Hinweisen das Urteil vom 27. Oktober 2005, C-41/04, Rn. 18 bis 22).Diese Beurteilung findet auch im Unionsrecht Deckung. Wie der EuGH wiederholt ausgeführt hat, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung, die gegebenenfalls einer der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen unterliegt. Eine einheitliche Leistung liegt u.a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehrere Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob es sich in einem konkreten Fall so verhält vergleiche , mit weiteren Hinweisen das Urteil vom 27. Oktober 2005, C-41/04, Rn. 18 bis 22).

Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen (vgl. Ruppe, aaO, § 4 Tz. 17 und 22; sowie Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, aaO, § 4 Rz. 18).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen vergleiche , Ruppe, aaO, Paragraph 4, Tz. 17 und 22; sowie Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, aaO, Paragraph 4, Rz. 18).

Lediglich Aufwendungen, die von vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 durchlaufende Posten dar, die nicht zum Entgelt zählen. Dass dies in Ansehung der weiterverrechneten Grundsteuer und der Portogebühren der Fall sein sollte, macht die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.Lediglich Aufwendungen, die von vornherein im fremden Namen getätigt und weiterverrechnet werden, stellen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994 durchlaufende Posten dar, die nicht zum Entgelt zählen. Dass dies in Ansehung der weiterverrechneten Grundsteuer und der Portogebühren der Fall sein sollte, macht die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.

Auch kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Lohn- und Lohnnebenkosten des Hausbesorgers seien aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, nicht gefolgt werden. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist - wie schon ausgeführt - die von der Beschwerdeführerin erbrachte Gesamtleistung. Ob die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Vorleistungen mit Umsatzsteuer belastet waren oder (wie im Fall der Aufwendungen für den nichtselbständig beschäftigten Hausbesorger) nicht, ist für den hier zu beurteilenden Leistungsaustausch nicht von Relevanz.

Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde zur "Auslegung und Anwendung der RL 77/388/EWG" kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet habe. Der Verfassungsgerichtshof sehe die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht als vollwertige Gerichte an, weil sie nur als außerordentliche Rechtsmittelinstanzen angelegt seien. Nur der unabhängige Finanzsenat sei auch Tatsacheninstanz und daher zur Beweiswürdigung berufen, falls der EuGH nicht nur rechtlich relevante Kriterien zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorgebe.

Art. 234 EG (nunmehr Art. 267 AEUV) normiert, dass einem Gericht im Sinne dieser Bestimmung, (dazu zählt auch der unabhängige Finanzsenat), dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Unionsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht.Artikel 234, EG (nunmehr Artikel 267, AEUV) normiert, dass einem Gericht im Sinne dieser Bestimmung, (dazu zählt auch der unabhängige Finanzsenat), dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Unionsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht.

Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden (vgl. Art. 131 B-VG, Art. 144 B-VG). Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der unabhängige Finanzsenat, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064). Daran ändert  - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch der Umstand nichts, dass die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates ist und dessen Beweiswürdigung nur der eingeschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Sollten als Ergebnis eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes weitere (zusätzliche) Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sein, erwiese sich der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid als ergänzungsbedürftig und verfiele als solcher der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG.Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden vergleiche , Artikel 131, B-VG, Artikel 144, B-VG). Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der unabhängige Finanzsenat, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064). Daran ändert  - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch der Umstand nichts, dass die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates ist und dessen Beweiswürdigung nur der eingeschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Sollten als Ergebnis eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes weitere (zusätzliche) Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sein, erwiese sich der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid als ergänzungsbedürftig und verfiele als solcher der Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG.

Auch die abschließende Rüge, das Verfahren sei mangelhaft, weil die Steuererklärungen und Vollmachten nicht jeden einzelnen Miteigentümer anführten, ist nicht berechtigt. Dieses "aus anwaltlicher Vorsicht" erstattete Beschwerdevorbringen zeigt keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil nur Bescheide einer Verwaltungsbehörde, nicht aber Parteienerklärungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG zugänglich sind.Auch die abschließende Rüge, das Verfahren sei mangelhaft, weil die Steuererklärungen und Vollmachten nicht jeden einzelnen Miteigentümer anführten, ist nicht berechtigt. Dieses "aus anwaltlicher Vorsicht" erstattete Beschwerdevorbringen zeigt keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil nur Bescheide einer Verwaltungsbehörde, nicht aber Parteienerklärungen einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, B-VG zugänglich sind.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Februar 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150129.X00

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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